Nichtbeförderung: Anspruch erst nach Beförderungsablehnung am Flugsteig

AG Bremen: Nichtbeförderung: Anspruch erst nach Beförderungsablehnung am Flugsteig

Der Kläger fordert von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, eine Ausgleichszahlung und Schadensersatzzahlung wegen Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Er hatte bei der Beklagten einen Flug von Bremen nach Tampere in Finnland gebucht. Am Abfertigungsschalter der Beklagten wurde dem Kläger am Abflugtag die Gepäckabgabe jedoch verweigert, weil er dort nach Ansicht der Beklagten zu spät erschienen sei und das Gate bereits geschlossen war. Daraufhin konnte er den gebuchten Flug nicht antreten.

Das Amtsgericht Bremen hält die Klage für teilweise begründet. Der Kläger habe zwar keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen wegen Nichtbeförderung i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 261/2004, weil eine Nichtbeförderung hier nicht vorgelegen habe. Allerdings stehe dem Kläger gemäß §§ 280 I, 253 II BGB i.V.m. Art. 12 VO ein Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises unter Berücksichtigung eines 50-prozentigen Mitverschuldens zu, weil die Beklagte bei einer sehr geringfügigen Verspätung des Klägers seine Beförderung noch hätte gewährleisten können.

AG Bremen 9 C 91/12 (Aktenzeichen)
AG Bremen: AG Bremen, Urt. vom 26.07.2012
Rechtsweg: AG Bremen, Urt. v. 26.07.2012, Az: 9 C 91/12
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Bremen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Bremen

1. Urteil vom 26. Juli 2012

Aktenzeichen: 9 C 91/12

Leitsätze:

2. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments wegen Nichtbeförderung wird erst dann begründet, wenn der Reisende am Flugsteig erscheint und ihm anschließend dort die Beförderung verweigert wird.

Die Ablehnung der Gepäckannahme wegen zu knapper Zeit begründet keinen Anspruch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, für sich und seine Reisebegleitung einen Hin- und Rückflug von Bremen nach Tampere in Finnland. Der dem Kläger ausgehändigten Bordkarte war zu entnehmen, dass das Boarding am Flugsteig um 6.00 Uhr beendet wird und die Gepäckabgabe bis spätestens 5.50 Uhr erfolgen sein muss. Am Abfertigungsschalter der Beklagten wurde dem Kläger am Abflugtag um 5.50 die Gepäckabgabe jedoch verweigert, woraufhin er den gebuchten Flug nicht antreten konnte.

Der Kläger verlangt nun von der Beklagten eine Ausgleichszahlung und Schadensersatzzahlung wegen Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und Rates.

Das Amtsgericht Bremen hält die Klage für teilweise begründet. Der Kläger habe zwar keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen wegen Nichtbeförderung i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments, weil der Abflug planmäßig erfolgte und weitere Anspruchsgrundlagen (Art. 5, 7 VO) nicht ersichtlich seien und eine Gepäckaufnahmeverweigerung selbst keinen Anspruch begründe.

Allerdings stehe dem Kläger gemäß §§ 280 I, 253 II BGB i.V.m. Art. 12 VO ein Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises unter Berücksichtigung eines 50-prozentigen Mitverschuldens zu. Es sei nicht ersichtlich, warum eine Annahme des Gepäcks des Klägers bei einer sehr geringfügigen Verspätung des Klägers nicht mehr möglich gewesen sei. Die sehr regide Auslegung der betreffenden Klausel der Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der Beklagten hält das Gericht diesbezüglich für kundenfeindlich.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteil, an den Kläger 142,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 28.12.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

5. Der Kläger fordert Ausgleichszahlung und Schadensersatz wegen Nichtbeförderung.

6. Der Kläger buchte für sich und eine Begleitperson unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Bl. 30 ff., Anlage B 2) zum Preis von 284,97 € den Hinund Rückflug Bremen – Tampere (Finnland). Der Abflug erfolgte in Bremen planmäßig am 20.10.2011 um 06:30 Uhr. Um 05:39 Uhr traf der Kläger im Parkhaus des Flughafens ein. Am check-in-Schalter der Beklagten wurde er gegen 5:50 Uhr nicht mehr abgefertigt und konnte den bereits bezahlten Flug nicht antreten.

7. Auf der Bordkarte mit der Buchungsnummer P927QI (Bl. 8 d.A.) heißt es u.a.: „Flugsteig schließt 06:00 Abflugzeit 06:30“, sowie: „Die Gepäckabgabeschalter schließen spätestens 40 Minuten vor dem planmäßigen Abflug.“

8. Artikel 6.5 Satz 1 der „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ der Beklagten lautet: „Alle gegebenenfalls zu entrichtenden Gebühren für Gepäck und/oder Übergepäck müssen bis spätestens 40 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit beglichen sowie aufzugebendes Gepäck an der Gepäckannahmestelle abgegeben worden sein.“

9. Der Kläger forderte die Beklagte bis spätestens zum 27.12.2011 vergeblich zur Zahlung auf.

10. Der Kläger behauptet, dass er noch vor 5:50 Uhr im check-in-Bereich eingetroffen sei. Er hätte noch abgefertigt werden können; die Verzögerungen der Abfertigung seien darauf zurück zu führen, dass die Beklagte vor Ort kein ausreichendes Personal zur Verfügung gestellt habe. Die Klausel der Beklagten zum check-in sei unwirksam.

11. Der Kläger beantragt,

12. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 500,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 28.12.2011 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 284,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 28.12.2011 zu zahlen.

13. Die Beklagte beantragt,

14. die Klage abzuweisen.

15. Sie trägt vor, dass die Gepäckannahme um 05:50 Uhr beendet worden sei. Dies sei vorab per Lautsprecherdurchsage bekannt gegeben worden. Der Kläger könne für Dritte ohne entsprechende Abtretung keine Ausgleichszahlungsansprüche geltend machen.

Entscheidungsgründe:

16. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

17. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 500,00 € aus Art. 4 III; 7 I a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und Rates (im Folgenden VO).

18. 1. Der Kläger ist hinsichtlich des für den Mitreisenden B… geltend gemachten Anspruchs beweisfällig geblieben, passivlegitimiert zu sein; zu einem entsprechenden Abtretungsvertrag trug der Kläger nicht vor. Anspruchsinhaber nach Art. 4 VO ist der zu befördernde Fluggast, der nicht zwangsläufig der Vertragspartner des Luftfahrtunternehmens ist (Palandt, 71. A. Einf v § 631, Rn. 17b).

19. 2. Auch dem Kläger steht trotz faktischer Nichtbeförderung ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 250 € nicht zu. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH TranspR 2009, 323; a.A.: AG Frankfurt, RRa 2008, 93) setzt ein Ausgleichsanspruch nach Art 4 III VO gemäß Art. 3 II VO voraus, dass der Fluggast am Flugsteig erscheint und ihm dort der Einstieg verwehrt wird. Der Kläger hat den Flugsteig (mangels Abfertigung) jedoch nicht erreicht. Wird ein Fluggast nicht abgefertigt und eingecheckt, weil der Schalter geschlossen wurde, liegt darin keine Verweigerung im Sinne des Art. 4 VO; eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheidet aus (ausführlich: LG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2010, 22 S 311/09-JURIS- unter Bezugnahme auf die BGHRspr.).

20. Da der Abflug planmäßig erfolgte, sind weitere Anspruchsgrundlagen (Art. 5, 7 VO) nicht ersichtlich. Insbesondere aus §§ 280 I, 253 II BGB i.V.m. Art. 12 VO folgt kein Anspruch auf (immaterielle) Ausgleichszahlung.

21. II. Der Kläger hat gemäß §§ 280 I, 253 II BGB i.V.m. Art. 12 VO Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises unter Berücksichtigung eines 50-prozentigen Mitverschuldens.

22. 1. Die Nichtannahme des Gepäcks des Klägers bzw. die Schließung des Gepäckannahmeschalters der Beklagten um 05:50 Uhr stellt eine Pflichtverletzung des Beförderungsvertrags dar.

23. Da der Flugsteig um 06:00 Uhr geschlossen werden und der Abflug erst um 06:30 Uhr erfolgen sollte, wäre eine Abfertigung und Beförderung des Klägers faktisch noch möglich gewesen, selbst wenn man mit der Beklagten davon ausginge, dass der Kläger den check-in-Bereich erst (kurz) nach 05:50 Uhr erreichte.

24. Nach Einfinden des Klägers im check-in-Bereich oblag es der Beklagten, Maßnahmen zur Abfertigung des Klägers zu ergreifen. Die Beklagte hätte notfalls unter Hinzuziehung zusätzlichen Personals das Gepäck des Klägers annehmen müssen.

25. Denn die Parteien haben nicht rechtswirksam vereinbart, dass eine Gepäckannahme nur bis Punkt 05:50 Uhr erfolgen müsse und zu einem späteren Zeitpunkt ein Anspruch auf Beförderung mit Reisegepäck entfällt. Die Klausel 6.5 der Beklagten ist unangemessen im Sinne des § 307 BGB und verstößt überdies gegen Art. 3 I, II i.V.m. Art. 15 I VO.

26. Die Klausel 6.5 ist gemäß § 305c II BGB kundenfeindlich (Palandt, 71. A. § 305c, Rn. 18) dahingehend zu interpretieren, dass jedem Fluggast, dessen Gepäck am Schalter der Beklagten nicht spätestens 40 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit abgegeben wurde, die Abfertigung – und damit faktisch die Beförderung – verweigert werden darf. Die Klausel erfasst nach ihrem nicht eingeschränkten Regelungsinhalt auch Fälle, in denen die nicht rechtzeitige Gepäckaufgabe auf Versäumnisse des Luftfahrtunternehmens oder Umstände außerhalb der Sphäre des Fluggastes zurück zuführen ist. So ist es beispielsweise denkbar, dass sich ein Fluggast 60 Minuten vor dem planmäßigen Abflug und also scheinbar rechtzeitig im Abfertigungsbereich des Flughafens einfindet, um dann festzustellen, dass das Luftfahrtunternehmen nur ein Abfertigungsschalter geöffnet hat, an dem sich bereits eine lange Schlange wartender Kunden befindet. Denkbar auch, dass die vorab zu bedienenden Kunden nur deshalb schleppend abgefertigt werden, weil es Diskussionen wegen Übergewicht des Gepäcks, Computer- oder Buchungsprobleme usw. zu beklagen gibt.

27. Das Risiko derartiger Verzögerungen darf dem Fluggast formularmäßig nicht überbürdet werden. Zwar hat die Verwenderin – auch im Interesse der anderen Passagiere – ein schützenswertes Interesse daran, dass alle Fluggäste mit einem gewissen zeitlichen Vorlauf rechtzeitig zur Abfertigung einchecken, um die Einhaltung der zugewiesenen Slots sicherzustellen und also einen pünktlichen Abflug zu garantieren. Richtigerweise müsste die Klausel jedoch darauf abstellen, dass sich die Passagiere bis spätestens x Minuten vor dem planmäßigen Abflug im check-inBereich einzufinden haben (vgl. AG Bad Homburg, RRa 2003, 270: Fluggast hat 90 Minuten vor Abflug am Schalter zu erscheinen). Notfalls ist die Abfertigung aller rechtzeitig eingetroffenen Fluggäste durch den zumindest zeitweiligen Einsatz mehrerer Abfertigungsschalter zu bewerkstelligen. Der sichere Nachweis des (nicht) rechtzeitigen Eintreffens im Abfertigungsbereich ließe sich durch die Aufstellung von Geräten bewerkstelligen, welche die Bordkarten der Fluggäste vor Abfertigung einlesen.

28. Die Fluggastrechteverordnung stellt in Art. 3 II a VO darauf ab, dass sich die Fluggäste spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit „zur Abfertigung einfinden“. Maßgeblich ist also die Anwesenheit des Kunden im Abfertigungsbereich, nicht die erfolgreiche Abfertigung (vgl. auch: AG Köln, Urteil vom 09.09.2009, 123 C 174/09-JURIS: „[…] Hierzu war sie vielmehr gemäß Artikel 6.1 der ABB berechtigt. Danach darf die Beklagte die Buchung eines Fluggastes streichen, wenn dieser erst nach Ablauf der Meldeschlusszeit am check-in-Schalter eintrifft. Die Meldeschlusszeit endete bei dem streitgegenständlichen Flug unstreitig 60 Minuten vor Abflug […]“). Denn auf die Abfertigung als solche hat der Fluggast selbst keinen unmittelbaren Einfluss.

29. Da die Klausel dieser Grundwertung widerspricht, ist sie auch gemäß Art. 15 I VO unwirksam. Die Klausel soll der Beklagten das Recht geben, allen Kunden, die 40 Minuten vor dem planmäßigen Abflug de facto nicht abgefertigt wurden, die Abfertigung kategorisch verweigern zu dürfen und sich in diesem Fall einer Haftung zu entziehen. Insofern beschneidet die Klausel die in der Fluggastrechteverordnung garantierten Mindestrechte des Fluggasts. Unerheblich ist, dass die Verordnung darauf abstellt, dass sich der Fluggast „spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfindet“ und die Beklagte dem Fluggast scheinbar weitergehende Rechte zubilligt, indem sie ein Zeitfenster von lediglich 40 Minuten postuliert. Schließlich vergehen zwischen dem Eintreffen des Fluggastes im Abfertigungsbereich und der Abfertigung aufgrund von Warteschlangen regelmäßig mehr als 5 Minuten.

30. Da dem Kläger nicht „keine Zeit angegeben wurde“ (Art. 3 II a VO) scheidet ein Anspruch des Klägers nicht deshalb aus, weil dieser möglicherweise nicht 45 Minuten vor dem Abflugtermin im Abfertigungsbereich erschien.

31. Das Verschulden der Beklagten wird vermutet (§ 280 I 2 BGB). Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um dem relativ spät eintreffenden Kläger die Beförderung noch zu ermöglichen.

32. Somit schuldet die Beklagte grundsätzlich Rückerstattung des geleisteten Flugpreises in Höhe von 284,97 €.

33. 2. Den Kläger trifft im vorliegenden Fall jedoch ein mit 50 Prozent zu veranschlagendes Mitverschulden an der faktischen Nichtbeförderung (§ 254 BGB).

34. Der Kläger ist entgegen dem Hinweis auf der Bordkarte nicht mit einer ausreichenden Vorlaufzeit im Check in Bereich erschienen (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 30.12.2005, 24d C 92/05-JURIS: Zulässige Nichtbeförderung bei Erscheinen des Fluggasts 15 Minuten vor Ablauf der Meldeschlusszeit).

35. Der Kläger trägt unsubstantiiert vor, wenn er behauptet, „vor 05:50 Uhr“ am Schalter eingetroffen zu sein; Angaben zur konkreten Zeit des Eintreffens erfolgten nicht. Im Übrigen erscheint es fernliegend, dass der mit Gepäck beladene Kläger das Einparken und den Weg vom Parkplatz in den check-in-Bereich in 11 Minuten zurück gelegt haben will.

36. Auch hat der Kläger nicht vorgetragen, dass er sich beim Eintreffen sogleich zum Schalter begeben und auf seine sofortige Abfertigung bestanden habe (vgl. AG Charlottenburg, RRa 2009, 189).

37. In jeden Fall hat der Kläger, selbst wenn er um 05:49 Uhr am Schalter erschienen wäre, seine Ankunft extrem knapp kalkuliert und insofern die folgende Nichtbeförderung fahrlässig mit verursacht.

38. III Die Nebenforderung basiert auf den §§ 286, 288 BGB.

39. IV Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 711 ZPO.

40. Wegen grundsätzlicher Bedeutung war zugunsten der Beklagten die Berufung ausnahmsweise zuzulassen (§ 511 IV ZPO).

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