AG Bremen, Urteil vom 26.07.2012, Aktenzeichen: 9 C 91/12
Ein Reisender fordert vom beklagten Luftfahrtunternehmen Ausgleichszahlungen und Schadensersatzzahlung wegen Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Flug von Bremen nach Tampere in Finnland gebucht. Am Abfertigungsschalter der Beklagten wurde dem Kläger am Abflugtag die Gepäckabgabe jedoch verweigert, weil er dort nach Ansicht der Beklagten zu spät erschienen sei und das Gate bereits geschlossen war. Daraufhin konnte er den gebuchten Flug nicht antreten.
Das Amtsgericht Bremen hält die Klage für teilweise begründet. Der Kläger habe zwar keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen wegen Nichtbeförderung i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 261/2004, weil eine Nichtbeförderung hier nicht vorgelegen habe. Allerdings stehe dem Kläger gemäß §§ 280 I, 253 II BGB i.V.m. Art. 12 VO ein Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises unter Berücksichtigung eines 50-prozentigen Mitverschuldens zu, weil die Beklagte bei einer sehr geringfügigen Verspätung des Klägers seine Beförderung noch hätte gewährleisten können.
AG Bremen (9 C 91/12), Anspruch erst nach Beförderungsablehnung am Flugsteig