Mitverschulden des Reisenden bei Verlust von Wertsachen aus Gepäck

OLG Frankfurt: Mitverschulden des Reisenden bei Verlust von Wertsachen aus Gepäck

Der Kläger fordert vom beklagten Luftfahrtunternehmen Schadensersatz. Er beklagte, dass während eines Fluges, den er bei der Beklagten gebucht hatte, wertvolle Schmuckstücke aus einem seiner Koffer, der ihm zwei Tage nach der Ankuft nachgereicht wurde, entwendet worden waren. Den Wert dieser Schmuckstücke beziffert der Kläger mit 16.000,00 €. Er fordert nun von der Beklagten, dass diese ihm den kompletten Wert des verlorengegangenen Schmucks ersetze.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hält die Klage für teilweise begründet und spricht dem Kläger gemäß Art. 17 Abs. 2 MÜ einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.000,00 € bzw. 25% des Wertes des abhanden gekommenen Schmuckes zu. Dieser Anspruch könne nicht höher beziffert werden, weil das Gericht davon ausgeht, dass der Kläger zu 75% ein Mitverschulden trage, weil er den Wert dem Schmuck bei der Gepäckaufgabe nicht deklariert hatte. Trotzdem habe das Luftfahrtunternehmen gem. Art. 22 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens zu haften, weil der Schaden durch eine Handlung des Luftfrachtführers oder seiner Angestellten verursacht worden sei.

OLG Frankfurt 16 U 98/13 (Aktenzeichen)
OLG Frankfurt: OLG Frankfurt, Urt. vom 21.11.2013
Rechtsweg: OLG Frankfurt, Urt. v. 21.11.2013, Az: 16 U 98/13
LG Frankfurt, Urt. v. 08.05.2013, Az: 24 O 177/12
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Hessen-Gerichtsurteile

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

1. Urteil vom 21. November 2013

Aktenzeichen: 16 U 98/13

Leitsatz:

2. Bei dem Verlust von Wertgegenständen aus dem Reisegepäck bei einer Luftbeförderung haftet der Reisenden zu 75 % wenn er bei der Gepäckaufgabe den Wert der Wertgegenstände nicht deklariert.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug. Nach Durchführung des Fluges stellte der Kläger fest, dass ein Koffer abhandengekommen war. Als das Gepäckstück zwei Tage später nachgereicht wurde, fehlte im Koffer der wertvolle Familienschmuck, dessen Wert der Kläger mit 16.000,00 € beziffert. Der Kläger fordert nun von der Beklagten, dass diese ihm den Wert des verlorengegangenen Schmucks ersetze.

In erster Instanz sprach das Landgericht Frankfurt dem Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 1.300,00 € zu und berief sich dabei auf Art. 22 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens. Der Schaden sei durch eine Handlung des Luftfrachtführers oder seiner Angestellten verursacht worden, die absichtlich begangen wurde.

Nach der Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung spricht das Oberlandesgericht Frankfurt dem Kläger nun einen höheren Schadensersatz in Höhe von 4.000,00 € bzw. 25% des Wertes des abhanden gekommenen Schmuckes gemäß Art. 17 Abs. 2 MÜ wegen der verschwunden Schmuckteile zu.

Der Anspruch könne nicht höher beziffert werden, weil das Gericht davon ausgeht, dass der Kläger ein Mitverschulden zu 75% trage, weil er den Wert dem Schmuck bei der Gepäckaufgabe nicht deklariert hatte.

Tenor:

4. Auf die Berufung des Klägers wird das am 08. Mai 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 2-24 O 177/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 4.143,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2012 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 422,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung sowie die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits – und zwar beider Instanzen – tragen der Kläger ¾ und die Beklagte ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

5. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Verlustes wertvollen Schmucks.

6. Am … August 2010 flogen der Kläger, seine Ehefrau und seine Tochter A in einem Flugzeug der Beklagten von O1 nach O2 zurück. Bei der Ankunft in O2 fehlte ein Koffer, der dem Kläger erst zwei Tage später an seiner Wohnanschrift ausgehändigt wurde.

7. Der Kläger erstattete Strafanzeige bei der Polizei und macht im vorliegenden Verfahren geltend, in dem zunächst verschwundenen Koffer habe sich der gesamte Familienschmuck befunden, der – bis auf wenige relativ wertlose Teile – im Einflussbereich der Beklagen entwendet worden sei.

8. Hinsichtlich näherer Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 175, 176 d. A.) Bezug genommen.

9. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 16.573,95 Euro, vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 961,28 Euro sowie Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 1.301,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2012 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

10. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger lediglich ein auf 1.031 Sonderziehungsrechte beschränkter Anspruch gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ (Montrealer Übereinkommen) zustehe. Zwar sei ein Schmuckverlust größeren Umfangs als erwiesen anzusehen; ein Mitverschulden könne jedoch dahingestellt bleiben, da der Wert der im Koffer befindlichen Schmuckteile den Betrag von 1.031 Sonderziehungsrechten (1.301,05 Euro) um ein Vielfaches übersteige.

11. Ein Anspruch aus Art. 22 Abs. 5 MÜ steht dem Kläger nicht zu, weil er die Voraussetzungen nicht nachgewiesen, überdies selbst leichtfertig gehandelt habe.

12. Hinsichtlich näherer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 176 – 181 d. A.) Bezug genommen.

13. Gegen das ihm am 13. Mai 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einer am 05. Juni 2013 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die nach ansprechender Verlängerung der Begründungsfrist mit einer am 15. August 2013 bei Gericht eingegangenen Schrift begründet worden ist.

14. Der Kläger rügt Rechtsfehler und unzutreffende Tatsachenfeststellungen.

15. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht als nicht nachgewiesen angesehen, dass der Schaden durch eine vorsätzliche Tatbegehung eines der Verrichtungsgehilfen der Beklagten begangen worden sei. Auch hält er seine Behauptung aufrecht, dass er im Oktober 2009 vom Bodenpersonal gebeten worden sei, den Schmuck künftig im Koffer statt im Handgebäck zu befördern, so dass auch ein leichtfertiges Verhalten seinerseits ausscheide.

16. Der Kläger beantragt,

17. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08. Mai 2013 – 2-24 O 177/12 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 15.272,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2012 sowie weitere 961,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

18. Die Beklagte beantragt,

19. die Berufung zurückzuweisen.

20. Im Wege einer innerhalb der Berufungserwiderungsfrist eingelegten Anschlussberufung beantragt die Beklagte,

21. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

22. Der Kläger beantragt,

23. die Anschlussberufung zurückzuweisen.

24. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat. Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, dass dem Kläger auch kein Anspruch aus Art. 22 Abs. 2 MÜ zustehe, da der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu folgen sei, weil ausschließlich nicht überprüfbare Angaben von Familienmitgliedern vorlägen, überdies Art. 17 Abs. 2 MÜ den Luftfrachtführer wegen des leichtsinnigen Verhaltens des Klägers entlaste.

25. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

26. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers hat teilweise auch in der Sache Erfolg.

27. Die Anschlussberufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

28. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß Art. 17 Abs. 2 MÜ ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der verschwunden Schmuckteile zu, wobei er sich jedoch ein Mitverschulden von ¾ anrechnen lassen muss.

29. Unstreitig fehlte einer der drei Koffer nach dem Rückflug von O1 nach O2 und wurde erst zwei Tage später beim Kläger zu Hause ausgehändigt.

30. Es ist auch als bewiesen anzusehen, dass sich in diesem Koffer der Familienschmuck des Klägers befunden hatte, der sich nach der Aushändigung nicht mehr in dem Koffer befand.

31. Das Landgericht hat diesbezüglich eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der Ehefrau und Töchter des Klägers und des Freundes der älteren Tochter durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Zweifel darüber bestünden, dass der Kläger den Familienschmuck mit auf die Reise nach … genommen hat, dieser Schmuck in den Koffer gepackt worden ist und nach der Rückgabe verschwunden war. Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an diese tatsächlichen Feststellungen durch das Landgericht gebunden. Kritik an der Beweiswürdigung durch das Landgericht – wie sie mit der Anschlussberufung verfolgt wird – rechtfertigt keine erneute Vernehmung.

32. Dass es sich bei den Zeugen um die Familienangehörigen des Klägers handelt, ist für sich genommen kein Grund, den Zeugen keinen Glauben zu schenken. Der streitgegenständliche Vorgang betraf nunmehr Vorgänge, die sich – wie das Kofferpacken, die Familienreise u. ä. – im familiären Umfeld abspielten. Das Landgericht hat den Zeugen geglaubt. Der Senat hat bei der Anhörung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung ebenfalls den Eindruck gewonnen, dass es sich um eine seriöse und ehrliche Familie handelt, der unwahre Sachverhaltsdarstellungen und prozessbetrügerische Ambitionen fern liegen. Das gilt auch trotz des Umstandes, dass bei der Darstellung der Zeugen über den Aufenthaltsort des Schmuckes im Koffer sowohl von Schmuckkoffer als auch von Aktentasche die Rede war, bei der persönlichen Erklärung des Klägers (Bl. 67 d. A.) sogar von einem seitlichen Fach mit Reißverschluss. Die Unterscheidung zwischen Aktentasche und Schmuckkoffer ist marginal; die persönliche Erklärung des Klägers, der der deutschen Sprache nicht so mächtig ist, wovon sich der Senat überzeugen konnte, ist ihm nicht wortwörtlich zuzurechnen.

33. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Familienschmuck, der aus dem Koffer verschwunden ist, mindestens einen Wert in Höhe der Klageforderung hatte.

34. Aufgrund der Zeugenaussagen, der vorgelegten Fotos und Rechnungen (Anlagen K8 bis K21, Bl. 120 bis 141 d. A.) ist von Schmuck im Wert von mindestens 16.535,95 Euro auszugehen. Dabei waren aus der Aufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 14. Februar 2013 (BL. 115 ff. d. A.) die Schmuckteile gemäß Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 zu veranschlagen, für die schriftliche Belege eines Juweliers vorgelegt werden konnten, d. h. im Gesamtwert von 15.786,- Euro. Darüber hinaus fehlen zwar Belege für die Golduhr und Schmuckstücke gemäß Aufstellung des Klägers gemäß Anlage K18 (Bl. 136 d. A.); für diese kann jedoch gemäß § 287 ZPO ein Betrag geschätzt werden, der mindestens der Wertdifferenz zwischen 15.786,- Euro und der Klageforderung entspricht. Denn einen höheren Schaden macht der Kläger mit seiner Klage nicht geltend, sodass die Klageforderung als Schaden zugrunde zu legen ist.

35. Diesen Schaden kann der Kläger jedoch nicht in voller Höhe von der Beklagten ersetzt verlangen, sondern nur zu ¼.

36 Allerdings kann sich die Beklagte nicht auf den Haftungshöchstbetrag gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ berufen (= 1131 Sonderziehungsrechte). Zwar ist keine Wertdeklarierung gemäß Art. 22 Abs. 2 Satz 1 2. Hs. MÜ erfolgt. Die Haftungsbeschränkung ist jedoch gemäß Art. 22 Abs. 5 MÜ weggefallen. Nach dieser Vorschrift findet Art. 22 Abs. 2 MÜ keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung des Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht worden ist, die z. B. absichtlich begangen wurde, sofern die Leute in Ausführung ihrer Verrichtung gehandelt haben. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen.

37. Unter „Leuten“ im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen zu verstehen, derer sich der Luftfrachtführer zur Ausübung der von ihm übernommenen Luftbeförderung bedient, also auch die Personen, die die Gepäckabfertigung auf den Flughäfen vornehmen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 15.02.2005, 22 U 145/04, zitiert nach juris). Der Diebstahl muss auch in der Zeit der Obhut des Koffers im Einflussbereich der Beklagten erfolgt sein, da dem Kläger der Koffer verspätet zu Hause ausgehändigt wurde und der Verlust des Schmuckes sofort nach dessen Öffnung festgestellt wurde. Dass die vom Kläger verschlossenen Schlösser am Koffer und internen Schmuckkoffer unbeschädigt waren, spricht nicht unbedingt gegen ein Diebstahl, da es Universalschlüssel für solche Schlösser gibt und der wertvolle Inhalt des Koffers bei seiner Durchleuchtung festgestellt werden konnte. Verdächtig ist auch, dass gerade der Koffer von den drei Koffern der Familie des Klägers zwei Tage verspätet nachgeliefert wurde, in dem sich der wertvolle Familienschmuck befand.

38. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass, auch wenn die Art und Weise der Entwendung nicht im Einzelnen feststeht, der Kofferinhalt ausspioniert und im Obhutsbereich der Beklagten gestohlen wurde.

39. Der Kläger muss sich jedoch gemäß Art. 20 S. 1 MÜ i. V. m. § 254 Abs. 1 BGB ein überwiegendes Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens anrechnen lassen, dass der Senat mit ¾ bemisst.

40. Der Kläger hätte den wertvollen Schmuck als Handgepäck transportieren oder wenigstens deklarieren müssen, was er unstreitig nicht getan hat. Sein streitiges Vorbringen, im Jahr zuvor seitens des Flughafenpersonals um einen Transport im Koffer gebeten worden zu sein, entlastet ihn nicht, weil er wegen des erheblichen Wertes des Schmuckes gehalten gewesen wäre, nochmals nachzufragen oder die Sache grundsätzlich zu klären.

41. In der Gepäckaufgabe wertvoller Gegenstände sieht die Rechtsprechung zumeist ein so leichtfertiges Verhalten, dass ein Anspruch des Geschädigten vollständig entfällt (vgl. u. a. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.06.2012, 16 U 66/12, zitiert nach juris; AG Baden Baden, RRa 1999, 216). Bei dem heutigen Massenverkehr müsse der Reisende stets mit der Möglichkeit des Verlustes von aufgegebenen Reisegepäck rechnen, sodass es einen groben Verstoß gegen die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten darstelle, wenn wertvolle Schmuckstücke im Reisegepäck und nicht im kontrollierbaren Handgepäck untergebracht würden.

42. Aufgrund folgender Umstände hält es die Einzelrichterin des Senats jedoch nicht für gerechtfertigt, aufgrund des Mitverschuldens des Klägers eine Haftung der Beklagten vollständig entfallen zu lassen. Beim Massenverkehr muss zwar jeder mit einem möglichen Verlust des Gepäckstückes an sich rechnen, weil dieses irgendwo stehen bleiben könnte, ohne zugeordnet werden zu können. Mit dem Diebstahl von Gegenständen aus einem verschlossenen Koffer, die zudem durch ein weiteres Zahlenschloss gegen Wegnahme gesichert sind, muss aber nicht in gleicher Weise gerechnet werden. Anders wäre es, wenn der Koffer nicht verschlossen worden wäre, was den Diebstahl des Schmuckes zu sehr erleichtert hätte. Auch darin läge ein so leichtfertiges Verhalten, dass es die Haftung entfallen ließe. Im vorliegenden Fall war der Koffer aber verschlossen, sodass eine Wegnahme der darin befindlichen – nochmals durch ein Schloss gesicherten -Schmuckteile nur aufgrund einer Durchleuchtung des Koffers und dem anschließenden gewaltsamen oder durch Generalschlüssel ermöglichten Öffnen des Koffers erfolgen konnte, womit -auch im Massenverkehr- nicht ohne weiteres gerechnet werden muss. Deshalb hält die Einzelrichterin des Senats nach Abwägung der Verursachungsbeiträge die Anrechnung eines Mitverschuldens von ¾ und nicht einen vollständigen Haftungsausschluss für gerechtfertigt.

43. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind – auf der Grundlage eines Gegentandswertes in Höhe von 4.143,48 Euro – gemäß § 280 Abs. 1, 286 BGB erstattungsfähig.

44. Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.

45. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

46. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Bei der Bewertung des Mitverschuldens waren die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.

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