Keine Ansprüche bei Badeverbot wegen Haiangriffen

AG München: Keine Ansprüche bei Badeverbot wegen Haiangriffen

Zwei Urlauber verlangen von ihrem Reiseveranstalter die Hälfte ihrer Reisekosten erstattet, weil das Baden am Strand des von ihnen gebuchten Hotels wegen Haiangriffen untersagt war.

Das Amtsgericht München hat die Forderung der Kläger abgewiesen. Es liege nicht im Verantwortungsbereich eines Reiseveranstalters für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Schwimmen für ihre Kunden zu sorgen.

AG München 242 C 16069/12 (Aktenzeichen)
AG München: AG München, Urt. vom 14.12.2012
Rechtsweg: AG München, Urt. v. 14.12.2012, Az: 242 C 16069/12
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Bayern-Gerichtsurteile

Amtsgericht München

1. Urteil vom 14. Dezember 2012

Aktenzeichen: 242 C 16069/12

Leitsätze:

2. Ist am Urlaubsort das Baden nicht möglich, da aufgrund von Haiangriffen ein Badeverbot ausgesprochen wurde, steht den Reisenden kein Anspruch auf Schadensersatz oder sonstige Ausgleichszahlungen.

Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, den Reisenden das ungefährdete Baden zu versprechen.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger buchten eine Reise auf die Seychellen. Noch bevor Sie anreisten, sprachen die örtlichen Behörden an einigen Stränden ein Badeverbot aus, da ein Haiangriff stattgefunden hatte.

Aufgrund des Badeverbotes fühlten sich die Kläger in ihrer Urlaubsfreude beeinträchtigt und verlangten die Hälfte des Reisepreises von der Beklagten, der Reiseveranstalterin, zurück.

Das Amtsgericht München hat diese Forderung abgelehnt. Gemäß § 651 c Abs. 1 BGB sei eine Reise mangelhaft, wenn sie nicht den zugesicherten Eigenschaften entspreche und fehlerhaft sei. Vorliegend sei eine Fehlerhaftigkeit zu verneinen, weil der Strand, trotz des Badeverbotes, nutzbar gewesen ist.
Der Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters umfasse nicht, den Urlaubern ein gefahrloses Schwimmen zu ermöglichen.

Wird das entsprechende Badeverbot zudem zum Schutz der Urlauber und zur Gefahrenvorbeugung ausgesprochen, so sei dies dem Veranstalter nicht nachteilig auszulegen.
Eine Schadensersatzzahlung stehe den Klägern folglich nicht zu.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann von dem Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 2.231,00 € festgesetzt.

Tatbestand:

5. Der Kläger macht gegen die Beklagte Gewährleistungsansprüche aus einem Reisevertrag wegen mangelhafter Reiseleistungen geltend.

6. Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Flugpauschalreise auf die Seychelleninsel Praslin für die Zeit vom 04.09.2011 bis zum 15.09.2011 zum Preis von 4.462,00 €.

7. Bereits vor der Anreise der Kläger sprachen die örtlichen Sicherheitsbehörden für einzelne Strände der Seychellen ein Badeverbot wegen eines Haiangriffs vor den Strand Anse Lazio der Insel Praslin aus. Das Badeverbot bestand auch während des Aufenthalts des Klägers und seiner Ehefrau.

8. Der Kläger ist der Meinung, das Badeverbot begründe einen Reisemangel und ihm stehe ein Anspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden in Höhe der Hälfte des Reisepreises zu.

9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.231,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB ab dem 01.06.2012 zu zahlen.

10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 272.87 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB ab dem 01.06.2012 für die außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte …zu zahlen.

11. Die Klage wird abgewiesen.

12. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

13. Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB, noch ein Anspruch auf Minderung und Teilrückzahlung des Reisepreises gemäß §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB zu.

14. Die streitgegenständliche Reise war nicht mangelhaft im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Strand selbst während der Reisezeit der Kläger nutzbar war. Den Reiseveranstalter trifft aber nicht die Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen (vgl. AG München NJW-RR 1999, 1146). Ein Reisemangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn an einem öffentlichen Strand durch die örtlichen Behörden zeitweise ein Badeverbot erlassen wird und der Reisende daher nicht im Meer baden kann (vgl. AG Bad Homburg, Urteil vom 31.07.2001, Aktenzeichen: 2 C 1658/01). Dies gilt umso mehr, wenn das zeitweilige Badeverbot zum Schutz der Urlauber vor ortsüblichen Gefahren erfolgt, wie hier der Haipopulation vor den Seychellen.

15. Da der Hauptsacheanspruch nicht besteht, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zinsen und Nebenforderungen.

16. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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