AG München, Urteil vom 14.12.2012, Aktenzeichen: 242 C 16069/12.
Zwei Urlauber verlangen von ihrem Reiseveranstalter die Hälfte ihrer Reisekosten erstattet, weil das Baden am Strand des von ihnen gebuchten Hotels wegen Haiangriffen untersagt war.
Das Amtsgericht München hat diese Forderung abgelehnt. Gemäß § 651 c Abs. 1 BGB sei eine Reise mangelhaft, wenn sie nicht den zugesicherten Eigenschaften entspreche und fehlerhaft sei. Vorliegend sei eine Fehlerhaftigkeit zu verneinen, weil der Strand, trotz des Badeverotes, nutzbar gewesen ist.
Der Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters umfasse nicht, den Urlaubern ein gefahrloses Schwimmen zu ermöglichen.
Wird das entsprechende Badeverbot zudem zum Schutz der Urlauber und zur Gefahrenvorbeugung ausgesprochen, so sei es dem Veranstalter nicht nachteilig auszulegen.
Eine Schadensersatzzahlung stehe den Klägern folglich nicht zu.
AG München(242 C 16069/12). Badeverbot wegen Haiangriff ist kein Reisemangel.