Mängel beim Ferienhaus müssen im Gesamten betrachtet werden
OLG Celle: Mängel beim Ferienhaus müssen im Gesamten betrachtet werden
Der Kläger hatte bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, mehrere Reiseleistungen, nämlich einen Mietwagen, einen Aufenthalt in einer Ferienwohnung und Funpässe für seine Kinder gebucht. Nach der Ankunft am Urlaubsort stellte der Kläger mehrere Mängel an der Ferienwohnung fest. Obwohl die Beklagte der Mängelanzeige des Klägers in einigen Fällen nachkam, fordert dieser von der Beklagten nun eine Reisepreisminderung und eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit.
Das Oberlandesgericht in Celle hält die Klage nur zu einem geringen Teil für begründet. Dem Kläger steht eine Minderungsquote in Höhe von 35 % zu. Im Übrigen bleibt die Klage jedoch unbegründet. Lediglich der Umstand, dass die Umgebung der Ferienwohnung einer Baustelle geglichen habe und der Umstand, dass die Entfernung zum Strand weiter gewesen sei, als im Reisevertrag vereinbart worden war, berechtigen den Kläger zu einer Minderung des Reisepreises, weil sie Reisemängel darstellen.
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OLG Celle | 11 U 1/04 (Aktenzeichen) |
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OLG Celle: | OLG Celle, Urt. vom 17.06.2004 |
Rechtsweg: | OLG Celle, Urt. v. 17.06.2004, Az: 11 U 1/04 |
LG Hannover, Urt. v. 28.11.2003, Az: 4 O 171/02 | |
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Leitsatz:
2. Ist die Umgebung eines Ferienhauses eine Baustelle mit hoher Lärmbelästigung, so ist dies ein Reisemangel, der zu einer Reisepreisminderung berechtigt.
Ist die im Reiseprospekt angegebene Entfernung zu Strand zu optimistisch berechnet, rechtfertigt dies eine Reisepreisminderung.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger hatte bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, mehrere Reiseleistungen, nämlich einen Mietwagen, einen Aufenthalt in einer Ferienwohnung und Funpässe für seine Kinder gebucht. Nach der Ankunft am Urlaubsort stellte der Kläger mehrere Mängel an der Ferienwohnung fest. So sei z. B. kein Garten vorhanden gewesen, es habe störende Lärmbelästigung gegeben, die Umgebung der Ferienwohnung habe einer Baustelle geglichen, die Entfernung zum Strand sei weiter als vorab versprochen gewesen und der Swimming-Pool sei des Weiteren nicht beheizt worden.
Obwohl die Beklagte der Mängelanzeige des Klägers in einigen Fällen nachkam, fordert dieser nun eine Reisepreisminderung und eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit von der Beklagten.
Laut dem Oberlandesgericht in Celle hat die Klage nur zu einem geringen Teil Erfolg. Dem Kläger steht zwar eine höhere Minderungsquote als die vom Landgericht zugesprochenen 20 % – nämlich eine Quote in Höhe von 35 % zu. Im Übrigen bleibt die Klage jedoch unbegründet.
Lediglich der Umstand, dass die Umgebung der Ferienwohnung einer Baustelle geglichen habe und der Umstand, dass die Entfernung zum Strand weiter gewesen sei, als im Reisevertrag vereinbart worden war, berechtigen den Kläger zu einer Minderung des Reisepreises, weil sie Reisemängel darstellen. Eine Entschädigung für vertane Urlaubszeit gemäß § 651f Abs. 2 BGB steht dem Kläger im Streitfall nicht zu, weil er und seine Familien den Urlaub und die geplanten Aktivitäten trotz der Mängel, für die der Kläger entschädigt wird, durchführen konnten.
Tenor:
4. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 28. November 2003 teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.216,95 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2002 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 90 % und hat die Beklagte 10 % zu zahlen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 85 % und hat die Beklagte 15 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwerde des Klägers übersteigt nicht 20.000 €.
Gründe:
5. I. Die Parteien streiten um die Minderung eines gezahlten Reisepreises wegen Reisemängeln sowie um Entschädigung für vertane Urlaubszeit.
6. Der Kläger buchte am 26. Februar 2002 bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Mehrzahl von Reiseleistungen, nämlich einen Mietwagen zum Preise von 778 €, ein Haus in O. zum Preise von 2.699 € für die Zeit vom 22. März bis 4. April 2002 zum Zwecke der Unterkunft für zwei Erwachsene und vier Kinder im Alter von 9, 7 und 2 x 2 Jahren sowie Funpässe, für die pro Erwachsenen jeweils 339 € und für jedes der beiden älteren Kinder jeweils 274 € zu entrichten waren. Die Gesamtkosten, die der Kläger an den beklagten Reiseveranstalter zu zahlen hatte, betrugen 4.703 €.
7. Der Kläger beruft sich auf eine Vielzahl von Mängeln, die sich insbesondere auf die gebuchte Unterkunft beziehen.
8. Im Einzelnen hat er folgende Minderungsbeträge begehrt:
25 % weil am Haus der Garten gefehlt habe und das ganze Viertel eine Baustelle gewesen sei;
15 % weil die Entfernung zum D. Gelände statt 15 – 20 Autominuten 45 Autominuten betragen habe;
10 % wegen Ausstattungsmängeln des Hauses, insbesondere des Nichtfunktionierens der Alarmanlage während der ganzen Zeit, des Klemmens des Garagentores bei Ankunft, der Tatsache, dass die gesamte Wäsche bisher nicht benutzt und nicht vorgewaschen gewesen sei;
25 % wegen Lärmbeeinträchtigungen tagsüber durch die Bautätigkeit auf den Nachbargrundstücken;
40 % wegen Lärmbeeinträchtigungen nachts durch eine nahe gelegene vierspurige Straße;
5 % weil ein Willkommenspaket, welches das erste Frühstück habe sicherstellen sollen, gefehlt habe;
15 % weil der Swimmingpool unbeheizt gewesen sei, dann zwar aus Kulanz angestellt worden sei, am 30. und 31. März zudem unbenutzbar gewesen sei, weil die Umwälzpumpe ausgefallen war;
5 % wegen fehlender Reiseorganisation;
5 % weil das Telefon vom 28. März bis 1. April abgeschaltet gewesen sei.
10. Die Beklagte ist den Mängeln im Wesentlichen entgegengetreten, teils mit der Behauptung, sie träfen nicht zu, teils mit der Entgegnung, das Beanstandete sei vertraglich nicht geschuldet gewesen. Sie hat schließlich darauf hingewiesen, mit der Mängelrüge, die der Kläger bereits am 23. März 2002 vorgenommen haben will und die schriftlich Bl. 64, worauf Bezug genommen wird, ihren Niederschlag gefunden hat, seien keinesfalls all diejenigen Mängel gerügt worden, die gegebenenfalls hätten gerügt werden müssen, weil die Beklagte sie hätte abstellen können.
11. Seine Gesamtforderung, die der Kläger in erster Instanz auf 12.055,25 € errechnet hat, setzte sich aus 4.703 € zusammen, die der Kläger an die Beklagte entrichtet hatte, aus 3.496,82 €, die der Kläger für Flüge der Businessclass an einen anderen Leistungsträger gezahlt haben will, sowie aus 3.855,43 €, die der Kläger für entgangene Urlaubsfreuden begehrt. Zu dem letztgenannten Betrag hat er vorgetragen, dass bei einem monatlichen Verdienst von 8.481,95 € und 10 Arbeitstagen, die der Kläger als vertanen Urlaub ansieht, sich ausgehend von 22 Arbeitstagen an entgangenen Urlaubsfreuden einen Betrag von 3.855,43 € errechne.
12. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers auf die Klage einen Betrag von 539,60 € zugesprochen. Es hat gemeint, eine Minderung stehe dem Kläger zwar in Höhe von 20 % zu. Sie sei jedoch allein von den Kosten des Hauses, die mit 2.699 € zu Buche geschlagen hätten, zu berechnen. Es hat im Rahmen seiner Minderungsquote insbesondere berücksichtigt, dass um das Hausgrundstück herum Bauarbeiten stattgefunden hätten und mit Lkw täglich Baumaterialien angeliefert worden seien, sowie gehämmert und gebohrt worden sei. Es hat ferner den Autobahnlärm von einer mehrspurigen Straße berücksichtigt, ihm aber kein übermäßiges Gewicht beigemessen, weil der Vortrag des Klägers nicht weiter vereinzelt gewesen sei. Es hat schließlich einfließen lassen, dass die Fernseher erst am 30. März 2002 freigeschaltet worden seien, das Willkommenspaket als Grundverpflegung für das erste Frühstück gefehlt habe, als der Kläger und seine Mitreisenden in den Frühstunden des 23. März angekommen seien, dass das Haus bei Einzug nicht ordentlich gereinigt gewesen sei und diese Reinigung erst auf Rüge des Klägers bei der Vermietungsgesellschaft nachgeholt wurde. Die Berücksichtigung der weiteren Mängel hat es verneint, teils weil es sich um bloße Unannehmlichkeiten gehandelt habe (Notwendigkeit des Einsteckens sämtlicher Stecker in die Steckdosen, Behebung des Klemmens des Garagentores, Zwang, die noch originalverpackten Gartenmöbel auszupacken, Notwendigkeit, die neuverpackte Bettwäsche zunächst zu waschen, teils, weil ein Mangel nicht vorliege, so insbesondere wegen der mangelnden Beheizung des Swimmingpools, weil dessen Beheizung laut Prospekt nicht versprochen gewesen sei, wegen des angeblichen Nichtfunktionierens des Telefons, weil die Telefonrechnung auch für die Tage, an denen das Telefon nicht funktioniert haben soll, Gesprächsverbindungen aufweise und der Kläger diesbezüglich auch auf landgerichtlichen Hinweis hin nicht näher vorgetragen habe. Ebenso hat das Landgericht verneint, dass die Anfahrt zum D.-Gelände gegenüber der im Katalog angegebenen Zeit hinaus den doppelten Zeitaufwand erfordert habe. Es hat ausgeführt, es stehe nicht fest, warum der Kläger teilweise in Stadtverkehr und Staus geraten sei und dass das D.-Gelände nicht in der im Katalog angegebenen Zeit habe erreicht werden können.
13. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
14. Mit der Berufung ermäßigt der Kläger seine Forderung auf weitere 8.018,83 €. Von seinem erstinstanzlichen Begehren hat er den Betrag fallen gelassen, der auf die Flugkosten entfällt. Von der an die Beklagte bezahlten Summe von 4.703 € und dem für entgangene Urlaubsfreuden begehrten Betrag von 3.855,43 € zieht er den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 539,60 € ab und gelangt so zu der noch geltend gemachten Forderung.
15. Mit seiner Berufung, der Einzelangriffe gegen das landgerichtliche Urteil nur schwer zu entnehmen sind, macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe diejenigen Umstände, in denen es Mängel gesehen habe, prozentual zu gering erachtet, habe es insbesondere versäumt, die von ihm, dem Kläger, dafür in Ansatz gebrachten Werte, die der Frankfurter Tabelle entsprächen, zu addieren, um zu einer Minderung von 100 % zu gelangen. Er hat ferner gemeint, die beklagte Reiseveranstalterin habe ihn vorsätzlich betrogen. Sie habe, obwohl sie Kenntnis davon gehabt habe, dass das Haus in einem Baugebiet lag und es sich um einen Erstbezug gehandelt habe, ihn darauf nicht hingewiesen. Das Landgericht habe schließlich verkannt, dass die mangelnde Betriebsbereitschaft der Alarmanlage gerade in den USA ein hohes Sicherheitsrisiko darstelle, dass für eine Familie mit Kindern eine auf das doppelte verlängerte Anreisezeit schwer ins Gewicht falle und die Benutzbarkeit des Pools für den Kläger ein Entscheidungsfaktor gerade für die Auswahl des gemieteten Gebäudes dargestellt habe.
16. Schließlich habe das Landgericht außer Acht gelassen, dass dem Kläger auch gemäß § 5 UWG, weil er auf eine wahrheitswidrige Prospektwerbung hereingefallen sei, ein Schadensersatzanspruch zustehe. Insbesondere habe die Beklagte es bei dem gemieteten Haus daran fehlen lassen, auf der Abbildung darauf hinzuweisen, dass es sich insoweit um ein Hausbeispiel handele.
18. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 8.018,83 € nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2002 zu zahlen.
20. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
21. Unter Erweiterung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt sie das landgerichtliche Urteil. Ergänzend behauptet sie, ein Willkommenspaket zur Sicherung des ersten Frühstückes sei dem Kläger nicht geschuldet gewesen, weil er nicht den besten Haustyp gewählt habe. Wegen der fehlenden Rüge der Mängel beruft sich Beklagte erneut auf das Zeugnis des vormals in der Vermietungsagentur tätigen Herrn L. In erster Instanz hatte sie allerdings vorgetragen, dessen Aufenthalt und Anschrift nicht benennen zu können, da er nicht mehr für sie tätig sei.
22. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
23. II. Die Berufung des Klägers hat zu einem geringen Teil Erfolg, nämlich in Höhe eines über das landgerichtliche Urteil hinausgehenden weiteren Minderungsbetrages von 677,35 €; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
24. 1. Erfolg hat die Berufung des Klägers teilweise, soweit er eine höhere Minderungsquote als die vom Landgericht zugesprochenen 20 % begehrt. Dem Kläger steht eine Minderungsquote in Höhe von 35 % zu.
25. Dabei hat der Senat zur Ermittlung der Minderungsquote – wie in ständiger Rechtsprechung, worauf der Klägervertreter auch hingewiesen worden war: die Minderung durch eine wertende Betrachtung aller feststehenden Umstände des konkreten Einzelfalls und nicht etwa durch Addition von Tabellenwerten ermittelt (vgl. z. B. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2003, 11 U 84/03, MDR 2004, 203 ff. bzw. RRa 2004, Seite 9 ff. oder OLG Report Celle 2003, S. 417 f.).
26. Die Erhöhung der Minderungsquote gegenüber dem landgerichtlichen Urteil beruht im Wesentlichen darauf, dass der Senat den Mängeln, die in der Baustellenumgebung des angemieteten Hauses zu sehen sind, ein stärkeres Gewicht beimisst, als das Landgericht dies getan hat. Insoweit teilt der Senat die Einschätzung des Klägers, wonach es eine nicht zu unterschätzende Beeinträchtigung der versprochenen Urlaubsqualität darstellt, wenn die Umgebung eines angemieteten Ferienhauses wie im Streitfall, ohne dass dies dem Reisenden zuvor mitgeteilt worden wäre, sich noch als eine Art Baugebiet darstellt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger, wie der Beklagten bekannt war, mit vier Kindern anreisen wollte, sodass von vornherein absehbar war, dass der Kläger und seine Angehörigen auf den Aufenthalt in dem angemieteten Haus auch für wesentliche Teile der Tagesstunden angewiesen sein würde. Allerdings fiel diesem Gesichtspunkt andererseits nicht eine so hohe Bedeutung zu, dass er zusammen mit dem durch die Baustelle und die Straße verursachten Lärm und den bereits vom Landgericht berücksichtigten unstreitigen Mängeln (Fernseher etc.) etwa eine Minderung von 50 – 100 % des Reisepreises zu rechtfertigen vermocht hätte. Insoweit hat der Senat zur Bildung seiner Einschätzung die Lichtbilder herangezogen, die unstreitig das dem Kläger überlassene Anwesen und dessen Umgebung darstellen und zuvor bereits in Ablichtung zu den Akten gereicht waren. Aus diesen ist ersichtlich, dass das vom Kläger angemietete Hausgrundstück durchaus bereits einen angelegten Garten aufwies. Das Grundstück des vom Kläger angemieteten Hauses war bereits mit Gras bewachsen und mit zumindest kleinen Bäumen und anderen Pflanzen besetzt worden. Nicht zu bestreiten ist zwar, dass insbesondere das neben dem vom Kläger angemieteten Grundstück gelegene Nachbargrundstück und viele andere Grundstücke der Siedlung noch nicht so weit angelegt waren, sondern teils noch Bauland ohne Bewuchs darstellten. Diesen Umständen hatte jedoch ein geringeres Gewicht zuzufallen, denn der Kläger hatte unter keinen Umständen Anspruch auf eine bestimmte, besonders attraktive Gestaltung der dem angemieteten Grundstück benachbarten Flächen. Vielmehr muss er im Urlaub wie zu Hause jedenfalls in einem gewissen Maße hinnehmen, wenn benachbarte Flächen anders und dabei insbesondere nachlässiger und schlechter ausgestaltet sind, als das Grundstück, welches ihm zur Verfügung steht.
27. Einen weiteren Gesichtspunkt, dem der Senat ein gewisses Gewicht beigemessen hat, stellt die Entfernung des dem Kläger zur Verfügung gestellten Hauses zum D.-Gelände dar. Zwischen den Parteien war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in welcher eine Landkarte vorgelegen hat, unstreitig, dass die Entfernung zum Gelände eine Straßenstrecke von 28,8 km ausmachte, und von dieser Strecke nur die ersten 10 – 12 km auf einer autobahnähnlich ausgebauten Straße zurückgelegt werden konnten und man dann in den Stadtverkehr geriet. Bei solchen Umständen konnte, ohne dass der Senat im Einzelnen festzustellen vermöchte, welche Fahrzeit konkret benötigt wird, die Strecke jedenfalls nicht in den von der Klägerin im Prospekt versprochenen 15 – 20 Minuten zurückgelegt werden. Dementsprechend hat der Senat auch diesen Umstand bei der Festlegung der Minderungsquote einfließen lassen und ist so zu einer Erhöhung der Minderungsquote auf 35 % insgesamt gelangt.
28. Weitere Gesichtspunkte führten nach Ansicht des Senats demgegenüber nicht zu einer Erhöhung der zuzusprechenden Minderungsquote.
29. Soweit sich der Kläger in erster Instanz auf mehr Mängel berufen hatte, als das Landgericht in seinem Urteil zugunsten des Klägers festgestellt hat, so reicht die pauschale Wiederholung und Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag, wie der Kläger sie vornimmt, nicht, um weitere Mängel, die das Landgericht nicht für gegeben erachtet hat, einzubeziehen. Insbesondere legt der Kläger nicht dar, wie und aufgrund welcher Beweismittel, die dem Landgericht bisher nicht für eine Feststellung ausgereicht haben bzw. der Prozessordnung zuwider nicht ausgeschöpft hat, der Senat zu deren Feststellung gelangen sollte.
30. Der Kläger gibt auch nicht an, aufgrund welcher nicht erhobenen Beweise und welchen Vortrags das Landgericht zu einer höheren Bewertung bzw. der Senat zu einer höheren Bewertung der Lärmbeeinträchtigung gelangen sollte, als das Landgericht sie angenommen hat. Hinsichtlich der vom Landgericht mangels Vortrages auf den gegebenen Hinweis nicht berücksichtigten Forderung wegen Abschaltung der Telefonleitung erhebt der Kläger ebenfalls keine Rüge.
31. Soweit er geltend macht und rügt, das Landgericht habe zu Unrecht eine Minderung für die nicht funktionierende Alarmanlage nicht zuerkannt, greift dieser Vortrag nicht durch. Eine Alarmanlage war dem Kläger weder im Katalog noch anderweit vertraglich versprochen. Dementsprechend kann er nichts daraus herleiten, dass eine solche zwar körperlich vorhanden war, aber nicht funktionierte.
32. Vielmehr mag von der vorhandenen Anlage noch ein gewisser Abschreckungseffekt ausgegangen sein, der dem Kläger nützlich war.
33. Soweit der Kläger weiter Ansprüche daraus herzuleiten sucht, dass der Pool nicht beheizt war, stehen ihm auch hierfür Ansprüche nicht zu. Ein Swimmingpool mit beheiztem Wasser war im Katalog nicht versprochen. Dementsprechend ist eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit insoweit nicht feststellbar. Der kurzfristige Schaden an der Umwälzpumpe hat sich nicht ausgewirkt, weil der Kläger den Pool, wie er geschuldet war, nämlich unbeheizt, ohnehin als nicht benutzbar angesprochen hat.
34. Soweit der Kläger beansprucht, das Fehlen des Willkommenspaketes als Verpflegungsmangel mit 5 % Minderungsquote zu berücksichtigen, dringt er auch damit nicht durch. Insoweit verfängt zwar auch die Gegenrüge der Beklagten nicht, dass ein Willkommenspaket dem Kläger nicht geschuldet gewesen sei. In erster Instanz hat die Beklagte nämlich unbestritten belassen, dass ein solches gefehlt habe. Damit ist die Beklagte gehindert, insoweit – wie jetzt in der Berufung versucht – auf vorgerichtlichen Schriftwechsel zurückzugreifen, in dem sie einmal bestritten hatte, dass dem Kläger ein solches Paket zugestanden habe. Andererseits vermag der Kläger eine Minderung von 5 % bezogen auf die bei der beklagten Reiseveranstalterin gebuchten Urlaubsleistungen für das Fehlen des Willkommenspaketes nicht erhalten. Wenn er meint, insoweit liege ein Verpflegungsmangel im Sinne der Frankfurter Tabelle vor, ist ihm nicht zu folgen. Der Kläger verkennt, dass nur ein einziges Mal eine Verpflegungsleistung von der Beklagten in Gestalt des Willkommenspaketes geschuldet war. Dieser Mangel rechtfertigt keine Minderung bezogen auf die Reiseleistungen, die die Beklagte insgesamt schuldete, um 5 %; er ist vielmehr von viel geringerem vom Landgericht zureichend berücksichtigtem Gewicht.
35. Andererseits war der Senat aber auch nicht – entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung – gehindert eine eigene Minderungsquote hinsichtlich der feststellbaren Mängel zu bilden. Er war, obwohl die Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt hat, nicht etwa an die Quote von 20 % des Mietpreises des Hauses gebunden.
36. 2. Bei Würdigung der sonach im Wesentlichen zu berücksichtigenden Mängel, die in dem nicht angelegten Garten, der Tatsache, dass sich das Viertel, in dem das Haus lag, noch als Baugebiet darstellte und den hieraus ergebenden Lärmeinwirkungen, der Entfernung vom D. Gelände, der mangelnden Nutzbarkeit der Fernseher in den ersten Tagen und dem Fehlen des Willkommenspakets liegen, ergibt sich, dass die vom Landgericht angenommene Minderungsquote von 20 %, nämlich 1/5 Abzug vom Geschuldeten sich im Rahmen des auszuübenden Schätzungsermessen als zu gering darstellt und zu erhöhen war, wie ausgeführt.
37. 3. Als unzutreffend erweist sich ferner die Berechnungsgrundlage, von der das Landgericht die Minderung bestimmt hat. Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil waren nicht nur die Mietkosten des Ferienhauses als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Vielmehr stellt sich die Anmietung des Fahrzeuges als mit der Wahl eines abgelegenen Ferienhauses anstelle einer Hotelunterbringung notwendig einhergehende Maßnahme dar (vgl. auch Senatsurteil vom 26. September 2002, 11 U 337/01, RRa 2003, S. 12 f. sowie OLG Report Celle, 2003, S. 53 f.). Dementsprechend war die Minderung auch auf die Mietwagenkosten zu erstrecken.
38. Die vom Kläger für sich und seine Familie, soweit nicht Freistellungen bestanden, erworbenen Fun-Pässe waren in die Berechnung der Minderung demgegenüber nicht einzubeziehen. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die darin enthaltenen Leistungen in irgendeiner Weise mangelhaft gewesen wären, noch ist ersichtlich, dass der Kläger diese Leistungen, die offenkundig im Wesentlichen Eintrittsentgelte für das D.-Gelände enthalten, bei anderweitiger Wahl der Unterbringung nicht erworben haben würde.
39. Die Minderung beläuft sich auf mithin auf 35 % der Summe aus 2.699 € (Haus) und 778 € (Mietwagen); sie macht mithin 1.216,95 € aus, wovon die erste Instanz bereits 539,60 € zuerkannt hatte.
40. 4. Eine Entschädigung für vertane Urlaubszeit gemäß § 651f Abs. 2 BGB kann der Kläger im Streitfall nicht erhalten.
41. Angesichts der vorstehenden Ausführungen zur Minderungsquote und angesichts der Tatsache, dass der Senat daran festhält, eine Minderung durch eine Gesamtschau der tatsächlichen Umstände eines jeden einzelnen Streitfalles zu bestimmen und nicht etwa durch die Addition anhand anderer Fälle gebildeter Tabellenwerte etwa der Frankfurter Tabelle (vgl. Senatsbeschluss in der Sache 11 U 84/03) kommt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise, die im Regelfall ab einer Minderung von 50 % angenommen wird, im Einzelfall aber auch bei schwerwiegenden Mängeln darunter gegeben sein kann, im Streitfall nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass durch die im Termin vorgelegten Lichtbilder erstmals klar geworden ist, dass das dem Kläger zur Verfügung gestellte Grundstück von den Mängeln der äußeren Herrichtung nicht in dem Schweregrad betroffen war, wie ursprünglich anhand der Kopien von Lichtbildern es auch hätte angenommen werden können.
42. Zudem hätte eine Entschädigung für vertane Urlaubszeit weiterhin deshalb nicht zuerkannt werden können, weil der Kläger nicht zureichend vorgetragen hat, inwieweit die von der Familie geplante Reisegestaltung nicht hat durchgeführt werden können. Die Familie hat – insbesondere wenn man der Aussage der Ehefrau des Klägers folgt – offenbar wie geplant ihren Aufenthalt in O. durchgeführt, hat nämlich jeweils halbtags Ausflüge mit den Kindern zum D.-Gelände durchgeführt und ist sodann zurückgekehrt.
43. 5. Der dem Kläger vorstehend zuerkannte Gesamtminderungsbetrag ist erheblich geringer als dasjenige, was der Senat den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Vergleichsvorschlag als weiteren Zahlbetrag unterbreitet hat; danach hätte der Kläger weitere 1.500 € erhalten sollen. Dieser beträchtliche Unterschied beruht darauf, dass der Senat in dem Zeitpunkt, als der Vergleichsvorschlag unterbreitet wurde, noch nicht auszuschließen vermochte, dass dem Kläger eventuell eine Entschädigung für vertane Urlaubszeit zuzuerkennen sein konnte. Für die insoweit möglicherweise berücksichtigungsfähige Unbill war ein gewisser Betrag in den Vergleichsvorschlag mit eingeflossen. Angesichts der Minderungsquote, die der Senat erst in seiner abschließenden Beratung und unter genauer Inaugenscheinnahme der vom Kläger erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos festgelegt hat, war jedoch ein solcher Entschädigungsanteil nicht zuzuerkennen.
44. 6. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, Ansprüche wegen Betruges gegen die Beklagte zu haben, hätte es ihm oblegen, im Einzelnen auszuführen, durch welche Handlung welches Verantwortungsträgers der Beklagten bei ihm ein Irrtum hervorgerufen worden sein soll. Der Kläger kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei davon ausgegangen, das im Katalog abgebildete Haus zum Zwecke des Bewohnens zu erhalten. Die Tatsache, dass auf der Abbildung ein Aufdruck fehlt, der ausweist, dass es sich um ein Gebäudebeispiel handelt, führt nicht dazu, dass der Kläger berechtigterweise hätte glauben können, das abgebildete Gebäude zu Wohnzwecken zugewiesen zu erhalten. Vielmehr versteht es sich bei einem Angebot, wie in dem Katalog der Beklagten unterbreitet, das zudem überschrieben ist mit „Häuser in O.“, von selbst, dass das einzige abgebildete Gebäude wahrscheinlich nicht exakt dasjenige sein wird, das dem Reisenden später zur Verfügung gestellt wird.
45. 7. Soweit der Kläger einen Schadensersatzanspruch ferner aus § 5 UWG herzuleiten sucht, dringt er auch damit nicht durch. § 5 UWG gibt selbst keinen Schadensersatzanspruch. Er verweist vielmehr nur auf §§ 3 und 4, wobei § 3 UWG nur einen Unterlassungsanspruch im Wettbewerbsverhältnis gibt, jedoch keinen Schadensersatzanspruch des Kunden beinhaltet und § 4 seinerseits ebenfalls eine Strafnorm darstellt, die der nachdrücklichen Durchsetzung der Gebote lauteren Wettbewerbes, nicht aber dem Schutz der einzelnen Kunden im Sinne einer Schadensersatznorm als Schutzgesetz gemäß § 823 Abs. 2 BGB dient. Individualschützenden Charakter haben die Vorschriften des UWG nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
46. Insbesondere ist dem Kunden, der irregeführt ist, ein Rücktrittsrecht gemäß § 13 a UWG eingeräumt; hiervon hat der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht.
47. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 2 ZPO nach den Anteilen des Obsiegens der jeweiligen Partei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
48. Zur Zulassung der Revision hat der Senat weder aus Gründen der Fortbildung des Rechts noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache einen Anlass gesehen.
49. Die Parteien haben insoweit auch nichts aufgezeigt, was zu anderer Beurteilung hätte führen können.
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