OLG Celle, Urteil vom 17.06.2004, Aktenzeichen 11 U 1/04
Der Kläger hatte bei der beklagten Reiseveranstalterin mehrere Reiseleistungen, nämlich einen Mietwagen, einen Aufenthalt in einer Ferienwohnung und Funpässe für seine Kinder gebucht. Nach der Ankunft am Urlaubsort stellte der Kläger mehrere Mängel an der Ferienwohnung fest, die er der Reiseveranstalterin meldete. Obwohl die Beklagte der Mängelanzeige des Klägers in einigen Fällen nachkam und diese behob, fordert der Kläger von der Beklagten nun eine Reisepreisminderung und eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit.
Das Oberlandesgericht in Celle hält die Klage nur zu einem geringen Teil für begründet. Dem Kläger steht eine Minderungsquote in Höhe von 35 % zu. Lediglich der Umstand, dass die Umgebung der Ferienwohnung einer Baustelle geglichen habe und der Umstand, dass die Entfernung zum Strand weiter gewesen sei, als im Reisevertrag vereinbart worden war, berechtigen den Kläger zu einer Minderung des Reisepreises, weil sie Reisemängel darstellen. Im übrigen bleibt die Klage unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubsfreude zu.
OLG Celle (11 U 1/04), Mängel beim Ferienhaus müssen im Gesamten betrachtet werden