Fehlbuchung zu Lasten des Buchenden

AG Stuttgart-Bad Cannstatt: Fehlbuchung zu Lasten des Buchenden

Die Beklagte, eine Frau mit sächsischen Akzent, wollte im Reisebüro der Klägerin, einer Reiseveranstalterin, eine Flugreise nach Porto in Portugal buchen. Aufgrund akzentbedingter Kommunikationsschwierigkeiten mit dem Personal im Reisebüro buchte eine Angestellte der Reiseveranstalterin jedoch eine Flugreise nach Bordeaux in Frankreich. Nachdem sie den Fehler bemerkt hatte, weigerte sich die Beklagte, den Reisepreis zu zahlen. Die Reiseveranstalterin fordert nun vor Gericht die Reisepreiszahlung ein.

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstadt hält die Klage für begründet und spricht der klagenden Reiseveranstalterin die geforderte Reisepreiszahlung gem. §§ 675, 670 BGB durch die Beklagte zu. Das Gericht stellt klar, dass es zu Lasten der Beklagten gehe, dass die Klägerin das Reiseziel falsch verstanden habe. Zudem habe die sich Klägerin von der Beklagten während des Buchungsvorgangs mehrmals das vermeintliche Reiseziel „Bordeaux“ bestätigen lassen.

AG Stuttgart-Bad Cannstatt 12 C 3263/11 (Aktenzeichen)
AG Stuttgart-Bad Cannstatt: AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urt. vom 16.03.2012
Rechtsweg: AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urt. v. 16.03.2012, Az: 12 C 3263/11
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Baden-Württemberg-Gerichtsurteile

Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstadt

1. Urteil vom 16. März 2012

Aktenzeichen: 12 C 3263/11

Leitsatz:

2. Stimmt ein Reisender einer fehlerhaften Buchung zu, so muss dieser auch die Folgen dessen verantworten.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall begab sich die Beklagte, eine Frau mit sächsischen Akzent in der Absicht eine Flugreise nach Porto in Portugal zu buchen in ein Reisebüro der klagenden Reiseveranstalterin. Aufgrund akzentbedingter Kommunikationsschwierigkeiten mit dem Personal im Reisebüro buchte eine Angestellte der Reiseveranstalterin für die Beklagte eine Flugreise nach Bordeaux in Frankreich statt nach Porto in Portugal. Da die Beklagte sich weigerte, den Reisepreis zu zahlen, nachdem sie die Fehlbuchung bemerkt hatte, klagt die Reiseveranstalter nun vor Gericht die Reisepreiszahlung ein.

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstadt hält die Klage für begründet und spricht der klagenden Reiseveranstalterin die geforderte Reisepreiszahlung durch die Beklagte zu. Der  Anspruch auf Aufwendungsersatz gründet sich auf §§ 675, 670 BGB.

Dass die Klägerin das Reiseziel falsch verstanden und den Flug dadurch mit einem falschen Ziel gebucht hatte, geht zu Lasten der Beklagten. Diese habe dafür Sorge zu tragen, dass sie richtig verstanden werde und müsse gegebenenfalls dafür haften, wenn Missverständnisse entstünden. Zudem habe die sich Klägerin von der Beklagten während des Buchungsvorgangs mehrmals das vermeintliche Reiseziel Bordeaux bestätigen lassen.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 294,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.10.2011 zu bezahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 294,00 € festgesetzt.

Gründe:

5. (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

6. Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

7. Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Anspruch schlüssig begründet.

8. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. den §§ 675, 670 BGB in Höhe von 294 €.

9. Die Beklagte hat ausgeführt, dass sie einen Flug nach Porto und nicht nach Bourdeaux buchen wollte.

10. Den Vortrag der Klägerseite, die aus … stammende Beklagte habe den Zielort so undeutlich genannt, man habe vor verbindlicher Einbuchung des Fluges in korrekter hochdeutscher Sprache zwei mal die Flugroute, insbesondere Abflug – und Zielort genannt, die Beklagte habe die Flugstrecke daraufhin bestätigt und die Buchung verbindlich getätigt, wurde von Beklagtenseite nicht bestritten.

11. Zwischen den Parteien kam insoweit ein wirksamer Reisevermittlungsvertrag mit dem Flugziel Bourdeaux zustande.

12. Dass die Klägerin das Reiseziel falsch verstanden hat, geht zu Lasten der Beklagten.

13. Versteht der Empfänger eine undeutlich gesprochene Erklärung falsch, so geht dies grundsätzlich zu Lasten des Erklärenden, der das Risiko dafür trägt, dass der Empfänger seine Worte auch erfassen kann. (Wendtland in Beck-OK § 130 Rn 28)

14. Dies gilt hier um so mehr als von seiten der Klägerin- unwidersprochen, mehrmals das Flugziel Bourdeaux genannt worden ist.

15. Der Anspruch wurde auch der Höhe nach schlüssig dargelegt, so dass die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen war.

16. Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

17. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

18. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

19. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.

20. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

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