AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 16.03.2012, Aktenzeichen 12 C 3263/11
Die Beklagte, eine Frau mit sächsischen Akzent, wollte in einem Reisebüro der Klägerin, einer Reiseveranstalterin, eine Flugreise nach Porto in Portugal buchen. Allerdings buchte eine Angestellte des Reisebürosaufgrund akzentbedingter Kommunikationsschwierigkeiten eine Flugreise nach Bordeaux in Frankreich. Nachdem sie den Fehler bemerkt hatte, weigerte sich die Beklagte, den Reisepreis zu zahlen. Die Reiseveranstalterin fordert nun vor Gericht die Reisepreiszahlung ein.
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstadt hält die Klage für begründet und spricht der klagenden Reiseveranstalterin die geforderte Reisepreiszahlung zu. Das Gericht stellt klar, dass es zu Lasten der Beklagten gehe, dass die Klägerin das Reiseziel falsch verstanden habe und sie selbst dafür Sorge zu tragen habe, dass sie richtig verstanden würde. Die Angestellte der Klägerin habe sich von der Beklagten während des Buchungsvorgangs zudem mehrmals das vermeintliche Reiseziel "Bordeaux" bestätigen lassen.
AG Stuttgart-Bad Cannstatt (12 C 3263/11), Fehlbuchung zu Lasten des Buchenden