Diverse Mängel im Hotel

OLG Düsseldorf: Diverse Mängel im Hotel

Der Kläger nahm den beklagten Reiseveranstalter auf Schadensersatz und Reisepreisminderung in Anspruch, weil die Reise, nach dem Vortrag des Klägers zahlreiche Mängel aufwies. Die Klimaanlage in seinem Bungalow arbeitete zu laut, im Zimmer befanden sich Kakerlaken und Geckos, das Fernsehgerät im Zimmer hatte gestörten Empfang, die Toiletten im Hauptgebäude waren verunreinigt, das all-inclusive Armband war nicht abnehmbar und hat gestört.

Das OLG Düsseldorf hat dem Kläger die Zahlung nicht zugesprochen, weil der Kläger nicht beweisen konnte, dass er diese Mängel gegenüber der Reiseleitung i.S.v. § 651 d Abs. 2 BGB gerügt hat.

OLG Düsseldorf 18 U 52/00 (Aktenzeichen)
OLG Düsseldorf: OLG Düsseldorf, Urt. vom 21.09.2000
Rechtsweg: OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.09.2000, Az: 18 U 52/00
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Oberlandesgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 21.09.2000

Aktenzeichen: 18 U 52/00


Leitsatz:

2. Der Kläger muss die Mängel gemäß § 651 d Abs. 2 BGB der Reiseleitung anzeigen um eine Reisepreisminderung verlangen zu können.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Reise. Angekommen in dem Hotel stellte der Kläger fest, dass die Klimaanlage in seinem Bungalow so Lärmintensiv arbeitet, dass eine Entspannung nicht möglich ist. In seinem Bungalow befanden sich zudem drei Geckos und mehrere Kakerlaken, die sich auch nicht mit Insektenspray beseitigen ließen. Das Fernsehgerät in seinem Bungalow hatte gestörten Empfang. Die Toiletten im Hauptgebäude waren verunreinigt. Zudem störte den Kläger das nicht abnehmbare all-inclusive Plastikarmband. Während des Urlaubs erlitt der Kläger auch eine Lebensmittelvergiftung und berief sich darauf, dass diese auf die Speisen im Hotel zurückzuführen ist.

Das OLG Düsseldorf hat im Sinne des Beklagten entschieden, der Reisende hat kein Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Schadensersatz, da er nicht beweisen konnte, dass er die Mängel der Reiseleitung angezeigt hat (§ 651 d Abs. 2 BGB ). Desweitern konnte der Kläger nicht beweisen, dass er eine Lebensmittelvergiftung erlitt, da er sich vom Arzt nicht untersuchen lies, und deshalb kein entsprechendes Zeugnis vorlegen konnte. Die Untersuchungsergebnisse der Speisen und Getränke hat der Kläger ebenfalls nicht vorgebracht.

 

Tenor:

4. Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Dezember 1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer — Einzelrichter — des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

5. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet, weil die Beklagte über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weder eine Rückerstattung des Reisepreises aufgrund berechtigter Minderung noch Zahlung von Schadensersatz oder Entschädigung schuldet.

6. Mit seiner Berufung sucht der Kläger seine weitergehenden Ansprüche auf folgende Gesichtspunkte zu stützen:

7. 1. Lärmentfaltung der Klimaanlage

8. 2. Ungeziefer im Zimmer

9. 3. fehlende Funktion des Zimmertelefons

10. 4. Störung des Fernsehempfangs

11. 5. Verschmutzung der Toiletten im Haupthaus

12. 6. Zwang zum Tragen eines Plastikarmbands

13. 7. Lebensmittelvergiftung durch verdorbene Speisen im Hotel

14. 8. Eintönigkeit der Verpflegung in Verbindung mit Verschmutzung von Tischen, Geschirr und Besteck bei gleichzeitigem Fehlen des à-​la-​carte-​Restaurants.

15.  Zu 1.:

16.  Es erscheint fraglich, ob jede Geräuschbeeinträchtigung durch eine Klimaanlage als hinzunehmende nur ortsübliche Beeinträchtigung qualifiziert werden kann. Zwar trifft es einerseits zu, dass außerhalb hochentwickelter Industrieländer an die Laufruhe von Klimaanlagen nur geringere Anforderungen gestellt werden können, die je nach allgemeinem Standard und touristisch/technischer Entwicklung im jeweiligen Land durchaus variieren können. Auch in weniger entwickelten Ländern wird allerdings davon auszugehen sein, dass eine Klimaanlage jedenfalls dann einen Reisemangel begründen kann, wenn sie bei normalem Betrieb einen solchen Lärm verursacht, dass ein entspannender Aufenthalt im mit ihr ausgerüsteten Zimmer insbesondere zum Zwecke des Schlafens stark beeinträchtigt oder gar nicht möglich ist. Dabei kann Abgrenzungsmaßstab naturgemäß nicht das nur subjektive Empfinden des jeweiligen Zimmerbewohners sein.

17. Wenn — wie der Kläger vorträgt — die Klimaanlage aber so laut wie eine Maschine lief und kreischende/schleifende Geräusche wie eine schleudernde, alte Waschmaschine abgab, kann die Grenze von der bloßen Unannehmlichkeit zum Reisemangel überschritten sein.

18.  In welchem Maß die Klimaanlage Lärm verursachte, bedarf vorliegend allerdings keiner Aufklärung durch Beweisaufnahme, weil ein etwaiger Minderungsanspruch des Klägers daran scheitert, dass nicht festgestellt werden kann, dass er diesen Mangel vor dem 24.11.1997 gegenüber der Reiseleitung gerügt hat, § 651 d Abs. 2 BGB.

19. Die Ehefrau des Klägers hat im Rahmen ihrer schriftlichen Aussage zwar Mängelrügen bestätigt, und zwar sowohl gegenüber der Rezeption und dem Hotelpersonal — beides ist für die Begründung von Minderungsansprüchen ohne Belang — als auch gegenüber der Reiseleitung. Diese wenig differenzierte Aussage der Zeugin reicht indes nicht. Aus ihr geht schon nicht hervor, ob eine Mängelrüge, die von der Reiseleitung am Tag nach der Ankunft vor dem Umzug in einen anderen Bungalow bestätigt wird, hinsichtlich des Zustands des neuen Bungalows noch einmal wiederholt wurde, wie der Kläger sowohl für den Tag nach der Ankunft als auch — wohl nur hinsichtlich anderer Mängel — für den 09.11.1997 geltend gemacht hat. Ob die Aussage der Zeugin K auch derart wiederholte Mängelanzeigen umfassen sollte, braucht indes nicht weiter aufgeklärt zu werden, weil einer so verstandenen Aussage der Zeugin K jedenfalls die Aussage der Zeugin H entgegensteht, die weitergehende oder wiederholte Mängelrügen des Klägers vor dem 24.11.1997 strikt verneint hat. Damit liegen jedenfalls einander widersprechende Zeugenaussagen vor, ohne dass angenommen werden könnte, die Aussage der einen Zeugin sei wesentlich zuverlässiger als die der anderen. Dies gilt auch, soweit man die diesbezüglich ihrerseits wenig differenzierten Aussagen der Eheleute B zu einer angeblichen Mängelrüge im Verlauf der ersten Urlaubswoche hinzu nimmt. Den Nachteil fehlender Feststellbarkeit der vom Kläger behaupteten Mängelrüge hat der Kläger zu tragen.

20. Zu 2.:

21.  Auch hinsichtlich des geltend gemachten Ungeziefers im Zimmer erscheint fraglich, ob nicht die Grenze von der hinzunehmenden Unannehmlichkeit zum Reisemangel überschritten ist. Zwar vermag auch der Senat in der Anwesenheit von zwei bis drei Geckos im Bungalow, die sich durch Geschlossenhalten von Türen und Fenstern regelmäßig fernhalten lassen, keinen Reisemangel zu sehen. Wenn allerdings trotz täglichen Spritzens — so schon der erstinstanzliche Vortrag des Klägers (Schriftsatz vom 07.10.1999) — sowie jeweiligen Abtötens der entdeckten Kakerlaken bei jedem Betreten des Bungalows sechs bis acht (neue) Kakerlaken in Bad und Küche auftauchten und sich zudem jeweils ca. 100 Ameisen auf dem Fußboden aufhielten, mag auch in einem Mittelklassehotel in der Karibik die Grenze der hinzunehmenden Unannehmlichkeit überschritten sein. Dies braucht der Senat jedoch ebenfalls nicht zu entscheiden, weil ein etwaiger Minderungsanspruch des Klägers wiederum an der fehlenden Feststellbarkeit einer rechtzeitigen Mängelanzeige scheitert. Hier gelten die Ausführungen zu 1. entsprechend.

22.  Zu 3.:

23.  Zu Recht hat das Landgericht jeglichen Anspruch wegen der fehlenden Funktion des Zimmertelefons schon deswegen verneint, weil seitens der Beklagten eine Ausstattung des Zimmers/Bungalows mit Telefonen nicht geschuldet war. Laut Hotelbeschreibung hat die Beklagte eine Ausstattung mit (funktionsfähigem) Zimmertelefon nicht zugesichert. Dafür, dass ein Mittelklassehotel, das sich lediglich nach der eigenen Klassifizierung des Veranstalters (4 Globen) hinsichtlich Komfort, Ausstattung und Service positiv vom Landesüblichen abhebt, auf der zu Venezuela gehörenden Isla Margarita typischerweise mit einem (funktionsfähigen) Zimmertelefon ausgerüstet ist, trägt der Kläger nichts Substantiiertes vor. Die Praxis der Beklagten, die Ausrüstung mit Zimmertelefon jeweils in ihren Hotelbeschreibungen zu erwähnen, spricht eher dagegen.

24. Dass im vom Kläger gebuchten Hotel ein Zimmertelefon installiert war, dieses nur nicht funktionierte, begründet keinen Reisemangel. Der Reiseveranstalter kann nicht dafür haftbar gemacht werden, dass der örtliche Leistungsträger sein Haus mit Einrichtungen versieht, die zwar nicht funktionieren, deren Vorhandensein der Reiseveranstalter aber auch nicht zugesichert hat und die auch nach der Hotelkategorie im jeweiligen Zielgebiet nicht ohne weiteres erwartet werden können.

25. Zu 4.:

26. Hinsichtlich der Störungen des Fernsehempfangs dürfte mit den Erwägungen des Landgerichts das Vorliegen eines Reisemangels nicht zu verneinen sein. Vielmehr spricht viel dafür, dass ein — nach Vortrag des Klägers — ganz überwiegend gestörter Empfang auf allen Sendern/Programmen einen Reisemangel begründen kann. Auch kann sich die Beklagte insoweit nicht auf ungeschickten Umgang des Klägers mit der Fernbedienung berufen. Auf entsprechende Rüge hätten ihm deren Funktionsweise näher erklärt und gegebenenfalls bereits eingetretene Fehleinstellungen korrigiert werden können und müssen.

27. Auch hier scheitern etwaige Minderungsrechte jedoch an der fehlenden Feststellbarkeit der rechtzeitigen Mängelanzeige; auf die Ausführungen zu 1. wird Bezug genommen.

28. Zu 5.:

29. Zu Recht hat das Landgericht auch wegen der Verschmutzungen der Toiletten im Haupthaus einen Minderungsanspruch verneint. Abgesehen davon, dass eine „völlige Verdrecktheit“ oder „ständige Unsauberkeit“ nur schwerlich den Anforderungen an einen detaillierten, einer etwaigen Beweisaufnahme zugänglichen Sachvortrag genügen, hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger als Hotelgast auf die Nutzung dieser Toiletten nicht angewiesen war, da sein Bungalow mit einer — von der Hygiene nicht zu beanstandenden — Toilette ausgestattet war. Es fehlte damit an einer über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgehenden Reisebeeinträchtigung (vgl. auch Senatsurteil vom 11.05.00 — 18 U 185/99 –​).

30. Zu 6.:

31. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Frankfurt (NJW 1997, 2246) sieht der Senat im Zwang, bei Inanspruchnahme der all-​inclusive-​Leistungen permanent ein nicht abnehmbares Plastikarmband zu tragen, keinen Reisemangel; hierdurch wird weder das Persönlichkeitsrecht des Klägers noch seine Menschenwürde beeinträchtigt. Vielmehr muß es dem Reiseveranstalter im Rahmen der ihm kraft Reisevertrags eingeräumten Befugnis zur Konkretisierung der Leistung nach Treu und Glauben im Interesse einer Kontrolle und zur Vermeidung von Mißbräuchen gestattet sein, in geeigneter Weise die Zugehörigkeit der Gäste zur Hotelanlage/zum all-​inclusive-​Gästekreis zu dokumentieren. Das Tragen von nicht abnehmbaren Armbändern stellt eine derartige, geeignete Maßnahme dar, die auch nicht mit ins Gewicht fallenden Beeinträchtigungen verbunden ist; weniger beeinträchtigende, ebenfalls geeignete, hinreichend sichere Unterscheidungsmöglichkeiten, die nicht ihrerseits besonderen Sach- und/oder Personalaufwand hinsichtlich der Kontrolle beanspruchen, zeigt auch der Kläger nicht auf. Dementsprechend wird ein auf das Tragen von Plastikarmbändern gestützter Reisemangel zu Recht ganz überwiegend verneint (vgl. etwa Tempel, NJW 1997, 2206, 2213; Führich, RRa 97, 230; LG Köln, RRa 99, 212 ff; LG Hamburg, RRa 99, 214; AG Hannover, RRa 98, 94).

32. Zu 7.:

33. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Lebensmittelvergiftung durch verdorbene Speisen kommt ein Minderungsanspruch nicht in Betracht.

34. Dass es sich bei den klägerseits geschilderten Krankheitserscheinungen um eine Lebensmittelvergiftung handelte, ist bloße Behauptung des Klägers, die einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist. Ein ärztliches Attest, das die Diagnose „Lebensmittelvergiftung“ enthält, vermag der Kläger nicht vorzulegen, zumal er auch nach Rückkehr von der Reise keine Veranlassung zu einer Nachuntersuchung durch einen deutschen Arzt sah. Auf das Zeugnis der ihn im Hotel behandelnden Ärztin und Krankenschwester vermag der Kläger sich ebenfalls nicht zu berufen. Da er nach eigenem Vorbringen deren Namen und ladungsfähige Anschriften nicht kennt, können sie seitens des Gerichts nicht vernommen werden. Der Hinweis auf eine angebliche Verpflichtung der Beklagten, deren Namen und ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, geht fehl. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten handelt es sich bei beiden Personen nicht um eigene Mitarbeiter der Beklagten und auch nicht um von ihr — im Rahmen des Hotelaufenthalts — zu erbringende und/oder erbrachte Reiseleistungen.

35. Nach eigenem Vorbringen vermag der Kläger auch nicht konkret darzulegen, auf welche Speisen und/oder Getränke die geschilderten Krankheitserscheinungen zurückzuführen sind, mögen diese nun die Diagnose „Lebensmittelvergiftung“ rechtfertigen oder nicht. Der Kläger weiß nach eigenen Bekundungen nicht einmal, was er am Abend des 09.11.1997 zu sich genommen hat, geschweige denn, inwiefern diese Speisen/Getränke verdorben waren. Unstreitig sind irgendwelche Lebensmitteluntersuchungen nicht erfolgt.

36. Ohne Erfolg muß auch der Versuch des Klägers bleiben, die fehlende konkrete Darlegung und Nachweisbarkeit der Kausalität irgendwelcher verdorbener Speisen aus dem Hotelbereich für seine Krankheitserscheinungen durch Anscheinsgrundsätze zu ersetzen. Zwar vertritt auch der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass prima facie von einer Verursachung geltend gemachter Krankheitserscheinungen aus der Sphäre des Hotels und damit des örtlichen Leistungsträgers des Reiseveranstalters auszugehen ist, wenn zur selben Zeit im selben Hotel eine Vielzahl von Gästen an denselben Krankheitssymptomen leidet. Diese „Vielzahl“ an Gästen muß — bei Hinzutreten anderer Umstände — nicht notwendig an einen bestimmten Anteil aller Hotelgäste anknüpfen (so wohl AG Ludwigsburg, RRa 98, 114); umgekehrt hat aber auch eine absolute Zahl an Erkrankungen entgegen der Auffassung des Landgerichts Frankfurt — NJW-​RR 1993, 1330, 1331 — für sich betrachtet keinen hinreichenden Aussagewert in bezug auf die Typizität eines bestimmten Geschehens (so im Ergebnis auch LG Hannover, NJW-​RR 89, 633; AG Bad Homburg, RRa 98, 216; AG Bonn, RRa 98, 237). Ein gleichzeitiges Auftreten von ca. 30 gleichen Krankheitsfällen erlaubt bei einem Hotel mit 1.000 Gästen ohne Zweifel keine oder nur geringe Schlüsse auf eine Verursachung durch dort gereichte Speisen, während diese Zahl bei einem Hotel mit 50 Gästen signifikant hoch sein kann.

37. Hiervon ausgehend gilt:

38. Nach dem eigenen, kaum hinreichend substantiierten Vorbringen des Klägers sollen nach dem Abendessen des 09.11.1997 ca. 30 Personen an mehr oder weniger gleichen Krankheitssymptomen gelitten haben. Selbst wenn dies zutrifft — die diesbezüglichen bisherigen schriftlichen Zeugenaussagen sind eher vage –​, begründet dieser Krankenstand für sich keinen Anschein für eine Verursachung aus dem Hotelbereich. Soweit seitens des Hotels verdorbene Lebensmittel gereicht worden sein sollten, wäre nämlich zu erwarten, dass nahezu alle Gäste Krankheitserscheinungen gehabt hätten, soweit sie ebenfalls diese Lebensmittel gekostet hätten. Angesichts der vom Kläger selbst beschriebenen eher geringen Auswahl beim abendlichen Buffet wäre mithin zu erwarten gewesen, dass ein hoher Anteil der gesamten Gäste erkrankt. Dazu trägt der Kläger nichts vor. Seinem Vorbringen läßt sich nicht entnehmen, über wieviele Betten das Hotel verfügt, wie es ausgelastet war. Soweit das Landgericht die Bettenzahl auf mindestens 300 geschätzt hat, dürfte diese Schätzung eher zu gering ausgefallen sein. Ausweislich des Katalogs des mit der Beklagten konkurrierenden Veranstalters TUI für den Sommer 2000 (dort Seite 215) verfügt das vom Kläger gebuchte Hotel P über 285 Zimmer. Danach blieben 30 Krankheitsfälle möglicherweise sogar deutlich unter einem Anteil von 10 % aller Hotelgäste. Bei einem derart geringen Anteil erkrankter Gäste scheidet die Annahme eines Anscheins für eine Krankheitsverursachung aus der Sphäre des Hotels aber selbst bei einem „all-​inclusive-​Aufenthalt“ aus, wenn nicht weitere, hier weder vorgetragene noch ersichtliche besondere Umstände für eine Verursachung aus dem Hotelbereich sprechen; möglich bleibt vielmehr eine vom Kläger als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmende Erkrankung aufgrund hoher Temperaturen und/oder Umstellung der Ernährung und/oder Verunreinigung des Meerwassers am Strand.

39. Mangels konkreten Vortrags des Klägers, wieso die Beklagte/ihre Reiseleitung von der Erkrankung von 30 Hotelgästen und deren Ursache hätte Kenntnis haben müssen, kann die Beklagte auch nicht verpflichtet sein, zunächst im einzelnen zum Vorwurf einer Lebensmittelvergiftung durch verdorbene Speisen im Hotel Stellung zu nehmen.

40. Zu 8.:

41. Was die Eintönigkeit des Essens anbelangt, hat das Landgericht die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers keineswegs überspannt. Wenn ein großes Hotel seine Gäste in Buffet-​Form verpflegt, vermag der Senat schon nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass etwa nur je ein Hauptgericht je Mahlzeit angeboten wurde und dieses sich am jeweils vierten Tag wiederholte, ohne dass etwa eine andere Zubereitung gewählt wurde oder ohne dass jedenfalls die Beilagen variierten. Hierzu hätte es vielmehr näherer Darlegungen des Klägers bedurft, wie sich das angebotene Buffet (morgens, mittags, abends) insgesamt zusammensetzte, worauf sich die etwaigen Variationen etwa beschränkten; wollte man der — ohnehin nicht hinlänglich detaillierten — Darstellung des Klägers folgen, wäre seitens des Hotels nur an jedem dritten Tag Fleisch in Form von Geflügel gereicht worden, d.h. keinerlei sonstiges Schlachtfleisch oder Fisch. Dies ist eher unwahrscheinlich und spricht eher für eine einerseits übertriebene, andererseits aber auch deutlich unvollständige Darlegung der täglich in Buffet-​Form angebotenen Speisen. Ein Minderungsanspruch läßt sich aus dieser unzulänglichen Darlegung nicht herleiten.

42. Vor diesem Hintergrund läßt sich auch eine Heraufsetzung des für das Fehlen des à-​la-​Carte-​Restaurants zugebilligten Minderungsanspruchs nicht rechtfertigen. Berücksichtigt man weiter, dass der Kläger eine Verschmutzung von Geschirr und Besteck erstinstanzlich nicht vorgetragen hatte, mithin auch nicht von einer entsprechenden Rüge gegenüber der Reiseleitung ausgegangen werden kann und sein Vorbringen in zweiter Instanz hierzu ohne jede Substanz ist, für eine Verschmutzung der Tische vom Landgericht zudem eine Minderung bereits zuerkannt wurde, so erhellt ohne weiteres, dass dem Kläger für die angeblich mangelhafte Verpflegung keine weiteren Ansprüche zuerkannt werden können.

43. Da die berechtigte Minderung nach allem deutlich unter 50 % bleibt, kann von einer erheblichen Reisebeeinträchtigung im Sinne von § 651 f Abs. 2 BGB ersichtlich nicht ausgegangen werden, so dass auch ein Entschädigungsanspruch für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit nicht begründet ist.

44. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

45. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 546 Abs. 1 ZPO.

46. Der Streitwert für die Berufung wird festgesetzt auf 13.786,42 DM; dies ist zugleich die Beschwer des Klägers.

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