Beweislast des Luftfahrtunternehmens bei außergewöhnlichen Umständen
AG Wedding: Beweislast des Luftfahrtunternehmens bei außergewöhnlichen Umständen
Ein Fluggast verklagt ein Luftunternehmen auf Schadensersatz wegen eines annullierten Fluges. Die Beklagte begründet die Annullierung mit den zeitgleichen, wetterbedingten Ausfällen anderer Flüge und verweist auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.
Das Amtsgericht Wedding spricht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch zu. Die außergewöhnlichen Umstände seien durch den bloßen Verweis auf weitere Flugausfälle nicht hinreichend begründet worden.
AG Wedding | 14 C 672/05 (Aktenzeichen) |
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AG Wedding: | AG Wedding, Urt. vom 10.06.2006 |
Rechtsweg: | AG Wedding, Urt. v. 10.06.2006, Az: 14 C 672/05 |
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Leitsatz:
2. Will ein Luftfahrtunternehmen sich von der Haftung gegenüber dem Fluggast durch einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 befreien, so muss es darlegen, dass es alles Mögliche zur Abwendung des Umstand getan hat.
Zusammenfassung:
3. Ein Fluggast verklagt ein Luftfahrtunternehmen auf Schadensersatz, weil sein Flug wegen Nebels annulliert wurde. Fluggästen steht aufgrund von Verspätung oder Annullierung ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu. Luftfahrtunternehmen können sich von dieser Zahlung befreien, wenn sie nachweisen können, dass ein zu ihren Gunsten haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgelegen hat.
Das Amtsgericht Wedding hat in diesem Fall jedoch keinen außergewöhnlichen Umstand erkannt, da das Luftfahrtunternehmen sich in der Begründung darauf berufen hat, dass auch andere Flüge von diesem Flughafen nicht durchgeführt wurden. Ein Luftfahrtunternehmen muss aber in seiner Begründung darlegen, dass es alles Mögliche zur Abwendung des außergewöhnlichen Umstands getan hat.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Februar 2006 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 14 % und die Beklagte 86 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
5. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Ausgleichszahlung wegen der Annullierung eines Fluges aus eigenem und abgetretenem Recht in Anspruch.
6. Der Kläger und seine Ehefrau buchten einen Flug B-P-J. Am Abflugtag dem 02. März 2005 wurde dem Kläger und seiner Ehefrau auf dem Flughafen B beim Einchecken mitgeteilt, dass der gebuchte Teilflug B-P gestrichen sei. Es wurde zunächst durch die Beklagte eine Umbuchung auf einen anderen Flug am gleichen Tage und später eine weitere Umbuchung auf den nächsten Flug am 03. März 2005 vorgenommen. Auch dieser Flug wurde annulliert. Nach einer weiteren Umbuchung konnten der Kläger und seine Ehefrau am 03. März 2005 mit einer Maschine der Beklagten, die mit Verspätung startete, nach P fliegen.
7. Sowohl am 02. als auch am 03. März 2005 lagen in P ungünstige Wetterbedingungen vor, die zu Einschränkungen im Flugbetrieb führten.
8. Mit Schreiben vom 21. Juli 2005 forderten der Kläger und seine Ehefrau die Beklagte erfolglos zur Vornahme von Entschädigungsleistungen auf. Mit Vereinbarung vom 01. September 2005 trat die Ehefrau des Klägers diesem sämtliche ihr aus der Durchführung des genannten Luftbeförderungsvertrages gegen die Beklagte zustehenden Rechte ab.
9. Der Kläger trägt vor, außergewöhnliche Umstände, die die Ausgleichspflicht entfallen ließen, hätten am Flugtage nicht vorgelegen. Jedenfalls sei der gebuchte Flug nicht witterungsbedingt gestrichen worden, zumal trotz der bestehenden Wetterverhältnisse unstreitig auch andere Flüge durchgeführt wurden.
10. Der Kläger hat die Klage wegen eines weiteren Teilbetrages von 190,00 Euro zurückgenommen und beantragt nunmehr,
14. Sie wendet ein, an den genannten Tagen hätten in P so schwierige Wetterbedingungen geherrscht, dass diverse Flüge ausgefallen seien. Dies habe auch zur Annullierung des zunächst gebuchten Fluges geführt, zumal die Flugsicherung kein erforderliches Landeslot zur Verfügung gestellt habe. Die Flugsicherheitsbehörden hätten im Verlauf des Wettergeschehens den Flugverkehr in einem Maße eingeschränkt, dass die Beklagte zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung dieser Wetterfolgen nicht zur Verfügung gestanden hätten.
15. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
17. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszahlung aus eigenem und abgetretenem Recht der Frau … in Höhe von insgesamt 1.200,00 Euro wegen der Annullierung des auf den 02. März 2005 gebuchten Fluges gemäß Art. 7 (1) c), 5 (1) c) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gegen die Beklagte zu.
18. Die Einwendungen der Beklagten bleiben ohne Erfolg. Sie hat bereits das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 5 (3) VO (EG) Nr. 261/2004 nicht hinreichend nachvollziehbar unter Beweisantritt dargetan. Dem Vorbringen der Beklagten ist nicht im Einzelnen zu entnehmen, welche konkreten Witterungsbedingungen in welchem Zeitraum wann zur Streichung des ursprünglich vergebenen Slots durch die Flugsicherung geführt haben. Der wiederholte pauschale Hinweis auf sehr schlechte Wetterverhältnisse am 02. und 03. März 2005 genügt insoweit nicht. Auch die von der Beklagten ohne nähere Erläuterung eingereichten Wetterverlaufspläne entsprechen nicht den Anforderungen an einen geordneten Prozessvortrag und sind daher nicht geeignet, den Nachweis der auf den konkreten Flug bezogenen behaupteten Wetterdaten und weiteren Erschwernisse zu führen.
19. Aus den genannten Gründen waren auch die von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweise nicht zu erheben, weil sie auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefen.
20. Ferner führt der Umstand, dass an den genannten Tagen auch andere Flüge von und nach P annulliert wurden nicht zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Fehlens besonderer Umstände, weil nach der Regelung in Art. 5 (3) VO (EG) 261/2004 die Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände ausdrücklich dem Luftfahrtunternehmen auferlegt wurde (vgl. hierzu auch AG Hamburg NJW-RR 2006, 856, 857). Dabei ist überdies zu berücksichtigen, dass der Flugbetrieb unstreitig fortgesetzt und zu keinem Zeitpunkt insgesamt eingestellt wurde. Mithin verbleibt es bei der genannten Beweislastverteilung.
21. Schließlich hat die Beklagte auch nicht dargetan, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine Annullierung des auf den 02. März 2005 gebuchten Fluges zu vermeiden. Denn angesichts des zwar eingeschränkten, aber nicht eingestellten Flugbetriebes in P ist nicht nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb der Flug nicht zu einem späteren Zeitpunkt an diesem Tage durchgeführt werden konnte und eine Annullierung unvermeidbar war. Auch insoweit wird lediglich pauschal auf die bestehenden Schwierigkeiten in P Bezug genommen.
22. Danach ist die Beklagte nicht entlastet, weil sie die Voraussetzungen einer Entlastung wie ausgeführt nicht hinreichend dargetan hat.
23. Der Anspruch steht dem Kläger auch in der begehrten Höhe zu, weil nach Art. 7 (1) VO (EG) der letzte Zielort und damit vorliegend J maßgebend ist. Demnach steht dem Kläger und seiner Ehefrau eine Ausgleichszahlung von jeweils 600,00 Euro zu.
24. Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang erfolgreich.
25. Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 247, 288 Abs. 1, 291 BGB begründet.
26. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
27. Die vorstehenden Ansichten des Gerichts waren Gegenstand der Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung.
28. Das Vorbringen der Beklagten im nicht nachgelassenen und nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 28. August 2006 war bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen, hätte aber auch bei seiner Berücksichtigung aus den genannten Gründen nicht zu einer anderen Entscheidung geführt.
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