Beweis für Salmonellenerkrankung im Hotel

LG Leipzig: Der Beweis für die Salmonellenerkrankung im Hotel

Die Klägerin nahm ein Reisebüro auf Minderung des Reisepreises und Schadensersatz für vertane Urlaubszeit in Anspruch, weil das Hotel, wie sie behauptet, zahlreiche Hygienemängel aufwies und ihre drei Kinder sich dort eine  Salmonellenerkrankung eingefangen haben.

Das LG Leipzig hat der Klägerin die begehrte Zahlung nicht zugesprochen. LG Leipzig hat entschieden, dass es  nur dann von einem Anscheinsbeweis hinsichtlich der Verursachung von Krankheitserscheinungen aus der Sphäre des Hotels auszugehen ist, wenn zur selben Zeit im selben Hotel mindestens 10% der Gäste an denselben Krankheitssymptomen leiden.

LG Leipzig 5 O 1659/10 (Aktenzeichen)
LG Leipzig: LG Leipzig, Urt. vom 29.10.2010
Rechtsweg: LG Leipzig, Urt. v. 29.10.2010, Az: 5 O 1659/10
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Sachsen-Gerichtsurteile

Landgericht Leipzig

1. Urteil vom 29.10.2010

Aktenzeichen: 5 O 1659/10


Leitsatz:

2. Der Ursprung einer Salmonellenerkrankung aus einem Hotel kann nur belegt werden, wenn mindestens 10% der Hotelgäste ebenfalls an Salmonellen erkrankt sind.

                                                                                                                                         

Zusammenfassung:

3. Der Klägerin ihr Mann und ihre drei Kinder nahmen an einer 15-tägigen Pauschalreise in die Türkei teil. Die Klägerin Behauptet, dass die Reise Mängel aufwies. Es habe insbesondere Hygienemängel in der Küche, Restaurant und Pool gegeben, was der Grund dafür sei, dass ihre drei Kinder an Salmonellen erkrankten. Nach Aussage der Klägerin hatten noch mindestens 50 weitere Hotelgäste dieselben Symptome. Sie nahm den beklagten Reiseveranstalter aus diesem Grund auf Minderung des Reisepreises und Schadensersatz für vertane Urlaubszeit in Anspruch.

Das LG Leipzig hat der Klägerin die Zahlung nicht zugesprochen. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass das Hotel die Quelle für die behaupteten Salmonellenerkrankungen war. Die Klägerin hat keine Untersuchungsergebnisse von Speisen und Wasser vorgelegt. Auch die Regeln des Anscheinsbeweises kamen der Klägerin nicht zugute, weil nach der Auffassung des Gerichts 10 % der Hotelgäste an denselben Krankheistsymptomen leiden müssen um die Verursachung der Krankheit der Sphäre des Hotels zuordnen zu können und die Klägerin dies nicht beweisen konnte.

                                                                                                                                                                   

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Die Parteien streiten um Minderung und Schadensersatz aufgrund einer Urlaubsreise.

6. Am 09.02.2009 buchte die Klägerin aufgrund einer Internetausschreibung bei der Beklagten eine 15-​tägige Flugpauschalreise für sich, ihren Ehemann und ihre 3 Kinder in die Türkei, K. Die Unterbringung sollte all inclusive im 4, 5 Sternehotel K, welches über 190 Zimmer verfügte, in der Zeit vom 15.10. – 30.10.2009 erfolgen. Der Reisepreis betrug 2.310,00 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Buchungsbestätigung (Anlage K 1, Bl. 9 d. A.) und die Internetausschreibung (Anlage K 2, Bl. 10 d. A.) verwiesen.

7. Die Klägerin wurde vor Ort nicht in das gebuchte Hotel, sondern in das Ersatzquartier … Resort & Spa in A, welches 442 Zimmer hat, einquartiert.

8. Am Morgen des 17.10.2009 erwachte das Kind P der Klägerin mit 39,6 Grad Fieber und Brechdurchfall mit Bauchschmerzen und Magenkrämpfen. Nachdem Mittel gegen Magen- und Darmerkrankungen nicht halfen, wurde P nach 4 Tagen Bettlägrigkeit ins Krankenhaus gebracht, wo der Ehemann der Klägerin bei ihm blieb. Zur gleichen Zeit erkrankte auch das Kind M der Klägerin, welches gleich die Medikamente erhielt, welche P in der Klinik bekam. Der Krankheitsverlauf verlief bei diesem Kind milder. In der zweiten Urlaubswoche erkrankte auch das Baby der Klägerin mit denselben Symptomen wie seine Brüder. Mitte der zweiten Ferienwoche kam P aus dem Krankenhaus zurück. Eine Untersuchung von P nach Beendigung der Urlaubsreise ergab den Befund Salmonellen Enterititis. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Befundbericht (Anlage K 4, Bl. 12 d. A.) verwiesen.

9. Die Klägerin beschwerte sich bei der Beklagten mit E-​Mail vom 02. und 15.11.2009 über Mängel der Urlaubsreise. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 (Bl. 13 d. A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 04.11.2009 bot die Beklagte eine Minderung vom 231,00 EUR an. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 6 (Bl. 14 d. A.) verwiesen. Die Klägerin schrieb darauf eine E-​Mail an die Beklagte mit folgenden Inhalt: „Die Entschädigung für das falsche Hotel nehme ich an, jedoch dass es keine Salmonellen im Hotel gab, werde ich gerichtlich klären lassen. …“. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die E-​Mail (Anlage K 7, Bl. 15 d. A.) verwiesen. Die Beklagte zahlte die 231,00 EUR am 08.02.2010 an die Klägerin.

10. Die Klägerin behauptet, das Ersatzhotel habe an einer stark befahrenen Schnellstraße 30 km entfernt von A gelegen. Es sei von dreckigen und lärmenden Großbaustellen umgeben gewesen. Es habe keinen Strand gegeben, keine Ortschaft mit der Infrastruktur, das Haus sei überfüllt gewesen, so dass die Klägerin keine Liegen am Pool bekommen habe, der Kinderclub sei geschlossen gewesen bzw. man habe sich dort um die Kinder nicht gekümmert. Es habe Hygienemängel in Küche, Restaurant und Pool gegeben. Die Zimmer seien so gut wie nie gereinigt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu den Mängeln wird auf den Vortrag der Klägerin in der Klageschrift vom 28.05.2010, Seite 3 – 4 und den Schriftsatz vom 31.08.2010, Seite 1 und 2 (Bl. 63, 64 d. A.) verwiesen. Mängelanzeigen hätten zu keinem Erfolg geführt. Die drei Kinder der Klägerin hätten sich während der Urlaubsreise aufgrund der mangelnden Hygiene in Küche, Restaurant, Pool und Schwimmbad, unzureichender Kühlung der Lebensmittel sowie Auftischung alter, abgelaufener und verdorbener Lebensmittel, vermutlich des Speiseeis’s, Salmonellen geholt. Auch das Wasser im Kinderpool sei mit Salmonellen verseucht gewesen. Es hätten sich mindestens 50 weitere Familien im Hotel, insbesondere die Kinder, diese Erkrankung zugezogen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vortrag wird auf die Seite 4 – 6 der Klageschrift vom 28.05.2010, den Schriftsatz vom 31.08.2010 Seite 5 (Bl. 67 d. A.), den Schriftsatz vom 15.09.2010, Seite 1 und 2 (Bl. 90, 91 d. A.) und den Schriftsatz vom 28.09.2010 Seite 1 – 3 (Bl. 97-​99 d. A.) und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 17.09.2010, Seite 2 bis 4 (Bl. 85- 87 d. A.) verwiesen.

11. Sie ist der Auffassung, dass ihr eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 100 % zusteht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Seite 7 des Schriftsatzes vom 28.05.2010 (Bl. 7 d. A.) verwiesen. Darüber hinaus stände ihr Schadensersatz für nutzlos verwendete Urlaubszeit für sich, ihren Ehemann und die Kinder P und M in Höhe von je 72,00 EUR pro Tag und Person, insgesamt 4.320,00 EUR, zu. Der Ehemann habe seine Ansprüche und die der Kinder an die Klägerin abgetreten. Zudem habe die Beklagte ihr auch die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 580,13 EUR zu ersetzen.

12. Die Klägerin beantragt:

13. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.210,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2010 zu zahlen.

14.  Die Beklagte beantragt,

15. die Klage abzuweisen.

16. Die Beklagte behauptet, das Ersatzhotel sei vertragsgemäß und nur 3,6 km entfernt vom ursprünglichen Hotel gewesen. Für die während des Aufenthalts eingebuchten 1250 Urlauber hätten 1400 Strandliegen am 8 – 12 m breiten Strand zur Verfügung gestanden. Hinsichtlich des Bestreitens zu den einzelnen Mängeln wird auf die Klageerwiderung vom 19.08.2010 Seite 9 – 13 (Bl. 39-​43 d. A.) und den Schriftsatz vom 07.09.2010 Seite 2-​4 (Bl. 72- 74 d. A.) verwiesen. Die Klägerin habe die Ersatzzuweisung am 16.10.2009 akzeptiert. Spätestens mit Zahlung der 231,00 EUR seien die Ansprüche mit Ausnahme des Komplexes Salmonellen abgegolten. Abhilfeverlangen der Klägerin lägen nicht vor. Salmonellenerkrankungen habe es im Hotel nicht gegeben. In der streitgegenständlichen Zeit seien nur ca. 10 Personen an Gastroventritis erkrankt gewesen. Es hätten sich auch nur 2 weitere Gäste des Hotels im gleichen Krankenhaus wie die klägerische Familie befunden, der eine wegen Bandscheibenbeschwerden, der andere wegen verstauchten Fußes. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bestreitens hinsichtlich des Komplexes Salmonellenerkrankung wird auf die Klageerwiderung vom 19.08.2010 Seite 13-​16 (Bl. 43-​46 d. A.) und den Schriftsatz vom 07.09.2010 Seite 6-​10 (Bl. 76-​80 d. A.) verwiesen.

17. Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

18. Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

19. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Minderung nach § 651 d BGB.

a)

20. Hinsichtlich sämtlicher von der Klägerin gerügter Mängel, mit Ausnahme der Salmonellenvergiftung, wurde zwischen den Parteien ein Vergleich nach § 779 BGB geschlossen. Diese Mängel sind durch Zahlung der 231,00 EUR abgegolten worden. Die Klägerin hatte der Beklagten mit E-​Mails vom November 2009 sämtliche Mängel, welche mit dem Ersatzhotel zusammenhingen, mitgeteilt und Minderung- und Schadensersatzansprüche angemeldet. (Bl. 13 d. A.). Die Beklagte hat daraufhin eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 10 % (231,00 EUR) angeboten. Die Klägerin hat dies mit E-​Mail vom 04.02.2010 angenommen. Ihre in der E-​Mail enthaltene Aussage „Die Entschädigung für das falsche Hotel nehme ich an, jedoch dass es keine Salmonellen im Hotel gab, werde ich gerichtlich klären“, kann nur so ausgelegt werden, dass mit der Zahlung sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Mängel, mit Ausnahme der Salmonellen, abgegolten werden sollten.

b)

21. Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Salmonellenerkrankungen der Kinder steht der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Minderung zu, da sie nicht beweisen kann, dass die von ihr behaupteten Salmonellenerkrankungen ihre Ursache im Verantwortungsbereich der Beklagten haben.

aa)

22.Untersuchungsergebnisse von Speisen und Wasser bei der Beklagten zum Zeitpunkt der Erkrankung sind von der Klägerseite nicht vorgelegt worden. Ein unmittelbarer Beweis, dass diese die Erkrankungen der Kinder verursacht haben, ist damit nicht möglich.

bb)

23. Der Klägerin kommen auch nicht die Regeln des Anscheinsbeweises zu Gute. Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass von einem Anscheinsbeweis hinsichtlich der Verursachung von Krankheitserscheinungen aus der Sphäre des Hotels auszugehen ist, wenn zur selben Zeit im selben Hotel eine Vielzahl von Gästen an denselben Krankheitssymptomen leidet. Von einer Vielzahl von Gästen, welche an den selben Krankheitssymptomen leiden, kann nicht mehr gesprochen werden, wenn weniger als 10 % der Hotelgäste erkrankt sind. In diesem Fall scheidet ein Anscheinsbeweis für eine Krankheitsverursachung aus der Sphäre des Hotels aus (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2000, Az.: 18 U 52/00).

(1.)

24. Die Klägerin kann bereits nicht substantiiert darlegen, wie viel Personen überhaupt an den identischen Krankheitssymptomen erkrankt sind. In ihrer Klageschrift erklärt sie, 50 Familien seien betroffen. Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, um wie viel Personen es sich handele, konnte die Klägervertreterin zunächst nur sagen, dass seitens der Klägerin immer von 50 Familien geredet wurde. Die genaue Anzahl der Personen konnte nicht genannt werden. Nach Unterbrechung und Telefonat mit der Mandantin konnte die Klägervertreterin erklären, dass nach Aussage der Mandantin mit ihrem Sohn P 10 weitere Kinder aus dem Krankenhaus entlassen worden seien, welche dieselben Symptome gehabt hätten. Außerdem sei vor der Entlassung von P eine Frau mit ihrem kranken Kind ausgeflogen worden. Mit dieser Frau seien auch weitere 10 Kinder aus dem Hotel im Krankenhaus mit denselben Symptomen gewesen. Schließlich hätten 2 Kinder des Zimmernachbars am Tropf gehangen und ein Kind sei bewusstlos auf der Toilette aufgefunden worden. Bei Familien, die eine Woche vor der Klägerin ihren Urlaub beendet hätten, seien auch 2 Familien mit mehreren Kindern, welche von der Krankheit betroffen gewesen seien, dabeigewesen.

25. Dieser Vortrag der Klägerin ergibt nicht 50 erkrankte Personen, sondern lediglich 29 erkrankte Personen, wobei das Gericht mangels konkreter Angaben der Klägerseite bei den 2 Familien, welche eine Woche vorher abgereist sind, und bei denen je mehrere Kinder erkrank gewesen sein sollen, jeweils zwei kranke Kinder pro Familie angesetzt hat. Bei dem bewusstlosen Kind, welches der Mann der Klägerin auf der Toilette gefunden haben soll, bleibt völlig unklar, ob dies überhaupt die streitgegenständlichen Symptome hatte, da Bewußtlosigkeit völlig unterschiedliche Ursachen haben kann, sodass letztendlich lediglich von 28 betroffenen Kindern ausgegangen werden kann.

(2.)

26. Dem steht gegenüber die Anzahl von 1250 Gästen, welche im Hotel der Beklagten untergebracht waren. Sofern die Klägerin erstmals im Schriftsatz vom 28.09.2010 bestreitet, dass im Hotel diese Anzahl von Gästen untergebracht waren, ist dies unerheblich. Zum einen ist sie darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen des Anscheinsbeweises und damit auch für die der vorhandenen Gäste. Zum anderen hat sie die von der Beklagten bereits in der Klageerwiderung vom 19.08.2010 erstmals genannte Zahl (Bl. 34 d. A.) bis zur mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Der nachgelassene Schriftsatz galt nur für neuen Tatsachenvortrag, welche die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.09.2010 vorgetragen hat. Die Anzahl der Gäste war, wie oben dargelegt, kein im Schriftsatz vom 07.09.2010 neu vorgetragene Tatache. Das Bestreiten ist insofern unbeachtlich.

27. Setzt man die Anzahl der Gäste ins Verhältnis zu den erkrankten Kindern ergibt sich eine Prozentzahl von 2,24 %. Diese liegt erheblich unter den 10 % und ist nicht ausreichend, einen Anscheinsbeweis zu begründen. Entgegen der Auffassung der Klägerin können die erkrankten Kinder als Gruppe nicht isoliert betrachtet werden, sondern sind ins Verhältnis der Gesamtgästezahl zu setzen. Tatsächliche Gründe dafür, die Kinder als Gruppe isoliert zu betrachten, liegen nicht vor. Sofern die Klägerin vermutet, dass die Ursache der Erkrankungen im Speiseeis lag, ist festzustellen, dass solches, insbesondere in warmen Ländern, sowohl von Erwachsenen als auch von Kindern gegessen wird. Ebensowenig begründet die Vermutung der Klägerin, dass Ursache der Erkrankungen eine Wasserverschmutzung im Kinderpool war, einen ausreichenden Grund dafür, die Kinder isoliert als Gruppe zu betrachten. Auch insofern ist festzustellen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Kinderpool auch von Erwachsenen, insbesondere von Eltern im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht, mit benutzt wird. Lediglich am Rande ist festzustellen, dass, selbst wenn man aber der Argumentation der Klägerin folgt und die Kinder isoliert als Gruppe betrachtet, die Zahl der von der Klägerin dargelegten Erkrankungen zu gering wäre, um einen Anscheinsbeweis zu begründen. Selbst wenn man von der von der darlegungspflichtigen Klägerseite genannten Zahl von 626 Kindern ausgehen würde, läge die Prozentzahl der Erkrankten bei 4,6 % und damit erheblich unter 10 %.

2.

28. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz für vertane Urlaubszeit in Höhe von 4.320,00 EUR. Insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

3.

29. Mangels Hauptforderung stehen der Klägerin auch nicht die geltend gemachten Nebenforderungen zu.

II.

30. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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