BGH, Urteil vom 29.06.1995, Aktenzeichen VII ZR 201/94
Der Kläger hatte bei der Bklagten, einem Boots-Charterer, ein Segelboot gemietet, dass zum vereinbarten Mietbeginn nicht zur Verfügung stand. Er wollte die angebotenen Alternativen nicht annehmen und fordert nun von der Beklagten die Rückzahlung einer vorab geleisteten Zahlung und Schadensersatz für nutzlos aufgewendeten Urlaub.
Die Reiseveranstaltung als Gegenstand des Reisevertrages besteht nicht nur in der Beförderung,
Unterbringung oder sonstigen Teilleistung. Sie umfaßt weiterreichend die Reise selber. Der
Veranstalter verspricht eine bestimmte Gestaltung der Reise und übernimmt die Haftung für deren
Erfolg, soweit dieser von seinen Leistungen abhängt.
Die Rückzahlung für die Bootsmiete steht dem Kläger laut BGH zweifellos zu. Mit den Schadensersatzzahlungen für nutzlos aufgewendeten Urlaub verhält es sich jedoch anders, weil es sich in diesem Fall nicht um eine Reiseveranstaltung i. S. d. §§ 651 a ff BGB handelt, sondern lediglich um die Vermietung eines Transportmittels. Der Boots-Charterer muss deshalb nicht für den nutzlos aufgewendeten Urlaub haften, weil er rechtlich nicht als Reiseveranstalter zu sehen ist. Bei der Charter von Hochseeyachten muß im Einzelfall festgestellt werden, ob die Veranstaltung einer Reise im Sinne des Reisevertragsrechts vereinbart, oder ob lediglich ein Mietvertrag abgeschlossen worden ist, der dem Charterer erst die Möglichkeit eröffnet, seine von ihm selber organisierte Reise zu unternehmen.
BGH (VII ZR 201/94), Begriff der Reiseveranstaltung als Gegenstand des Reisevertrags