LG Baden-Baden, Urteil vom 23.12.2002, Aktenzeichen: 1 S 44/02
Die Klägerin hatte sich bei einem Aufenthalt in einer von ihr gebuchten Hotelanlage Verletzungen zugezogen, nachdem sie am Hotel-Swimmingpool auf nassen Fliesen ausgerutscht und gestürzt war. sie fordert nun Schadensersatz von der Reiseveranstalterin wegen nutzlos aufgewendetem Urlaub und materiellem und immateriellen Schadens. Die Fliesen hätten eine Gefahr dargestellt, vor der die Reiseveranstalterin sie gemäß der Verkehrssicherungspflicht hätte schützen müssen.
Das Landgericht weist die Klage ab. Ein Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens gem. §§ 831, 847 Abs. 1 BGB sei allein schon deshalb nicht gegeben, weil der Betreiber der Hotelanlage kein Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters sei. Der Betreiber der Hotelanlage dürfe sich darauf verlassen, dass die Hotelgäste im Bereich des Swimmingpools mit der eventuellen Rutschgefahr rechnen und sich darauf einstellen. Ein Reisemangel, für den der Reiseveranstalter haften würde, liege in der Beschaffenheit der Fliesen im Bereich des Hotelswimmingpools nicht vor.
LG Baden-Baden (1 S 44/02), Ausschluss der Haftung bei Ausrutschen am Swimmingpool