AG Baden-Baden, Urteil vom 04.08.2004, Aktenzeichen: 16 C 212/03.
Eine Urlauberin fordert eine nachträgliche Reisepreisminderung von ihrem Reiseveranstalter. Weil sie von diesem nach mehr als einem Jahr keine Antwort erhält, reicht sie vor Gericht Klage gegen ihn ein. Der Beklagte führt aus, er habe umgehend auf ihr Schreiben geantwortet. Im Übrigen sei ihr Anspruch mittlerweile verjährt.
Das Amtsgericht Baden-Baden hat dem Beklagten Recht zugesprochen. Grundsätzlich werde die Verjährung bei rechtzeitiger Anspruchsanmeldung und einer ausbleibenden Antwort der Gegenseite gehemmt. Diese Hemmung überschreite allerdings nicht die Dauer von zwei Monaten.
Da die Klägerin ihren ursprünglichen Anspruch erst nach einiger Zeit anmeldete und mit einer entsprechenden Reaktion auf das Nicht-Handeln des Beklagten ein weiteres Jahr wartete, sei das in den Allgemeinen Reisebedingungen des Beklagten geforderte Jahr zur Mängelanmeldung überschritten.
Durch diese Überschreitung seien alle Ansprüche, in Verbindung mit der mangelhaften Urlaubsreise, verfallen.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine nachträgliche Reisepreisminderung zu.
AG Baden-Baden(16 C 212/03). Die Hemmung der Anspruchsverjährung überschreitet die Dauer von 2 Monaten nicht.