Überbürdung der einem Luftfrachtführer auferlegten Einreisestrafe auf den Flugreisenden
LG Aschaffenburg: Überbürdung der einem Luftfrachtführer auferlegten Einreisestrafe auf den Flugreisenden
Ein Luftfahrtunternehmen begehrt von einem Fluggast, den sie befördert hat eine Erstattung der Strafzahlung wegen Verstoß gegen die Einreisebedingungen aufgrund einer Klausel im Beförderungsvertrag.
Das Landgericht Aschaffenburg wies die Klage als unbegründet zurück und entschied, dass die Klausel im Beförderungsvertrag für den Fluggast überraschend ist i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB.
LG Aschaffenburg | 2 S 36/06 (Aktenzeichen) |
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LG Aschaffenburg: | LG Aschaffenburg, Urt. vom 01.06.2006 |
Rechtsweg: | LG Aschaffenburg, Urt. v. 01.06.2006, Az: 2 S 36/06 |
AG Aschaffenburg, Urt. v. 10.2.2006, Az: 19 C 1328/05 | |
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Leitsätze:
2. Eine Klausel in den Beförderungsbedingungen eines Luftfrachtführers, die eine ihm auferlegte Strafzahlung auf den Fluggast überbürdet ist nicht gestattet. Es handelt sich um eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB.
Zusammenfassung:
3. Im vorliegenden Fall hat eine Luftfahrtgesellschaft eine Strafe zahlen müssen, da einer ihrer Fluggäste gegen die Einreisebestimmungen verstoßen hat. Diese Zahlung möchte die Luftfahrtgesellschaft von dem Fluggast erstattet haben, aufgrund einer im Beförderungsvertrag befindlichen Klausel.
Das LG Aschaffenburg hat die Klage abgewiesen und entschied, dass eine Klausel in den Beförderungsbedingungen des Luftfrachtführers, nach der er eine ihm auferlegte Strafzahlung, weil der von ihm beförderte Flugreisende nicht über die erforderlichen Einreisepapiere verfügt, auf den Reisenden überbürden darf, eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB darstellt.
Die Kontrolle der Einreisepapiere ist eine Pflicht des Luftfahrtunternehmens.
Tenor:
4. I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 10.2.2006 abgeändert.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird zugelassen.
VI. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens beträgt 3.982,90 Euro.
Tatbestand:
5. Die Beklagte, eine philippinische Staatsangehörige, buchte über das Reisebüro D einen Flug mit der Klägerin von F nach B.
6. Da die Beklagte nicht über die erforderlichen Einreisepapiere verfügte, wurde ihr die Einreise nach Ungarn verweigert. Die Klägerin wurde zur Zahlung einer Einreisestrafe von 3.982,90 Euro herangezogen. Diesen Betrag verlangt sie von der Beklagten zurück und beruft sich hierzu auf ihre Geschäftsbedingungen.
7. Auf dem Flugschein aufgedruckt heißt es (Bl. 18 d. A.):
8. 2. Die Beförderung aufgrund dieses Flugscheines unterliegt der Haftungsordnung des Warschauer Abkommens, es sei denn …
9. 3. Im übrigen unterliegen Beförderungen … (I) den in diesem Flugschein enthaltenen Bedingungen, (II) den anwendbaren Tarifen, (III) den Beförderungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen des Luftfrachtführers, die Bestandteil dieses Vertrages sind (und auf Wunsch in den Büros des Luftfrachtführers eingesehen werden können); …
10. 10. Der Fluggast muss selbst alle behördlich festgelegten Reiseformalitäten erfüllen, alle erforderlichen Ausreise-, Einreise- und sonstigen Dokumente vorweisen sowie auf dem Flughafen zu der vom Luftfrachtführer bestimmten Zeit oder, wenn keine Zeit bestimmt ist, frühzeitig genug zu seiner Abfertigung zum Flug eintreffen.
11. In den in Bezug genommenen Beförderungsbedingungen heißt es in Art. XIII Nr. 4 (Bl. 19 d. A.):
12. Falls der Luftfrachtführer gehalten ist, Strafen oder Bußen zu zahlen oder zu hinterlegen oder sonstige Auslagen aufzuwenden, weil der Fluggast die bezüglich der Ein- oder Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Staates nicht befolgt oder weil die kraft dieser Vorschrift erforderlichen Urkunden nicht ordnungsgemäß zur Stelle sind, ist der Fluggast verpflichtet, auf Verlangen des Luftfrachtführers diesem die gezahlten oder hinterlegten Beträge und die aufgewendeten Auslagen zu erstatten.
13. Die Klägerin hat die Meinung vertreten, sie habe vertraglich lediglich die Beförderung geschuldet und über einzuhaltende Einreiseformalitäten nicht informieren und die Papiere auch nicht kontrollieren müssen. Deshalb könne sie ihr auferlegte Einreisestrafen dem Fluggast weiterberechnen.
14. Die Klägerin hat beantragt:
15. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.982,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung des Mahnbescheids (das war der 23.4.2005) zu verurteilen.
16. Die Beklagte hat beantragt,
18. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin müsse sich zurechnen lassen, dass ihr (der Beklagten) von dem Personal des Reisebüros gesagt wurde, sie benötige für Ungarn kein Visum, da Ungarn ein Land der EU sei. Spätestens bei der Überprüfung des Passes am Flughafen F durch Mitarbeiter der Klägerin hätte sie auf das Erfordernis eines Visums hingewiesen werden müssen.
19. Sie sei zudem bereit gewesen, den für ein am Flughafen B erhältliches Kurzzeitvisum erforderlichen Geldbetrag zu leisten. Ein Visum sei ihr auch in Aussicht gestellt worden. Zunächst seien Kosten von 19 US-$, dann von 90 US-$ genannt worden. Schließlich habe es aber geheißen, der zuständige Beamte sei nicht mehr zugegen, und die Beklagte habe zurückfliegen müssen. Die Klägerin hätte darauf bestehen müssen, dass der Beklagten ein Kurzzeitvisum ausgestellt wird, und sie unterstützen müssen.
20. Schließlich habe die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie gegen den Bescheid der Grenzschutzdirektion B vom 7.8.2004 keinen Einspruch eingelegt habe.
21. Das Erstgericht hat die Forderung mit Urteil vom 10.2.2006 in vollem Umfang auf der Grundlage des Beförderungsvertrags im Zusammenhang mit den Geschäftsbedingungen der Klägerin zugesprochen.
22. Der Vertrag sei von der Klägerin in vollem Umfang erfüllt worden. Gegen Nebenpflichten habe sie nicht verstoßen, denn sie schulde lediglich die Verbringung zum Bestimmungsort. Über Reiseformalitäten müsse sie nicht aufklären, und die Papiere müsse sie nicht kontrollieren.
23. Die Klägerin hafte auch nicht für ein etwaiges Verschulden des vermittelnden Reisebüros, denn dieses handele lediglich erkennbar als Verkaufsstelle und vermittele lediglich ein Fremdgeschäft. Es sei insbesondere nicht Erfüllungsgehilfe der Fluggesellschaft.
24. Da die Beklagte nicht dargelegt habe, dass die ungarischen Behörden allein wegen eines Einspruchs eine abweichende Entscheidung getroffen hätten, scheide eine Mithaftung der Klägerin wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht aus. Der Klägerin sei auch nicht zuzumuten zu prüfen, ob ein Kurzzeitvisum hätte ausgestellt werden können oder warum dies verweigert wurde.
25. Die Berufung der Beklagten rügt eine Verletzung des materiellen Rechts.
26. Die Beklagte beantragt nunmehr,
27. die Klage unter Aufhebung des Ersturteils abzuweisen.
29. die Berufung zurückzuweisen.
30. Ergänzend wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen sowie auf die Feststellungen im Ersturteil Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
31. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
32. Die Klage ist nämlich unbegründet.
33. Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung der von ihr entrichteten Einreisestrafe in Höhe von 3.982,90 Euro.
34. 1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Artikel XIII Nr. 4 der Beförderungsbedingungen der Klägerin.
35. Diese Regelung ist nämlich als überraschende Klausel gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Beförderungsvertrages geworden.
36. a) Bei den Beförderungsbedingungen handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die die Klägerin ihrem Vertragspartner bei Abschluss eines Vertrages stellt, und somit um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB.
37. b) Die Regelung des Artikel XIII Nr. 4 der Beförderungsbedingungen erweist sich als nach den Umständen so ungewöhnlich, dass ein Vertragspartner der Klägerin mit ihr nicht zu rechnen braucht (§ 305 c Abs. 1 BGB).
38. aa) Die genannte Klausel ist – bei der gebotenen Beurteilung der Gesamtumstände (Palandt – Heinrichs, BGB, 65. Auflage – § 305 c Randziffer 3) – objektiv überraschend, da sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht.
39. Insoweit ist maßgeblich, dass die Klägerin mit der betreffenden Regelung eine Strafzahlung, die ihr auferlegt wird, weil sie eine ihr obliegende Pflicht (im vorliegenden Fall ergibt sich diese aus § 86 Abs. 1 des ungarischen Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern) verletzt hat, an ihre Kunden weitergibt; der Kunde soll also letztlich für eine „fremde“ Strafe einstehen.
40. Darüber hinaus ist die in Artikel XIII Nr. 4 der Beförderungsbedingungen vorgesehene Erstattung der Höhe nach nicht begrenzt. So wäre es denkbar, dass bei der Buchung eines günstigen Fluges die zu erstattende Einreisestrafe – je nach der Rechtslage in den verschiedenen Staaten – sich auf ein Vielfaches des Flugpreises beläuft (vorliegend übersteigt die Einreisestrafe von 3.982,90 Euro die Flugkosten von 446,14 Euro um mehr als das Achtfache !).
41. bb) Ein Kunde der Klägerin braucht mit einer solchen Klausel nicht zu rechnen, da ihr ein Überrumpelungs- bzw. Übertölpelungseffekt innewohnt (vgl. BGHZ 100, 85).
42. Beurteilungsmaßstab ist die Erkenntnismöglichkeit des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden. Dabei ist ein durch subjektive Momente überlagerter genereller Maßstab anzuwenden (Palandt – Heinrichs a. a. O. – § 305 c Randziffer 4).
43. Vorliegend ist die Klausel – die weit reichende finanzielle Folgen nach sich ziehen kann (vgl. oben lit. aa) – nicht einmal auf dem Flugschein abgedruckt; vielmehr wird auf diesem lediglich auf die vollständige Fassung der Beförderungsbedingungen verwiesen und mitgeteilt, dass diese auf Wunsch in den Büros der Klägerin eingesehen werden können.
44. Die Klägerin müsste aber, um das subjektive Überraschungsmoment auszuschließen, so deutlich auf die betreffende Regelung hinweisen, dass der durchschnittliche Vertragspartner sie regelmäßig zur Kenntnis nehmen wird (vgl. BGHZ 121, 107, 113). Das könnte nur dadurch erfolgen, dass auf die Klausel bei Vertragsschluss entweder durch mündliche Erläuterung oder durch ein Schriftstück – mit deutlicher Gestaltung – hingewiesen würde. Dies ist jedoch bei der Buchung des Fluges durch die Beklagte nicht geschehen.
45. Das Überraschungsmoment entfällt auch nicht im Hinblick auf die – auf dem Flugschein abgedruckte – Regelung Nr. 10 der Vertragsbedingungen, wonach der Fluggast selbst alle behördlich festgelegten Reiseformalitäten zu erfüllen und alle erforderlichen Dokumente vorzuweisen hat. Ein Durchschnittskunde der Klägerin muss jedenfalls nicht ohne weiteres damit rechnen, dass bei der Verletzung dieser Pflicht ein Strafgeld gegen die Klägerin verhängt werden und diese so einen Vermögensschaden erleiden kann.
46. c) Dass Art. XIII Nr. 4 der Beförderungsbedingungen Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Beförderungsvertrages geworden wäre, folgt auch nicht aus Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr in der Fassung von Den Haag 1955 (Warschauer Abkommen 1955; im folgenden: WA 1955).
47. Nach dieser Vorschrift beweist der Flugschein bis zum Beweis des Gegenteils den Abschluss und die Bedingungen des Beförderungsvertrages.
48. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob hiervon auch solche Regelungen erfasst sind, die – wie Artikel XIII Nr. 4 der Beförderungsbedingungen – nicht auf dem Flugschein selbst abgedruckt sind, sondern auf die dort lediglich verwiesen wird.
49. Der Flugschein erzeugt nämlich nur eine Vermutung für den Inhalt des bereits vorher konsentierten Vertrages; er ändert aber ohne Konsens der Parteien nichts an diesem Vertragsinhalt (Koller – Transportrecht, 3. Auflage – Vorbemerkung vor Art. 1 WA 1955 Randziffer 7, zum Luftfrachtbrief im Sinne des Art. 11 WA 1955). Dies gilt auch für allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn der Beförderungsvertrag bereits ohne diese Bedingungen zustande gekommen ist (Koller a.a.O.).
50. Wie oben dargelegt, wurde Art. XIII Nr. 4 der Beförderungsbedingungen gerade nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages, so dass die Vermutung des Art. 3 Abs. 2 WA 1955 widerlegt ist.
51. 2. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht – unabhängig von Art. XIII Nr. 4 der Beförderungsbedingungen – aus § 280 Abs. 1 BGB.
52. Selbst wenn die Beklagte eine ihr gegenüber der Klägerin aus dem Beförderungsvertrag obliegende Pflicht verletzt haben sollte, weil sie den Flug vom 7.8.2004 ohne das erforderliche Visum antrat, fehlt es jedenfalls an einem Verschulden.
53. Die Beklagte hat – unbestritten – vorgetragen, dass ihr bei der Buchung des Fluges erläutert wurde, dass sie für Ungarn kein Visum benötige. Beim Einchecken wurde ihr Reisepass von Bediensteten der Klägerin gesichtet und blieb unbeanstandet. Bei der Ankunft in B wollte sie sich dann, als ihr die Einreise verweigert wurde, ein Visum ausstellen lassen, was offenbar regelmäßig möglich ist, hier aber daran scheiterte, dass der zuständige Beamte nicht mehr anwesend war.
54. Unter diesen Umständen trifft die Beklagte kein Verschulden daran, dass sie ein Visum nicht vorweisen konnte; sie hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht außer Acht gelassen (vgl. § 276 Abs. 2 BGB).
55. Damit ist die Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB widerlegt.
56. 3. Sonstige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
57. 4. Nach alledem hat die Klage keinen Erfolg, so dass die Berufung der Beklagten begründet ist.
59. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
60. Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
61. Vorliegend geht es um die Problematik, ob Artikel XIII Nr. 4 der Beförderungsbedingungen der Klägerin – der einer großen Zahl von Verträgen zugrunde gelegt wurde und zugrunde gelegt wird – objektiv überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB ist. Es handelt sich hierbei um eine in der Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärte Frage, die aber klärungsbedürftig ist, da deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist (vgl. Zöller – Gummer, ZPO, 25. Auflage – § 543 Randziffer 11).
62. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts ergibt sich aus §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.
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