LG Aschaffenburg Urteil vom 01.06.2006, Aktenzeichen: 2 S 36/06
Ein Luftfahrtunternehmen begehrt von einem Fluggast, den sie befördert hat eine Erstattung der Strafzahlung wegen Verstoß gegen die Einreisebedingungen aufgrund einer Klausel im Beförderungsvertrag.
Das LG Aschaffenburg hat die Klage abgewiesen und entschied, dass eine Klausel in den Beförderungsbedingungen des Luftfrachtführers, nach der er eine ihm auferlegte Strafzahlung, weil der von ihm beförderte Flugreisende nicht über die erforderlichen Einreisepapiere verfügt, auf den Reisenden überbürden darf, eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB darstellt.
LG Aschaffenburg (2 S 36/06), Keine Erstattung der Einreisestrafe von Fluggast