AG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2004, Aktenzeichen: 12 U 90/04.
Eine Urlauberin verletzt sich während eines Jeep-Ausflugs, den sie im Rahmen ihres 2-wöchigen Urlaubs in Venezuela gebucht hatte. Sie verlangt nun von ihrem Reiseveranstalter Schadensersatz und ein entsprechendes Schmerzensgeld. Der Veranstalter weigert sich der Zahlung. Er habe den Jeep-Ausflug lediglich vermittelt und sei somit nicht für die Folgen eines Unfalls verantwortlich.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Beklagten Recht zugesprochen. Erklärt die örtliche Reiseleitung auf einer Informationsveranstaltung, dass im Rahmen eines umfangreichen Ausflugsprogramms eine Jeep-Safari "über uns" gebucht werden könne, so wird die Jeep-Safari nicht Bestandteil der Pauschalreise, wenn in den an die Reiseteilnehmer verteilten Informationsblättern ausdrücklich und deutlich darauf hingewiesen wird, dass der Ausflug lediglich vermittelt werde.
Da der Beklagte vorliegend deutlich kenntlich gemacht hat, welche Rolle er bei der Buchung des Ausflugs übernehmen wird, sei er nicht für die Folgen des Unfalls verantwortlich.
Schadensersatzansprüche aus einer positiven Vertragsverletzung, nach §651 f BGB, können aus diesem Grund nicht zu Ungunsten des Beklagten geltend gemacht werden.
AG Düsseldorf(12 U 90/04). Reisevermittler haftet nicht für Schäden während eines Ausflugs