AG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2002, Aktenzeichen: 56 C 9912/01
Der Kläger hatte für sich und zwei weitere Personen eine Pauschalreise bei der Beklagten gebucht. Nach der Buchung teilte diese dem Kläger mit, seine Flüge seien storniert worden. Eine alternative Flugverbindung nahm der Kläger an. Kurz vor der Reise informierte die Beklagte den Kläger jedoch nochmals, dass sie die Flugroute geändert habe. Dieses Mal lehnte der Kläger diese Änderung ab und trat die Reise nicht an. Er fordert nun die Erstattung angefallener Impfkosten und einen immateriellen Schadensersatz von der Beklagten.
Das Amtsgericht hält die Klage nur für teilweise begründet. Dem Kläger stehe zwar die Erstattung der Impfkosten zu, weil der Umstand, dass die Reise nicht stattfand, von der Beklagten zu vertreten sei, was eine Klage gem. § 651 f Abs. 1 BGB rechtfertige. Allerdings sei die Forderung nach immateriellem Schadensersatz unbegründet, weil der Kläger die Frist zur Anmeldung dieses Anspruches zu spät eingereicht habe.
AG Düsseldorf (56 C 9912/01), Bindungswirkung eines geltend gemachten Anspruchs