Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)
Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (1. DV LuftGerPV)
vom: 26.07.1999
Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 26. Juli 1999 (BAnz. 1999 Nr. 143 S. 12949)
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 und 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) sowie des § 21 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrgerät (LuftGerPV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010) verordnet das Luftfahrt-Bundesamt:
Diese Verordnung gilt für Stellen, die Luftfahrtgerät instandhalten, ändern oder prüfen. Sie gilt nicht für Stellen, die Luftsportgerät instandhalten, ändern oder prüfen.
§ 2 Umfang und Inhalt der Genehmigung
(1) Für nach § 13 LuftGerPV genehmigte Betriebe sind § 18 Abs. 2 bis 4 sowie § 19 Abs. 5 LuftGerPV anzuwenden.
(2) Die Instandhaltung, Änderung und Prüfung von Luftfahrtgerät ist nur in den hierfür genehmigten Betriebsstätten zulässig. Die Instandhaltung gemäß JAR-145.75 (c) bleibt hiervon unberührt.
(1) Betriebe nach § 1 bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Der Antrag auf Genehmigung oder auf Änderung der Genehmigung erfolgt auf einem Formular und in einer vom Luftfahrt-Bundesamt vorgeschriebenen Weise. Dem Antrag sind Kopien des Instandhaltungsbetriebshandbuchs bzw. dessen Änderungen in erforderlicher Anzahl beizufügen.
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Es ist berechtigt, Erhebungen im Betrieb des Antragstellers durchzuführen.
(1) Genehmigte Betriebe müssen dem Luftfahrt-Bundesamt folgende Änderungen vor deren Umsetzung anzeigen:
1. den Namen des Betriebs,
2. den Standort des Betriebs,
3. die weiteren Standorte des Betriebs,
4. den verantwortlichen Geschäftsführer,
5. das leitende technische Personal,
6. Betriebsstätten, Ausrüstungen, Werkzeuge, Materialien, Verfahren, Arbeiten, Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal, soweit für die Genehmigung von Bedeutung.
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt kann die Voraussetzungen festlegen, unter denen der genehmigte Betrieb während solcher Änderungen weiterarbeiten darf, oder das Ruhen der Genehmigung anordnen.
(3) Der genehmigte Betrieb muß dem Luftfahrt-Bundesamt alle durch ihn am Luftfahrzeug oder an einem Luftfahrzeugbauteil festgestellten Zustände anzeigen, die die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen könnten.
(4) Die Anzeige über nicht lufttüchtige Zustände muß unverzüglich erfolgen, spätestens innerhalb von drei Tagen nach deren Feststellung durch den genehmigten Betrieb.
(5) Der Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet, dem Luftfahrt-Bundesamt folgende Arbeiten vor Beginn rechtzeitig anzuzeigen:
1. Prüfungen zum Zwecke der Verkehrszulassung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) sowie
2. Prüfungen zum Zwecke der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr nach § 13 LuftVZO.
(6) Der Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet, beim Luftfahrt-Bundesamt folgende Arbeiten, die nicht in den dafür genehmigten Betriebsstätten durchgeführt werden, vor deren Beginn rechtzeitig zu beantragen:
1. Instandhaltungsprüfungen nach § 11 Abs. 2 LuftGerPV
2. Nachprüfungen in Zeitabständen nach § 15 LuftGerPV,
3. Nachprüfungen bei der Instandhaltung und der Änderung nach § 16 Abs. 2 LuftGerPV,
4. Nachprüfungen auf Anordnung der zuständigen Stellen nach § 17 LuftGerPV,
5. Prüfungen zum Zwecke der Verkehrszulassung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO sowie
6. Prüfungen zum Zwecke der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr nach § 13 LuftVZO.
(7) Die Anzeigen müssen auf einem Formular und in einer vom Luftfahrt-Bundesamt vorgeschriebenen Weise erfolgen und alle sachdienlichen Informationen über den Zustand enthalten, die dem genehmigten Betrieb bekannt sind.
§ 5 Lizenziertes technisches Personal
(1) Betriebe nach § 13 LuftGerPV haben ein Qualitätsmanagementsystem einzurichten. Die Freigabe von Luftfahrzeugen in Betrieben nach § 13 LuftGerPV muß durch freigabeberechtigtes Personal nach JAR-66 erfolgen. Dabei können die Übergangsbestimmungen zu JAR-66.3 (deutsch) angewendet werden.
(2) Bei nach § 18 LuftGerPV genehmigten Betrieben sind die technischen Prüfungen durch Prüfer von Luftfahrtgerät durchzuführen. Dabei kann geeignetes Werkstättenpersonal unter Aufsicht dieses Prüfpersonals tätig werden.
(3) Das freigabeberechtigte Personal bzw. die Prüfer von Luftfahrtgerät haben sich mit allen Unterlagen vertraut zu machen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten notwendig sind. Stehen diese Unterlagen nicht zur Verfügung, dürfen insoweit entsprechende Arbeiten nicht übernommen werden.
§ 6 Selbständig anerkannte Prüfer von Luftfahrtgerät
Anerkennungen für selbständige Prüfer von Luftfahrtgerät werden nicht mehr erteilt. Die bis zum Datum der Veröffentlichung der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten selbständigen Prüfer von Luftfahrtgerät können diese Anerkennung aufrechterhalten und verlängern, sofern die notwendigen organisatorischen, technischen und personellen Voraussetzungen dafür vorliegen und dem Luftfahrt-Bundesamt nachgewiesen werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 20 LuftGerPV sinngemäß.
§ 7 Prüfaufzeichnungen und Prüfbescheinigung
(1) Die nach § 1 genehmigte Stelle hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen festgestellt werden kann. Das Luftfahrt-Bundesamt kann den Umfang der Prüfaufzeichnungen festlegen. Die Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre nach ihrer Erstellung aufzubewahren. Das Luftfahrt-Bundesamt kann bestimmen, welche Teile der Prüfaufzeichnungen in die Betriebsaufzeichnungen des Luftfahrtgeräts zu übernehmen sind.
(2) Die Bescheinigung der Instandhaltungsprüfung, der angeordneten Instandhaltung sowie der Nachprüfungen wird in Form und Inhalt vom Luftfahrt-Bundesamt vorgegeben und in den Nachrichten für Luftfahrer veröffentlicht.
§ 8 Festlegung der Stelle bei einer angeordneten Instandhaltung und angeordneten Nachprüfung
Das Luftfahrt-Bundesamt legt bei angeordneten Instandhaltungen und angeordneten Nachprüfungen die durchführende Stelle unter Berücksichtigung der benötigten Prüfeinrichtungen und des Schwierigkeitsgrads der Prüfung fest.
§ 9 Instandhaltungsbetriebshandbuch
(1) Für nach § 13 LuftGerPV genehmigte Betriebe gelten JAR-145.65 und 145.70. (2) Für nach § 18 LuftGerPV genehmigte Betriebe muß das Instandhaltungsbetriebshandbuch unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Art und Umfang der Instandhaltungs-, Änderungs- und Prüfarbeiten ergeben, und unter Berücksichtigung der Arten und Muster des Luftfahrtgeräts, die Gegenstand der Instandhaltung, Änderung und Prüfung sind, neben den Angaben in § 3 mindestens enthalten:
1. einen Organisationsplan des Betriebs;
2. Festlegung des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs für das leitende und technische Personal;
3. Beschreibung von Verfahren, soweit angewandt, über
a) die Durchführung der Wartungsarbeiten sowie kleiner Reparaturen und kleiner Änderungen;
b) die Durchführung der Grund- und Teilüberholungen, der großen Reparaturen und großen Änderungen;
c) die Bescheinigung der Prüfungen nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät;
d) die Führung der Prüfaufzeichnungen;
e) Auswertung der Wägungen an Luftfahrzeugen;
f) die Lagerhaltung und die Ersatzteilbeschaffung;
g) die Vergabe von Arbeiten an andere Stellen;
h) vertragliche Beziehungen zu Luftfahrtunternehmen und Herstellern von Luftfahrtgerät;
i) die Prüfprogramme und Prüfverfahren;
4. Qualitätsmanagement-Verfahren.
(3) Das Instandhaltungsbetriebshandbuch und dessen Änderungen müssen vor deren Umsetzung vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigt werden.
§ 10 Feststellung der Lufttüchtigkeit
(1) Eine Genehmigung nach § 13 LuftGerPV für die gesamte Instandhaltung (Base Maintenance) schließt die Genehmigung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit und deren Bescheinigung sowie zur Durchführung und Bescheinigung der Instandhaltungsprüfungen von entsprechend im Genehmigungsumfang enthaltenem Luftfahrtgerät mit ein. Dies umfaßt auch nicht gewerblich betriebene Luftfahrzeuge.
(2) Ein Luftfahrtunternehmen, welches gleichzeitig Inhaber einer Genehmigung nach § 13 LuftGerPV ist, kann auf Antrag zur Durchführung der Instandhaltungsprüfungen nach § 11 Abs. 2 LuftGerPV ermächtigt werden.
(3) Die nach § 2 Abs. 1 LuftGerPV zuständige Stelle kann aufgrund betrieblicher oder neuer technischer Entwicklungen vom § 11 Abs. 2 LuftGerPV abweichende Zeiten von Instandhaltungsprüfungen festlegen.
§ 11 Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen
Die Instandhaltung und Prüfung von gewerblich verwendeten Flugzeugen, Drehflüglern und Luftschiffen, für die die Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen gemäß § 6 LuftGerPV beantragt wird, muß in gemäß JAR-145 genehmigten Instandhaltungsbetrieben durchgeführt werden.
§ 12 Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen
Die nach § 5 Abs. 1 LuftGerPV geforderte umfassende Nachprüfung kann auch eine Instandhaltungsprüfung nach § 11 Abs. 2 LuftGerPV sein.
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich
1. ohne die erforderliche Genehmigung Instandhaltung, Änderung oder Prüfung an Luftfahrtgerät durchführt,
2. entgegen § 2 Abs. 2 die Instandhaltung, Änderung und Prüfung außerhalb der genehmigten Betriebsstätten durchführt,
3. eine in § 4 vorgeschriebene Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich erstattet,
4. entgegen § 7 Prüfaufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder aufbewahrt,
5. entgegen § 9 Abs. 3 Änderungen und Ergänzungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt.
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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