Schadensersatz wegen einer vereitelten Kreuzfahrt
OLG Köln: Schadensersatz wegen einer vereitelten Kreuzfahrt
Ein Reisender buchte bei einem Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt. Wegen einer Fehlbuchung im System konnte der Kläger die Reise nicht antreten. Für die von ihm gebuchte Ersatzreise und nutzlos aufgewendeten Aufwendungen verlangt er nun Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht hat dem Kläger Recht zugesprochen. Wegen der nicht erfüllten vertraglichen Leistungspflicht stehe ihm ein Schadensersatzanspruch zu. Auf diesen seien jedoch die gezogenen Ersatzleistungen anzurechnen.
OLG Köln | 16 U 31/17 (Aktenzeichen) |
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OLG Köln: | OLG Köln, Urt. vom 19.07.2017 |
Rechtsweg: | OLG Köln, Urt. v. 19.07.2017, Az: 16 U 31/17 |
LG Köln, Urt. v. 17.02.2017, Az: 4 O 124/16 | |
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Leitsätze:
2. Schafft ein Reisender aufgrund Nichterfüllung selbst Abhilfe, so ist der schuldende Reiseveranstalter nicht dadurch von der Übernahme der entsprechenden Mehrkosten befreit, weil die Ersatzreise ein anderes Ziel als die gebuchte Leistung hat.
Bei völligem Reiseausfall steht Schadensersatz für vertane Urlaubszeit unterhalb des vollen Reisepreises zu, da über die Zeit frei verfügt werden kann.
Zusammenfassung:
3. Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Kreuzfahrtreise gebucht. Drei Tage vor deren Beginn erfuhren sie, dass keine Buchung vorlag, wodurch ihre Teilnahme vereitelt wurde. Die Kläger schafften selbst Abhilfe, indem sie den Urlaub als Autoreise durch Florida verbrachten. Für die Nichterfüllung, vertane Urlaubszeit und die Mehrkosten der Ersatzreise forderten sie Schadensersatz.
Das Landgericht Köln gab der Klage wegen Nichterfüllung statt, beurteilte die Durchführung der Ersatzreise jedoch als entschädigungsmindernd. Hiergegen wandte sich die Berufung der Kläger vor dem Oberlandesgericht Köln, welches ihr in diesem Punkt stattgab.
Demnach entfalle die Entschädigungsplicht nicht, wenn ein Reisender bei schuldhafter Nichterfüllung selbst Abhilfe in Form einer Reise schafft, die anders geartet ist, als die ursprüngliche gebuchte Leistung. Schadensersatz für vertane Urlaubszeit wurde in Höhe von 73% und nicht wie gefordert von 100% des Reisepreises gewährt, da im Falle eines völligen Ausfalls der Reise die Reisenden über ihre Zeit selbst verfügen können.
Tenor:
4. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7.2.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 4 O 124/16 – teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, über den durch das Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus an die Klägerin weitere 887,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.5.2016 zu zahlen und die Klägerin in Höhe weiterer 82,70 € von der Verbindlichkeit der Rechnung der Rechtsanwälte H & L, Partnerschaft vom 9.3.2016 (Rechnungsnummer: 3574/2016) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.5.2016 freizustellen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 23 % und die Beklagte zu 77 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 2.220,75 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
5. Die Klägerin verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns Schadensersatz wegen einer vereitelten Kreuzfahrt.
6. Der Ehemann der Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und die Klägerin eine Karibikkreuzfahrt für die Zeit vom 16. bis 30.11.2015 zu einem Gesamtreisepreis von 4.998,00 €. Die Klägerin und ihr Ehemann konnten die Reise nicht antreten, weil es auf dem Schiff keine Buchung für sie gab. Hiervon erfuhren sie am 13.11.2015.
7. Die Klägerin und ihr Ehemann unternahmen in dem gebuchten Zeitraum eine Reise mit dem Mietwagen durch Florida.
8. Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe des vollen Reisepreises von 4.998,00 €, Mehrkosten der Ersatzreise in Höhe von 887,95 € sowie eine Auslagenpauschale von 20,00 €, insgesamt mithin 5.905,95 € geltend. Ferner verlangt sie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
9. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands einschließlich der in erster Instanz gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hält eine Entschädigung für vertane Urlaubszeit in Höhe von 3.665,20 € für angemessen und hat die Auslagenpauschale von 20,00 € zugesprochen. Wegen der Mehrkosten der Ersatzreise sowie der weitergehenden Entschädigung für vertane Urlaubszeit hat es die Klage abgewiesen.
10. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie rügt, dass das Landgericht die Durchführung der Ersatzreise entschädigungsmindernd berücksichtigt habe. Für die Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit komme es nicht darauf an, wie der Reisende die ursprünglich für die Reise vorgesehene Zeit verbringe. Ferner habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Enttäuschung über die ausgefallene Reise bei einer kostspieligen Kreuzfahrt besonders groß sei. Die Ersatzreise sei zu der gebuchten Reise nicht gleichwertig gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Absage der gebuchten Reise sehr kurzfristig erfolgt sei und sie die Ersatzreise selbst hätten organisieren und bezahlen müssen.
11. Soweit das Landgericht die Klage wegen der Mehrkosten der Ersatzreise abgewiesen habe, handle es sich um eine Überraschungsentscheidung. Die Buchung einer vergleichbaren Ersatzreise sei seinerzeit nicht mehr möglich gewesen.
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 7.2.2027 die Beklagte zu verurteilen,
1.) an die Klägerin weitere 2.220,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3.5.2016 zu zahlen,
2.) die Klägerin von der Verbindlichkeit aus der Rechnung der Rechtsanwälte H & L, Partnerschaft vom 9.3.2016 (Rechnungsnummer: 3574/2016) in Höhe von weiteren 161,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 3.5.2017 freizustellen.
13. Vorsorglich beantragt sie ferner,
die Revision zuzulassen.
die Berufung zurückzuweisen.
15. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
16. Die Berufung ist teilweise begründet.
17. Die Beklagte ist der Klägerin gegenüber zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet, da sie die versprochene Reiseleistung nicht erbracht hat und das vom Gesetz vermutete Verschulden nicht widerlegt hat.
18. Die Berufung hat hinsichtlich der Mehrkosten der Ersatzreise Erfolg. Zum ersatzfähigen Nichterfüllungsschaden gehören auch die Mehrkosten, welche die Klägerin und ihre Ehemann aufwenden mussten, um in dem geplanten Reisezeitraum eine Ersatzreise durchführen zu können.
19. Der Anspruch ergibt sich aus § 651c Abs. 3 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Reisende, wenn der Veranstalter seiner Pflicht zur Abhilfe nicht nachkommt, selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Hierzu können auch die Aufwendungen für eine Ersatzreise gehören (Tonner, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 651f Rn. 35, § 651c Rn. 158; A. Staudinger, in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 651c Rn. 179; Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 7 Rn. 166). Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Ersatzfähigkeit der Kosten nicht bereits entgegen, dass die von der Klägerin und ihrem Ehemann durchgeführte Reise einen anderen Zuschnitt hatte als die gebuchte Reise. Für die Erforderlichkeit der Kosten der Selbstabhilfe ist darauf abzustellen, ob ein verständiger Durchschnittsreisender diese Kosten für erforderlich halten durfte. Danach dürfen die Kosten nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil es sich um ein anderes Reiseziel handelt (Tonner, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 651f Rn. 35, § 651c Rn. 158; A. Staudinger, in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 651c Rn. 179; Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 7 Rn. 166)
20. Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe sind die Kosten für die von der Klägerin und ihrem Ehemann durchgeführte Reise mit dem Mietwagen durch Florida grundsätzlich ersatzfähig. Nach dem nachvollziehbaren und unwiderlegten Vorbringen der Klägerin kam eine Verschiebung des Urlaubs nicht in Betracht und aufgrund der Kürze der für die Planung und Buchung einer Ersatzreise zur Verfügung stehenden Zeit war die Organisation einer vergleichbaren Kreuzfahrt nicht möglich. Auch die Beklagte hatte keine gleichwertige Ersatzreise anbieten können. Die Kosten der Ersatzreise sind nachvollziehbar dargelegt und durch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen belegt. Weder die Kosten der Ersatzreise noch deren Zuschnitt stehen außer Verhältnis zu der bei der Beklagten gebuchten Reise.
21. Dagegen ist die Berufung unbegründet, soweit die Klägerin eine höhere Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit beansprucht.
22. Grundlage für den Anspruch ist § 651f Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift steht dem Reisenden bei Vereitelung oder erheblicher Beeinträchtigung der Reise neben dem Ersatz des materiellen Schadens auch eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu.
23. Da die Reise vereitelt war, steht der Klägerin eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit dem Grunde nach zu.
24. Die Bemessung der Entschädigung ist Aufgabe des Tatrichters, der hierbei alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zum Umfang der Beeinträchtigung zu bemühen hat (BGH, Urt. v. 11.1.2005 – X ZR 118/03, NJW 2005, 1047 „Malediven-Entscheidung“). Kriterien sind dabei insbesondere das Reiseziel, die Reisedauer, der Reisepreis sowie Art und Umfang der Beeinträchtigung. Maßstab für die Entschädigung ist der Reispreis (BGH, Urt. v. 11.1.2005 – X ZR 118/03, NJW 2005, 1047 Rn. 27-30 „Malediven-Entscheidung“)
25. Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände ist die vom Landgericht zuerkannte Entschädigung, die insgesamt ca. 73 % des Reisepreises entspricht, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Entschädigung trägt dem besonderen Zuschnitt der Reise als hochwertiger, attraktiver Kreuzfahrt ebenso Rechnung wie dem Umstand, dass die Beklagte die Reise sehr kurzfristig abgesagt hat und es dadurch der Klägerin und ihrem Ehemann zusätzlich erschwert hat, eine angemessene Ersatzreise zu finden.
26. Eine höhere Entschädigung ist nicht bereits deshalb gerechtfertigt, weil die gebuchte Reise komplett vereitelt wurde. In der Literatur wird allerdings die Ansicht vertreten, die Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit bestimme sich nach dem Reisepreis und der mangelbedingten Minderung, so dass bei vollständiger Vereitelung der Reise stets der volle Reisepreis als Entschädigung zu zahlen ist (Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 11 Rn. 66; Tonner, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 651f Rn. 62; A. Staudinger, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 651f Rn. 84). Dieser Ansicht hat der Bundesgerichtshof allerdings ausdrücklich eine Absage erteilt (BGH, Urt. v. 11.1.2005 – X ZR 118/03, NJW 2005, 1047 Rn. 31 „Malediven-Entscheidung“). Eine zur Rückzahlung des Reisepreises hinzutretende Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises mag angemessen sein, wenn die mangelbehaftete Reise durchgeführt wird und aufgrund erheblicher Reisemängel für den Reisenden eine gegenüber dem völligen Ausbleiben der Reise zusätzliche Belastung darstellt. Bei völligem Ausfall der Reise ist dagegen regelmäßig eine unter dem vollen Reisepreis liegende Entschädigung angemessen, die berücksichtigt, dass zwar die gebuchte Reise nicht stattfindet, der Reisende aber im Übrigen über seine Zeit frei verfügen kann.
27. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Anspruch nicht mindert, dass der Reisende einen selbst organisierten Ersatzurlaub antritt oder in der Lage ist, seinen Urlaub zu verschieben (BGH, Urt. v. 11.1.2005 – X ZR 118/03, NJW 2005, 1047 Rn. 25 „Malediven-Entscheidung“). Daraus kann entgegen der Ansicht der Berufung nicht der Schluss gezogen werden, dass bei vollständigem Ausfall der Reise stets eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises angemessen ist.
28. Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht auf Grundlage des Streitwertes der begründeten Ansprüche von 3.685,20 € + 887,95 € = 4.573,15 €. Diese belaufen sich auf 492,54 € (1,3-Gebühr + Auslagenpauschale + Mehrwertsteuer). Abzüglich der vom Landgericht bereits zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich noch ein Betrag von 82,70 €.
III.
29. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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