Reisepreisminderung wegen Lärmbelästigung durch andere Hotelgäste

AG Bad Homburg: Reisepreisminderung wegen Lärmbelästigung durch andere Hotelgäste

Die Kläger verlangten 40% Reisepreisminderung wegen Lärmbelästigung durch jugendliche Hotelgäste. Das Amtsgericht Bad Homburg hielt die Klage für teilweise begründet. Es gewährte den Klägern eine Reisepreisminderung von 10%.  

AG Bad Homburg 2 C 3510/95 (Aktenzeichen)
AG Bad Homburg: AG Bad Homburg, Urt. vom 12.12.1995
Rechtsweg: AG Bad Homburg, Urt. v. 12.12.1995, Az: 2 C 3510/95
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Amtsgericht Bad Homburg

1. Urteil vom 12. Dezember 1995

Aktenzeichen 2 C 3510/95

Leitsatz:

2. Gravierende Störungen durch Lärm müssen von Hotelgästen nicht toleriert werden.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger – Reisende – buchten bei der Beklagten – einer Reiseveranstalterin – eine Reise nach Rhodos mit Unterbringung im Hotel in einem Doppelzimmer und einem Einzelzimmer mit Frühstück. Im gleichen Hotel befanden sich griechische Jugendliche auf Klassenfahrt, die täglich lärmend durch das Hotel zogen. 

Die Kläger verlangten 40% Reisepreisminderung. Die Beklagte behauptete daraufhin, das Hotel sei nicht als ruhig ausgewiesen, sodass mit lärmenden Gästen zu rechnen gewesen sei. Sie beantragte die Klage abzuweisen.

Das AG Bad Homburg hielt die Klage für teilweise begründet. Es gewährte den Klägern eine Reisepreisminderung in Höhe von 10%.  Die Kläger hätten zwar Lärm zu akzeptieren. Gravierende Störungen, vor allem tagelang, mussten sie jedoch nicht akzeptieren.  

Tenor:

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 3) jeweils DM 119,90 nebst 4 % Zinsen seit 30.10.1995 und an den Kläger zu 2) DM 139,90 nebst 4 % Zinsen seit 30.10.1995 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6.

Das Urteil ist vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 520,– DM abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 370,– abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

6. Die Kläger verlangen von der Beklagten Minderung des Reisepreises und Schadenersatz.

7. Der Kläger zu 3) buchte für sich und die Kläger zu 1) und 2) vom 06. April 1995 bis 20. April 1995 eine Reise nach Rhodos, mit Unterbringung im Hotel … in einem Doppelzimmer und einem Einzelzimmer einschließlich Frühstück zum Preis von jeweils 1.199,– DM für die Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 3) sowie 1.399,– DM für den Kläger zu 2).

8. Die Kläger behaupten, sie hätten ihre Zimmer erst gegen 14.00 Uhr am Ankunftstag beziehen können. Im Hotel hätten sich griechische Jugendliche aufgehalten, die sich auf Klassenfahrt befanden und das Hotel in ein Tollhaus verwandelt hätten. Offensichtlich habe es sich bei den Jugendlichen um Schüler gehandelt, die ihre Abschlußprüfung absolviert hatten. Durch Rufen, Singen, Brüllen, Grölen, Türklopfen, Türknallen, Radiospielen und sonstiges lärmerzeugendes Verhalten hätten die Jugendlichen einen Aufenthalt im Hotel unmöglich gemacht. Die Kläger hätten aus dem Hotel fliehen müssen, um zur Ruhe zu kommen. Ihre Zimmer hätten sie bis gegen Abend nicht benutzen können. Am 11. April 1995 hätten sie den Lärm gerügt, aber es sei keine Abhilfe gewährt worden.

9. Die Kläger verlangen 40 % Minderung und Schadenersatz für die Zeit vom 06. April bis 12. April 1995. Erst mit dem Auszug des überwiegenden Teils der griechischen Jugendlichen am 13. April 1995 sei die Durchführung eines normalen Urlaubes möglich gewesen.

10. Die Kläger beantragen,

11. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 760,– DM nebst 4 % Zinsen seit 30. Oktober 1995, an den Kläger zu 2) 840,– DM nebst 4 % Zinsen seit 30. Oktober 1995 und an den Kläger zu 3) 760,– DM nebst 4 % Zinsen seit 30. Oktober 1995 zu zahlen.

12. Die Beklagte beantragt,

13. die Klage abzuweisen.

14. Sie behauptet, das Hotel sei nicht als ruhig ausgeschrieben gewesen, sondern für Unternehmenslustige. Es habe sich auch um ein preiswertes Hotel mit 2 Globen gehandelt. Das Hotel habe 115 Zimmer mit 330 Hotelgästen. Bei einer solchen Massierung von Hotelgästen könne es bei der ausgeschriebenen Art des Hotels … nicht angenommen werden, daß ein Hotelgast die Lebensäußerungen anderer Hotelgäste nicht als Störung empfinde. Als Bemessungsgrundlage für Minderungsansprüche könnten allenfalls 2 Tage berücksichtigt werden.

15. Im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16. Die Klage ist teilweise begründet.

17. Denn den Klägern steht nach §§ 651 d Abs. 1, 472 BGB wegen Lärms durch Jugendliche am Tage und in der Nacht eine Minderung von 10 % des Reisepreises zu.

18. Obwohl die Kläger ein Hotel mit zwei Globen für Unternehmungslustige gebucht haben und einen gewissen Lärm akzeptieren mußten, brauchten sie dennoch nicht die gravierenden Störungen am Tage und besonders in der Nacht durch Jugendliche auf Klassenfahrt entschädigungslos hinnehmen. Schüler, die ihre Abschlußprüfung absolviert haben, sind besonders ausgelassen und veranstalten durch Singen, Grölen, Türknallen und Radiospielen einen ohrenbetäubenden Lärm, der zum einen einen erheblichen Reisemangel darstellt und zum anderen den Wert der Urlaubsreise insgesamt mindert.

19. Soweit die Kläger Schadenersatz nach § 651 f II BGB wegen vertanen Urlaubs verlangen, ist ihre Klage unbegründet, weil die Erheblichkeitsgrenze von Mängel im Gesamtgewicht von 50 % bezogen auf die ganze Reise nicht erreicht wird (LG Ffm. NJW 85, 115).

20. Die zugesprochenen Zinsen beruhen auf §§ 284, 288 BGB.

21. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

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