Ausfall einer Seereise wegen Insolvenz der beauftragten Reederei

AG Bonn: Ausfall einer Seereise wegen Insolvenz der beauftragten Reederei

Die Betreiberin eines Reisebüros verklagt einen Reiseveranstalter, weil dieser nicht bereit ist, die ihr üblicherweise zustehende Provision auszuzahlen. Als Grund werden die Insolvenz der vom Veranstalter beauftragten Reederei und die in der Folge ausgefallene Kreuzfahrt genannt.

Das Amtsgericht Bonn hat die Klage abgewiesen. Der Veranstalter sei für die Folgen der Insolvenz der Reederei nicht verantwortlich.

AG Bonn 103 C 470/09(Aktenzeichen)
AG Bonn: AG Bonn, Urt. vom 10.06.2010
Rechtsweg: AG Bonn, Urt. v. 10.06.2010, Az: 103 C 470/09
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Bonn

1. Urteil vom 10.06.2010

Aktenzeichen: 103 C 470/09

Leitsatz:
2. Fraglich ist, ob ein Provisionsanspruch des Reisebüros gegen den Reiseveranstalter besteht, wenn die beauftragte Reederei Insolvenz beauftragt.

Zusammenfassung:
3. Ein Reisebüro verklagt einen Reiseveranstalter auf die Zahlung einer fälligen Provision. Der Reiseveranstalter verwehrt die Zahlung, weil die durch das Büro vermittelte Kreuzfahrt, auf die sich der vermeintliche Anspruch stützt, wegen einer Insolvenz der ausführenden Reederei aufgefallen war.
Während das Reisebüro die übliche Entlohnung für seine Vermittlungstätigkeit verlangt, ist der Reiseveranstalter der Ansicht, er sei für die Folgen einer wegen Insolvenz stornierten Reise nicht zuständig. Die übliche Vergütung verfalle zudem wegen den fehlenden Einkünften aus der abgesagten Kreuzfahrt.

Das Amtsgericht Bonn hat die Klage abgewiesen und dem Reiseveranstalter Recht zugesprochen. Ein Reisebüro, das als Handelsvertreter des Reiseveranstalters tätig geworden ist, verliere den zunächst entstandenen Provisionsanspruch nach § 87a Abs. 3 S. 2 HGB, wenn die vermittelte Kreuzfahrt wegen der Insolvenz der beauftragten Reederei nicht durchgeführt werden kann.

Im vorliegenden Fall habe der Reiseveranstalter für die finanziellen Schwierigkeiten und die Insolvenz der Reederei nicht einzustehen.

Tenor:
4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagtengegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

5. Die Klägerin betreibt ein Reisebüro und ist als solches auch Handelsvertreterin der Beklagten, die ihrerseits Reiseveranstalterin ist. Zwischen den Parteien war vereinbart, dass die Klägerin für die Vermittlung von Reisen eine Provision von 11 % des Reisepreises netto sowie zusätzlich von 10 % der Zuschläge zu den Reisepreisen netto erhalten solle. Am 22./25.07.2008 vermittelte die Klägerin der Beklagten eine Seereise mit dem Schiff MS B w I für zwei Personen zu einem Gesamtpreis von 7.406,00 Euro, die am 22.02.2009 beginnen sollte. Mit Email vom 05.12.2008, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 9 d.A.), teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die gebuchte Reise nicht durchgeführt werden könne, da die Reederei des Kreuzfahrtschiffs in eine finanzielle Schieflage geraten sei und sich mit sofortiger Wirkung aus dem Reedereigeschäft zurückziehen müsse. Mit der Reederei der MS B w I arbeitete die Beklagte zuvor seit dem Jahr 2003 zusammen. Seit dem 25.04.2004 fuhr die MS B w I im Charter für die Beklagte. In dem Zeitraum zwischen dem 05.01.2008 und dem 28.10.2008 leistete die Reederei der MS B w I termingerechte Zahlungen an die Beklagte in Höhe von 7,6 Mio. Euro. Am 27.11.2008 wurde die MS B w I anlässlich eines Tankstopps während einer Kreuzfahrt in Spanien arrestiert. Am 27.02.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Reederei der MS B w I eröffnet. Die Reederei war durch die Verwerfungen auf den internationalen Finanzmärkten existenziell in Mitleidenschaft gezogen worden. Mit Provisionsrechnung vom 07.04.2009 begehrte die Klägerin von der Beklagten für die Vermittlung dieser Reise eine Provisionszahlung in Höhe von 966,87 Euro.

6. Die Klägerin meint, die Beklagte sei trotz des Ausfalls der Reise zur Zahlung der Provision verpflichtet.

7. Die Klägerin beantragt,

8. die Beklagte zu verurteilen, an sie 966,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2009 nebst weiterer vorgerichtlicher Verzugskosten von 75,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2009 zu zahlen.

9. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

10. Die Beklagte behauptet, der Ausfall des Schiffs sei für sie in keiner Weise vorhersehbar gewesen. Jedenfalls bis Ende November 2008 habe kein Anlass bestanden, an der Solvenz der Reederei der MS B w I zu zweifeln.

Entscheidungsgründe

11. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche bestehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

12. Die Klägerin hat im Nachgang der am 22./25.07.2008 vermittelten Reise mit dem Kreuzfahrtschiff MS B w I keinen Provisionsanspruch gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrag in Verbindung mit § 87a Abs. 1 HGB. Der zunächst entstandene Provisionsanspruch der Klägerin ist nach § 87a Abs. 3 S. 2 HGB entfallen. Die Nichtdurchführung der Reise beruht auf Umständen, die von der Beklagten nicht im Sinne der vorgenannten Norm zu vertreten sind.

13. Die Nichtdurchführung eines Auftrags hat der Unternehmer unter den Voraussetzungen der §§ 276 Abs. 1, 278 BGB zu vertreten. Einzustehen hat er darüber hinaus für jedes dem Handelsvertreter gegenüber pflicht- oder obliegenheitswidrige Verhalten sowie für die seinem Risikobereich und seinem Betrieb zuzuordnenden Umstände (vgl. BGH NJOZ 2008, 2449; Ebenrot/Boujong, HGB, 2. Aufl., § 87a Rn. 23; Staub/Emde, HGB, 2. Aufl., § 87a Rn. 77). Maßgeblich für die Entscheidung, ob ein Umstand in den Risikobereich des Unternehmers fällt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. Staub/Emde aaO.; Ebenrot/Boujong aaO.).

14. Die von der Klägerin vermittelte Reise konnte nicht durchgeführt werden, weil die Reederei der MS B w I in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, die eine sofortige Einstellung des Reedereibetriebs notwendig machten. Dass die Reederei ihren Betrieb noch vor dem geplanten Reiseantritt einstellen musste, hat die Beklagte auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens unter Ziffer 3. des Schriftsatzes vom 26.05.2010 nicht bestritten. Welcher konkrete Umstand der Beklagten Anlass dazu gab, die Reise im Dezember 2008 zu stornieren – ob das Schiff also etwa noch arrestiert war -, kann dahinstehen. Nach dem unstreitigen Sachvortrag ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Reederei keine finanziellen Mittel zur Verfügung standen, die die Durchführung einer weiteren Kreuzfahrt durch die MS B w I erlaubt hätten.

15. Für diesen Umstand hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte im Sinne des § 87a Abs. 3 S. 2 HGB nicht einzustehen.

16. Die Beklagte hat – dahingehend ist jedenfalls das Vorbringen der Beklagten ersichtlich zu verstehen – vorgetragen, die Zahlungsschwierigkeiten der Reederei nicht selbst im Sinne des § 276 BGB zu vertreten zu haben, die finanziellen Schwierigkeiten der Reederei also nicht selbst vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt zu haben. Entgegenstehender Sachvortrag der Beklagten existiert nicht, so dass dies als unstreitig anzunehmen ist.

17. Die Beklagte muss sich die finanziellen Schwierigkeiten der Reederei auch nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen. Dabei kann dahinstehen, ob die Reederei Erfüllungsgehilfe der Beklagten ist. Tatbestandsvoraussetzung des § 278 BGB ist nämlich überdies, dass der Eintritt der Zahlungsschwierigkeiten von der Reederei zu vertreten gewesen wäre. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, die Reederei sei durch die Verwerfungen auf den internationalen Finanzmärkten existenziell in Mitleidenschaft gezogen worden. Dieser Sachvortrag ist ersichtlich dahingehend zu verstehen, dass der Eintritt der Liquiditätsprobleme nicht auf ein schuldhaftes Fehlverhalten der Reederei zurückzuführen ist. Entgegenstehender Sachvortrag der Beklagten existiert nicht, so dass dies als unstreitig anzunehmen ist.

18. Der Eintritt der Zahlungsschwierigkeiten der Reederei mit der Folge der Undurchführbarkeit bereits gebuchter Kreuzfahrten fällt – anders als grundsätzlich Zahlungsschwierigkeiten des Unternehmers selbst (vgl. BGH NJOZ 2008, 2449 (2252)) – auch nicht in den Risikobereich der Beklagten. Es kann zwar nicht übersehen werden, dass es unmittelbare vertragliche Beziehungen zu der Reederei lediglich seitens der Beklagten gab und diese der Reederei demnach näher stand als die Klägerin. Die Annahme einer Einstandspflicht für bestimmte Umstände setzt allerdings voraus, dass der Unternehmer auf die jeweiligen Umstände Einfluss nehmen kann. Dem entspricht, dass nach herrschender Auffassung auch die eigene Insolvenz des Unternehmers den Provisionsanspruch entfallen lässt, wenn diese eigene Insolvenz ausnahmsweise auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, der Unternehmer also schuldlos in die Insolvenz gerät und deren Verhinderung außerhalb seines Einflussbereichs stand (vgl. Ebenroth/Boujong, HGB, 2. Aufl., § 87a Rn. 31 mwN., offen gelassen von BGH NJOZ 2008, 2449 (2452)). Für eine solche Auslegung des § 87a Abs. 3 HGB spricht bereits der Wortlaut. Danach soll die Provisionspflicht dann entfallen, wenn der Unternehmer die Nichtdurchführung des Geschäfts nicht „zu vertreten“ hat. Der Unternehmer soll nicht für alle Umstände nach dem Abschluss des Vertrages per se verantwortlich sein, sondern eben nur dann, wenn die Ursache für die Undurchführbarkeit des Geschäfts objektiv seinem Herrschaftsbereich zuzuordnen ist. Eine solche Zuordnung zu dem Herrschaftsbereich des Unternehmers setzt aber stets eine Einflussnahmemöglichkeit voraus. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm. § 87a Abs. 3 HGB gewährleistet, dass der Handelsvertreter für das von ihm vermittelte Geschäfte grundsätzlich auch dann entlohnt wird, wenn das Geschäft letztlich nicht durchgeführt wird. Der Provisionsanspruch ist dann entstanden und bleibt bestehen, weil der Handelsvertreter die von ihm geschuldete Tätigkeit verrichtet und er auf die weitere Entwicklung des Geschäfts keinen Einfluss hat. An dieser Stelle beginnt der Einflussbereich des Unternehmers, so dass der Provisionsanspruch grundsätzlich, aber auch nicht ausnahmslos, von der weiteren Entwicklung unberührt bleiben soll. Der Übergang der Provisionsgefahr von dem Handelsvertreter auf den Unternehmer hat damit aber nur auf den ersten Blick eine rein zeitliche Komponente. Im Vordergrund steht eine Splittung nach Herrschaftsbereichen, die im Übrigen auch in der durch die Formulierung des § 87a Abs. 3 HGB vorgenommenen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zum Ausdruck kommt. Damit aber ließe es sich nicht mehr in Einklang bringen, den Unternehmer auch für solche Umstände einstehen zu lassen, auf die auch er keinen Einfluss nehmen kann. § 87a Abs. 3 HGB bezweckt keine Risikoentlastung des Handelsvertreters unter jeglichen Umständen, sondern nur unter solchen Umständen, die dem Unternehmer auch tatsächlich zugerechnet werden können. Dementsprechend lassen etwa auch solche Umstände regelmäßig den Provisionsanspruch entfallen, die ihre Ursache in der Sphäre des Kunden haben (vgl. Ebenroth/Boujong, HGB, 2. Aufl., § 87a Rn. 29). Umstände in der Sphäre des Kunden liegen regelmäßig außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmers.

19. Der Eintritt der Zahlungsschwierigkeiten bei der Reederei war für die Beklagte auch nicht vorhersehbar. Es dürfte zwar zutreffen, dass der Provisionsanspruch Bestand gehabt hätte, wenn die Beklagte im Zeitpunkt der Reisebuchung Anlass zu der Annahme gehabt hätte, die Reise werde wegen Schwierigkeiten der Reederei möglicherweise nicht durchgeführt werden können. Anlass zu einer solchen Annahme bestand jedoch nach dem unstreitigen Sachvortrag der Beklagten in deren bei Gericht am 18.05.2010 eingegangenem Schriftsatz vom 17.05.2010 nicht.

20. Der Sachvortrag in dem am 18.05.2010 eingegangenen Schriftsatz ist nicht verspätet im Sinne des § 296 ZPO. Zwar war der Beklagten weiterer Sachvortrag lediglich bis zum 17.05.2010 nachgelassen. Die Überschreitung dieser Frist führt aber jedenfalls nicht zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits.

21. Die Beklagte hat in diesem Schriftsatz unbestritten vorgetragen, mit der Reederei der MS B w I in langjähriger Geschäftsbeziehung gestanden zu haben. Sie hat weiter vorgetragen, dass in dieser Zeit keine Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Notlage der Reederei erkennbar geworden seien. Im Jahr 2008 bis zum November 2008 hatte die Reederei noch Zahlungen in erheblichem Umfang an die Klägerin geleistet. Vor diesem Hintergrund war es für die Beklagte im Zeitpunkt der Buchung der Reise unvorhersehbar, dass sich die Reise wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Reederei nicht werde durchführen lassen. Dem stünde auch nicht entgegen, wenn die Grundlage der von der Reederei im Laufe des Jahres 2008 an die Beklagte geleisteten Zahlungen (teilweise) Darlehen wären, die die Beklagten der Reederei gewährt hat. Zum einen ist es nicht ungewöhnlich, dass Unternehmen mit einem erheblichen Fremdkapitalanteil tätig sind. Zum anderen indiziert gerade die termingerechte Bedienung von Darlehen eine noch ausreichende Liquidität.

22. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung ihr vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten. Für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch der Klägerin fehlt es nach dem Vorgesagten bereits an der Verletzung einer Leistungspflicht durch die Beklagte.

23. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

24. Streitwert: 966,87 Euro ist nach § 9 S.1 UWG a.F. aus den bereits vom Landgericht zutreffend aufgezeigten Gründen begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs.1, 97 Abs.1, 516 Abs.3 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht erfüllt sind. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falls.

25. Die beantragte Erklärungsfrist war dem Beklagten nicht einzuräumen, da der Schriftsatz der Gegenseite vom 21. November 2011 kein neues entscheidungserhebliches Tatsachenvorbringen enthält.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: AG Bonn: Ausfall einer Seereise wegen Insolvenz der beauftragten Reederei

Verwandte Entscheidungen

OLG Köln, Urt. v. 14.07.2008, Az: 16 U 82/07
LG Bonn, Urt. v. 26.08.2008, Az: 8 S 24/08

Berichte und Besprechungen

Focus: Was tun, wenn mein Reiseveranstalter pleitegeht?
Verbraucherzentrale: Konkurs des Reiseveranstalters
Sueddeutsche Zeitung: Kreuzfahrt abgesagt: 50 Prozent Entschädigung
Forum Fluggastrechte: Veranstalter nicht für Insolvenz von Reederei verantwortlich
Passagierrechte.org: Begrenzte Haftung des Reiseveranstalters

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.