AG Bonn, Urteil vom 10.06.2010, Aktenzeichen: 103 C 470/09.
Die Betreiberin eines Reisebüros verklagt einen Reiseveranstalter, weil dieser nicht bereit ist, die ihr üblicherweise zustehende Provision auszuzahlen. Als Grund wird die Insolvenz der vom Veranstalter beauftragten Reederei und die in der Folge ausgefallene Kreuzfahrt genannt.
Das Amtsgericht Bonn hat die Klage abgewiesen und dem Reiseveranstalter Recht zugesprochen. Ein Reisebüro, das als Handelsvertreter des Reiseveranstalters tätig geworden ist, verliere den zunächst entstandenen Provisionsanspruch nach § 87a Abs. 3 S. 2 HGB, wenn die vermittelte Kreuzfahrt wegen der Insolvenz der beauftragten Reederei nicht durchgeführt werden kann.
Im vorliegenden Fall habe der Reiseveranstalter für die finanziellen Schwierigkeiten und die Insolvenz der Reederei nicht einzustehen.
AG Bonn(103 C 470/09). Keine Haftung von Veranstalter bei insolventer Reederei.