Nicht unmittelbare Mängelrüge

LG Frankfurt: Nicht unmittelbare Mängelrüge

Die Klägerin buchte bei einem Reiseveranstalter einen Urlaub. Während ihres Aufenthalts kam es zu Bauarbeiten an verschiedenen Orten auf dem Hotelgelände. Der Reiseveranstalter wies Forderungen nach Reisepreisminderung der Klägerin mit der Begründ ab, dass sie unmittelbar nach auftreten der behaupteten Mängel diese hätte anzeigen müssen.

Vor Gericht sprach ihr in erster Instanz das AG Bad Homburg v. d. H. eine Minderungsquote von 20 % zu, während ihr das Berufungsgericht 50 % nebst einem Anspruch auf Ersaz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, insgesamt also einen Betrag i.H.v.  2.493,– Euro, zusprach.

LG Frankfurt 2-24 S 263/06 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 10.08.2007
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 10.08.2007, Az: 2-24 S 263/06
AG Bad Homburg v. d. H., Urt. v. 14.09.2006, Az: 2 C 1195/06 (15)
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 10.08.2007

Aktenzeichen 2-24 S 263/06

Leitsätze:

2. Eine nicht unmittelbar erhobene Mängelrüge kann trotzdem wirksam sein, wenn eine Abhilfe auch bei einer unmittelbaren Mängelrüge nicht möglich gewesen wäre.

Behauptet der Reiseveranstalter, dass im Falle einer unmittelbaren Mängelrüge eine Abhilfe möglich gewesen wäre, hat er die Beweislast dies darzulegen.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin buchte für sich und ihren Lebensgefährten bei einem Reiseveranstalter einen Urlaub in einer Hotelanlage zu einem Gesamtreisepreis von 3.324,– Euro. Während ihres Aufenthalts fanden Bauarbeiten an verschiedenen Orten auf dem Hotelgelände statt, unter anderem 5 Meter von ihrer Unterkunft entfernt und auch im Restaurantbereich. Der Reiseveranstalter wies Forderungen nach Reisepreisminderung der Klägerin mit der Begründ zurück, dass sie unmittelbar nach auftreten der behaupteten Mängel diese hätte anzeigen müssen und er in dem Fall auch Abhilfe geleistet hätte. Die Klägerin dagegen behauptete, dass Abhilfe auch bei einer rechtzeitigen Mängelanzeige nicht möglich gewesen wäre.

Vor Gericht sprach ihr in erster Instanz das AG Bad Homburg v. d. H. eine Minderungsquote von 20 % zu, während ihr das Berufungsgericht eine Minderungsquote von 50 %, was einem Betrag von 1.662,– Euro entspricht, nebst einem Anspruch auf Ersaz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, ein Betrag i.H.v. 831,– Euro, insgesamt also einen Betrag i.H.v.  2.493,– Euro, zusprach.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.09.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H., Az. 2 C 1195/06 (15), teilweise wie folgt abgeändert:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.493,– Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin zu 31% und die Beklagte zu 69% zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben die Klägerin zu 38% und die Beklagte zu 62% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

I.

5. Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I S. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe:

II.

6. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

1.

7. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln gemäß §§ 651c I, 651d I, 638 III und IV BGB in Höhe von insgesamt 1.662,– Euro.

a.

8. Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass aufgrund der Bauarbeiten in der Hotelanlage Reisemängel im Sinne von § 651c I BGB vorgelegen haben.

9. Diesbezüglich hat das Amtsgericht im unstreitigen Tatbestand folgende Tatsachen festgestellt:

10. „Im Hotel fanden Renovierungsarbeiten statt. Es wurden Bungalows entkernt und saniert. Im benachbarten Komplex 5 Meter von der Unterkunft der Klägerin entfernt wurde tagsüber gearbeitet. Es war Hämmern, Sägen, Schleifen, Bohren und Presslufthammer zu hören.

11. Im Restaurant wurden Wände, Buffetanrichten und Böden aufgebrochen und neu gefliest. Gehwege wurden gestrichen, wodurch es zu Geruch kam. Ein Weg war zwei Tage gesperrt. Die Spezialitätenrestaurants waren geschlossen und provisorisch errichtet.“

12. In den Entscheidungsgründen heißt es weiterhin:

13. „In dem der Unterkunft der Klägerin benachbarten Bungalowkomplex fanden Abbrucharbeiten statt. Es wurden Treppen saniert, Türen erneuert und Fenster neu eingebaut. Hierbei war Hämmern, Sägen, Schleifen, Bohren und Presslufthämmer zu hören.

14. Auch im Restaurantbereich wurde gearbeitet. Die Restaurants waren aus diesem Grund nur provisorisch in Betrieb. Das Buffet war mit Planen abgedeckt.“

15. Hinsichtlich dieser genannten Reisemängel hat das Amtsgericht insgesamt für alle diesbezüglichen Mängel eine Minderungsquote von 20 % angenommen.

16. Nach einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände hält das Berufungsgericht diese Minderungsquote von 20 % ganz erheblich für zu gering angesetzt.

17. Bereits die vom Amtsgericht festgestellten Bauarbeiten haben die Reise der Klägerin im vorliegenden Einzelfall ganz massiv beeinträchtigt. Dabei ist aufgrund der hier zugrunde zu legenden Feststellungen des Amtsgerichts zunächst zu berücksichtigen, dass die Hotelanlage – jedenfalls teilweise – einer Baustelle glich. Weiterhin ist es zu ganz erheblichen Lärmbeeinträchtigungen gekommen. Es handelte sich auch nicht um geringfügige Bauarbeiten sondern um Bauarbeiten von ganz erheblichem Ausmaß. Es fanden nämlich umfangreiche Entkernungs- und Sanierungsmaßnahmen statt. Dabei ist auch maßgeblich zu berücksichtigen, dass ein Schwerpunkt der Bauarbeiten im benachbarten Bungalowkomplex, der nur fünf Meter von der Unterkunft der Klägerin entfernt lag, war. Diese Bauarbeiten waren von einem entsprechenden Baulärm begleitet, so wie er im amtsgerichtlichen Urteil festgestellt worden ist. Es ist offensichtlich, dass ein Aufenthalt in der klägerischen Unterkunft tagsüber während der Reise aufgrund der benachbarten Bauarbeiten ganz massiv beeinträchtigt gewesen ist.

18. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fanden aber auch noch weitere Bauarbeiten in der Hotelanlage statt. So unter anderem im Restaurant. Dort wurden Wände, Buffetanrichten und Böden aufgebrochen und neu gefliest. Auch dabei handelte es sich nicht nur um unbedeutende „Renovierungsmaßnahmen“ sondern um erhebliche lärmintensive Baumaßnahmen. Das Restaurant war aus diesem Grund nur provisorisch in Betrieb. Das Buffet war mit Planen abgedeckt.

19. Weiterhin waren nach den Feststellungen des Amtsgerichts die Spezialitätenrestaurants geschlossen und provisorisch errichtet.

20. Auch dies stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise der Klägerin dar. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin ein von der Beklagten mit 5N bewertete Hotelanlage gebucht hat. Es ist gerichtsbekannt, dass eine Bewertung mit 5N durch die Beklagte bedeutet, dass es sich um ein Hotel der obersten Kategorie handelt. Ein Restaurantbereich, wie er hier von der Klägerin vorgefunden worden ist, entspricht nicht annähernd dem Standard wie er bei einem 5N-​Hotel erwartet werden kann.

21. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des Amtsgerichts Gehwege gestrichen worden sind und es dadurch zu Geruch gekommen ist.

22. Nach einer Gesamtabwägung hält das Berufungsgericht im vorliegenden Einzelfall für die oben genannten Mängel eine Minderungsquote von insgesamt 50 % für angemessen.

23. Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass die Klägerin auch im Hinblick auf den Mitreisenden … bzgl. der Minderung aktivlegitimiert ist. Es handelte sich nämlich um eine sog. Familienreise. Herr … ist der Lebensgefährte der Klägerin. Dies dokumentierte sich nach außen auch darin, dass die Klägerin und Herr … gemeinsam eine Junior-​Suite buchten.

24. Bei einem Gesamtreisepreis von 3.324,– Euro für zwei Personen ohne Versicherungsleistungen ergibt sich bei einer Minderungsquote von 50 % für die gesamte Reisezeit ein Minderungsbetrag von 1.662,– Euro.

b.

25. Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass vorliegend die Minderung weder ganz noch teilweise gem. § 651d II BGB ausgeschlossen ist.

26. Insbesondere kann die Klägerin vorliegend den Minderungsanspruch für die gesamte Reisezeit geltend machen.

27. Selbst wenn man vorliegend unterstellt, dass die Klägerin die eben genannten Reisemängel tatsächlich erst am 07.12.2005 gerügt und Abhilfe verlangt hat, verbleibt es dabei, dass die Klägerin einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 1.662,– Euro gemäß §§ 651c I, 651d I, 638 III und IV BGB hat.

28. Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. zum Ganzen Beschluss der Kammer vom 04.05.2007; Az. 2-​24 S 46/07 und Urteil der Kammer vom 27.07.2007; Az. 2-​24 S 215/06) kann der Reisende grundsätzlich erst dann eine Minderung des Reisepreises wegen des Vorliegens von Mängel geltend machen, wenn er zuvor den Mangel gerügt hat, § 651d II BGB.

29. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es, den Reiseveranstalter davon in Kenntnis zu setzen, dass sich der Reisende von vorliegenden Reisemängeln beeinträchtigt fühlt, und ihm zunächst Gelegenheit zur Abhilfe zu geben.

30. Weiterhin gilt nach der Rechtsprechung der Kammer, dass wenn zu spät, insbesondere unmittelbar vor Ende der Reise, gerügt wird und dann eine Abhilfe nicht mehr erfolgen kann, eine Minderung entfällt.

31. Allerdings kann sich eine nicht unmittelbare Mängelrüge auch auf den vor der Mängelrüge liegenden Zeitraum beziehen, wenn eine Abhilfe zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre. Dann tritt die Minderung ab Vorliegen des Reisemangels ein.

32. Behauptet der Reisende, eine Abhilfe sei auch zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen, so muss der Reiseveranstalter dartun und beweisen, dass er bei rechtzeitiger Mängelanzeige zur Abhilfe in der Lage gewesen wäre. Dies ist grundsätzlich anzunehmen, wenn der Reiseveranstalter zum Zeitpunkt der tatsächlichen Mängelrüge in der Lage gewesen ist, Abhilfe zu schaffen. Hat der Reiseveranstalter zum Zeitpunkt der tatsächlichen Mängelrüge keine Abhilfe schaffen können, bedarf es eines konkreten Sachvortrags seitens des Reiseveranstalters, dass bei einer frühzeitigen Mängelrüge eine Abhilfe möglich gewesen und auch erfolgt wäre.

33. Nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte als Reiseveranstalterin in der Lage gewesen wäre, eine wirksame Abhilfe zu schaffen, auch wenn die Klägerin sofort die Mängel gerügt hätte.

34. Jedenfalls hat die Beklagte weder erst- noch zweitinstanzlich eine Möglichkeit der gleichwertigen Abhilfe bei einer sofortigen Mängelrüge substanziiert behauptet. Die Beklagte hat nicht konkret vorgetragen, welche konkreten Abhilfemaßnahmen sie angeboten hätte, wenn sofort gerügt worden wäre.

35. Die Beklagte hat aber auch nicht substanziiert dargelegt, dass im Zeitpunkt der tatsächlichen Mängelrüge am 07.12.2005 eine wirksame Abhilfe möglich gewesen ist. Insbesondere hat die Beklagte noch nicht einmal ansatzweise vorgetragen, dass das Hotel, welches als Abhilfe angeboten worden ist, dem ursprünglich gebuchten Hotel gleichwertig war. Vielmehr hat die Klägerin vorgetragen, dass die Reiseleitung vor Ort kein konkretes Hotel und dessen Ausstattung oder auch Lage benennen konnte. Gegenteiliges hat die Beklagte nicht vorgetragen. Auch das Amtsgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, wohin der angebotene Umzug hingehen sollte.

36. Wenn aber eine Rüge zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem noch ausreichend Zeit für eine Abhilfe zur Verfügung steht – wie es hier der Fall war, da die Klägerin und ihr Lebensgefährte zum Zeitpunkt der unstreitigen Rüge noch knapp eine Woche Urlaub hatten – aber dennoch von der beklagten Reiseveranstalterin keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen angeboten bzw. veranlasst werden, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der Beklagten als Reiseveranstalterin im Falle einer unmittelbaren Rüge andere Abhilfemöglichkeiten zur Verfügung gestanden haben.

37. Aus diesem Grund ist in diesem Fall auch selbst ohne einen entsprechenden Einwand des Reisenden die beklagte Reiseveranstalterin gehalten, darzulegen und zu beweisen, dass sie anders als im Zeitpunkt der tatsächlichen späteren Rüge im Falle einer unmittelbaren Rüge zur Abhilfe in der Lage gewesen wäre, da beispielsweise im Falle einer unmittelbaren Rüge ein gleichwertiger Zimmerwechsel bzw. ein Hotelwechsel noch möglich gewesen wäre.

38. Wie dargestellt, ist dies hier nicht der Fall gewesen.

39. Danach ist der Minderungsanspruch der Klägerin weder ganz noch teilweise gem. § 651d II BGB ausgeschlossen.

2.

a.

40. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus eigenem Recht einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f II BGB in Höhe von 831,– Euro.

41. Die Voraussetzungen eines entsprechenden Entschädigungsanspruchs gemäß § 651f Abs. 2 BGB liegen vor.

42. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist eine Reise im Sinne von § 651f II BGB jedenfalls dann erheblich beeinträchtigt, wenn Reisemängel vorliegen, die eine Minderungsquote von mindestens 50 % rechtfertigen.

43. Dies ist wie oben dargelegt hier der Fall gewesen.

44. Nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer wurde eine Entschädigung gemäß § 651f II BGB anhand pauschaler Tagessätze berechnet.

45. Zwar wurde diese Berechnungsweise vom Bundesgerichtshof nicht als unzulässig angesehen, jedoch hält die Kammer im Hinblick auf die nunmehrige Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 1047 ff.) an dieser Berechnungsweise der Entschädigung nach § 651f II BGB nicht mehr fest (vgl. Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.02.2006, Az.: 2-​24 S 118/05).

46. Nach der nunmehrigen Rechtsprechung der Kammer ist als geeigneter Maßstab für die Bemessung der Entschädigung nach § 651f II BGB auf den Reisepreis abzustellen, zu dem die Entschädigung in angemessenem Verhältnis zu stehen hat.

47. Diesbezüglich ist hier auf den Reisepreis nur bzgl. der Klägerin von 1.662,– Euro abzustellen. Bei dem Anspruch nach § 651f II BGB handelt es sich nämlich um einen höchstpersönlichen Anspruch, der nur dem jeweiligen betroffenen Reisenden zusteht.

48. Insbesondere angesichts des Umstands, dass vorliegend Reisemängel vorgelegen haben, die eine Minderungsquote von 50 % gerechtfertigt haben, hält das Berufungsgericht nach einer Gesamtwürdigung eine Entschädigung in Höhe des hälftigen auf die Klägerin entfallenden Reisepreises (1.662,– Euro), nämlich 831,– Euro, für angemessen und ausreichend.

b.

49. Weitere Entschädigungsansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude aus abgetretenem Recht kommen dagegen nicht in Betracht.

50. Vorliegend kann die Klägerin den Entschädigungsanspruch wegen vertanen Urlaubs gem. § 651f II BGB, der ihrem Lebensgefährten als höchstpersönlicher Anspruch zusteht, nicht erfolgreich geltend machen.

51. Der Vortrag der Klägerin zu der behaupteten Abtretung dieses Anspruchs durch ihren Lebensgefährten Herrn … an sie ist unsubstanziiert.

52. Die Klägerin hat die näheren Umstände, insbesondere den Zeitpunkt, der Abtretung nicht dargelegt. Bereits die Beklagte hat mehrfach ausgeführt, dass eine Abtretung nicht substanziiert dargetan worden ist. Aufgrund der offensichtlichen Unsubstanziiertheit und der Hinweise der Beklagten bedurfte es vorliegend auch keines weiteren Hinweises des Gerichts.

53. Insgesamt ergibt sich aufgrund obiger Ausführungen ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 2.493,– Euro.

III.

54. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I ZPO.

55. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

56. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: Beitragstitel

Verwandte Entscheidungen

AG München, Urt. v. 24.11.15, Az: 159 C 9571/15
LG Duisburg, Urt. v. 27.03.08, Az: 12 S 70/07
LG Duisburg, Urt. v. 20.03.03, Az: 12 S 330/02

Berichte und Besprechungen

Kölner Stadt-Anzeiger: Veranstalter muss Mängelrüge entkräften können

Der Tagesspiegel: RECHT & REISE

Forum Fluggastrechte: Nicht unmittelbare Mängelanzeige

Passagierrechte.org: Mängelrüge nicht unmittelbar

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte