Entschädigung für Diebstahl Rolex-Uhr

LG Frankfurt: Entschädigung für Diebstahl Rolex-Uhr

Ein Fluggast nimmt eine Luftfahrtgesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch, aufgrund des Diebstahls seiner Rolex-Uhr.
Das Gericht entschied, dass der Fluggast aufgrund von Nichterfüllung der Wiederherausgabe der Uhr einen Anspruch auf Schadensersatz hat.

LG Frankfurt 2-4 O 451/06 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 31.01.2008
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 31.01.2008, Az: 2-4 O 451/06
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LG Frankfurt

1. Urteil vom 31.01.2008

Aktenzeichen: 2-4 O 451/06

Leitsatz:
2. Bei einer Flughafengepäckkontrolle hat der Verwaltungsträger die Obhutspflicht.

Zusammenfassung:
3. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger bei einer Luftfahrtgesellschaft einen Flug. Der Kläger betrat am 13.04.2006 gegen 20:20 Uhr die Zone zur Kontrolle der Fluggäste vor dem Zugang zu den Gates im Bereich A des Terminal 1 des Frankfurter Flughafens. Dort wurde er im Sinne des §5 I-III LuftSiG kontrolliert. In die Kiste auf dem Förderband bei der Röntgenkontrollgerät legte er neben seinen Taschen auch seine Rolex-Uhr. Nachdem sein Handgepäck kontrolliert wurde, fehlte die Rolex-Uhr. Der Kläger begehrt eine Entschädigung.

Das Gericht entschied, das dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten wegen der Nichterfüllung der Wiederherausgabe seiner Uhr aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis gemäß §§283, 280 BGB dem Grunde nach zustehe.

Der Verwaltungsträger in Form der Sicherheitsleute entziehen dem Fluggast in so einer Weise die Sache, dass ein Verwahrungsverhältnis als Schuldverhältnis entseht. Der Verwaltungsträger selbst hat diese Möglichkeit einer Obhut über die Sache erlangt und damit den Eigentümer oder Besitzer der Sache aus seiner Obhutsstellung der Durchsuchung des Klägers und seiner Gegenstände gemäß §5 I und III LuftSiG aus.

Tenor:

4. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Tatbestand:

5. Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Entschädigung für eine bei einer Kontrolle am Flughafen verloren gegangene Uhr.

6. Am Frankfurter Flughafen werden die Kontrollen gemäß §5 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) von Fluggästen, die die nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flugplatzes betreten wollen, von der F AG Airport Worldwide Services (F AG) als gemäß §5 V LuftSiG beliehene Unternehmerin für die als Luftsicherheitsbehörde agierende Bundespolizei der Beklagten wahrgenommen.

7. Der Kläger betrat am 13.04.2006 gegen 20:20 Uhr die Zone zur Kontrolle der Fluggäste vor dem Zugang zu den Gates im Bereich A des Terminal 1 des Frankfurter Flughafens. Bedienstete der F AG untersuchten dort ihn und die von ihm mitgeführten Sachen auf für den Flugverkehr gefährliche Gegenstände im Sinne von §5 I-III LuftSiG. Hierfür legte er seine Taschen und weitere Gegenstände in einem Kasten auf ein Förderband, das diese Gegenstände durch ein Röntgenkontrollgerät beförderte.

8. Unmittelbar nach der Kontrolle und der Aufnahme seiner durch das Röntgenkontrollgerät beförderten Gegenstände machte der Kläger gegenüber den die Kontrolle durchführenden Mitarbeitern der F AG geltend, dass seine Rolex-Uhr fehle, die er zuvor in den Kasten gelegt habe. Er erstattete wegen des Verlustes dieser Uhr Strafanzeige.

9. Mit der vorgerichtlichen Verfolgung der Klageforderung sind dem Kläger Aufwendungen in Höhe des Doppelten von 207,93 Euro entstanden.

10. Der Kläger behauptet, er habe bis zur Kontrolle eine Uhr der Marke Rolex vom Typ „GMT-Master II“ an seinem Handgelenk getragen und in den Kasten zur Beförderung durch das Röntgenkontrollgerät gelegt. Am anderen Ende dieses Förderbands habe die Uhr in dem Kasten gefehlt, als er die darin befindlichen Sachen wieder habe an sich nehmen wollen.

11. Die Mitarbeiter der F AG D S, J S und/oder S L hätten die Uhr an sich genommen. Die Uhr habe einen Wert von 3.975,00 Euro gehabt.

12. Der Kläger beantragt,

13. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 3.975,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2006 zu zahlen,

14. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 207,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

15. Die Beklagte beantragt,

16. die Klage abzuweisen.

17. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, S, St und L sowie durch Anhörung und Vernehmung des Klägers als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsprotokolle verwiesen.

18. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsprotokolle sowie auf den weiteren Inhalt der Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

19. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

20. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten wegen der Nichterfüllung der Wiederherausgabe seiner Uhr aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis gemäß §§283, 280 BGB dem Grunde nach zu.

21.  Mit der Übergabe der vom Kläger in die Kästen für die Beförderung durch das Röntgenuntersuchungsgerät eingelegten Gegenstände haben die Parteien ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis für diese Gegenstände begründet.

22.  Ein solches Schuldverhältnis entsteht, wenn ein Verwaltungsträger bewegliche Sachen eines Bürgers kraft öffentlichen Rechts in seine Obhut nimmt und sie dadurch der Obhut des Bürgers entzieht.

23. Die Begründung eines solchen Schuldverhältnisses hat nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung seinen inneren Grund in der infolge der Inbesitznahme von Gütern begründeten besonders engen Beziehung der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu diesen Gütern im Sinne einer Fürsorge- und Obhutspflicht für die in Besitz genommenen Güter.

24. Demnach leitet sich die Begründung eines solchen Verwahrungsverhältnisses weniger aus dem Umstand ab, dass der Verwaltungsträger eine tatsächliche Herrschaft über eine Sache in einer Weise erlangt, die ihn im besitzrechtlichen Sinne als Besitzer erscheinen und ihm möglicherweise besitzrechtliche Schutzansprüche zuteil werden ließe. Vielmehr begründet sich ein solches Verwahrungsverhältnis als Schuldverhältnis daraus, dass der Verwaltungsträger dem Bürger die Sache in einer Weise entzieht, so dass dieser nicht mehr selbst auf den Gegenstand Acht geben kann, sondern der Verwaltungsträger selbst diese Möglichkeit einer Obhut über die Sache erlangt und damit den Eigentümer oder Besitzer der Sache aus seiner Obhutsstellung der Durchsuchung des Klägers und seiner Gegenstände gemäß §5 I und III LuftSiG aus. Der Kläger war gezwungen, sich diesen Kontrollen zu stellen, um zu dem von ihm gebuchten Flugzeug zu gelangen und die gebuchte Flugreise anzutreten. Es handelte sich damit um eine Verwaltungsmaßnahme der Beklagten als Träger der durch das beliehene Unternehmen agierenden Luftsicherheitsbehörde, die aufgrund des Eingriffscharakters dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.

25. Diese Kontrollen führen jedenfalls hinsichtlich der Gegenstände, die auf das Förderband für das Röntgenkontrollgerät gelegt werden dazu, dass der Besitzer dieser Gegenstände während dieser Kontrolle nicht mehr in der Lage ist, auf diese Gegenstände aufzupassen. Zum einen werden die Gegenstände seiner Sicht entzogen, zum anderen wird er selbst einer Kontrolle unterzogen und damit faktisch davon abgehalten, einen Blick auf seine Gegenstände zu werfen. Er wird damit von der Wahrung einer Obhut über diese Gegenstände verdrängt. Allein die Mitarbeiter des von der Beklagten beliehenen Unternehmens waren noch in der Lage auf diese Gegenstände Acht zu geben, was ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis für diese Sachen begründete.

26. Aufgrund dieses öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses war die Beklagte über das von ihr beliehene Unternehmen auch verpflichtet, dem Kläger wieder seine Uhr der Marke Rolex vom Typ GMT-Master II zu übergeben und bis zur Übergabe auf diese Acht zu geben, denn der Kläger hat auch eine solche Uhr auf das Förderband für das Röntgenkontrollgerät in eine Kiste gelegt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass auch diese Uhr des Klägers zu den in eine Kiste auf das Förderband gelegten Sachen gehörte.

27.  Diese Überzeugung stützt sich zunächst auf die Bekundungen der Zeugin A. Die Zeugin hat klar und deutlich bekundet, die Uhr noch gesehen zu haben, als sie mit dem Kläger vor dem Betreten der Gates und des davor gelegenen Kontrollbereiches beim Essen im Flughafen die Uhr des Klägers an ihm gesehen hat. Diese Bekundungen waren so glaubwürdig, dass das Gericht mit Gewissheit von ihrer Wahrheit ausgeht. Die Zeugin konnte anhand der vom Beklagtenvertreter vorgelegten Fotografien deutlich das Erscheinungsbild einer Rolex-Uhr vom Typ GMT-Master II wiedererkennen, auch wenn sie hierfür auf das Bild einer Rolex vom Typ Submariner 1987 zeigte. Dieses Bild unterscheidet sich von dem einer Rolex vom Typ GMT-Master II indessen nur kaum und ist auf den vom Beklagtenvertreter vorgelegten Fotografien jedoch etwas besser, schärfer und deutlicher getroffen als diejenige vom Typ GMT-Master II. Die Zeugin hat sich diesem Wiedererkennungstest ohne Zögern und ohne Angst gestellt. Sie hat auch sonst nicht versucht, mehr zu bekunden als das, woran sie sich noch erinnern konnte. So hat sie insbesondere nicht bekundet, dass sie noch gesehen hätte, wie der Kläger die Uhr in einen Kasten auf das Förderband für das Röntgenkontrollgerät legte. Wäre die Zeugin zur Lüge bereit gewesen, wäre es konsequent gewesen, auch diesen Vorgang zu bekunden, weil es für eine Inanspruchnahme der Beklagten um diesen Vorgang ging. Die Art und Weise, wie die Zeugin ihre Aussage bekundete war äußerst unbefangen und bereitete ihr keine Schwierigkeit, was ebenfalls dafür spricht, dass sie schlicht nur das bekundete, was ihren wahren Erinnerungen entsprach.

28. Das Gericht sieht zwar, dass die Zeugin als Angestellte in der Filiale, die vom Kläger geleitet wird, geneigt sein könnte, ihm ein Obsiegen im vorliegenden Rechtsstreit zu gönnen. Insofern mag sie für ihn Kollegialität verspüren oder gar sich als ihm untergeordnet ansehen. Solche Ansichten vermögen aber in der Regel nur für Ansprüche, die von der Firma erhoben werden, einen Grund darstellen, falsches vor Gericht zu bekunden. Nur insoweit mag sich regelmäßig ein Chorgeist in der Firma oder eine Subordination von Mitarbeitern auswirken.

29. Dem entsprechend wird auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis bereits gesehen, wenn der Verwaltungsträger Gegenstände lediglich so entgegen nimmt, dass sich damit für ihn Obhutspflichten ergeben (vgl. VGH München NVwZ 1998, 421, 422 unter 3 b). Entscheidend ist damit auch für das öffentlichrechtliche Verwahrungsverhältnis (vgl. zum privatrechtlichen: MünchKomm/Hüffer, aaO, § 688, Rn. 50 mwN.), dass der Verwaltungsträger aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Maßnahme in die Stellung gelangt, die Obhut über eine Sache auszuüben und mit dieser Maßnahme der Besitzer der Sache rein tatsächlich an einer eigenen Ausübung der Obhut gehindert ist. Die Frage, ob der Bürger Besitzer bleibt oder den Besitz verliert und ob der Verwaltungsträger Besitz erlangt oder mit seiner alleinigen Möglichkeit zur Wahrung der Obhut für den Gegenstand gleichwohl nur die Stellung eines Besitzdieners oder ähnliche Einwirkungsmöglichkeiten erlangt, bleibt damit unerheblich. Das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis begründet Rechte und Pflichten zwischen Bürger und Verwaltung nicht wegen der Besitzverlagerung an einem Gegenstand und den damit sich ändernden Besitzrechten, sondern allein wegen der mit der Verwaltungsmaßnahme eingetretenen Änderung hinsichtlich der Ausübung von Obhutspflichten.

30.  Eine solche Änderung und Verdrängung hinsichtlich der Möglichkeit die Obhut für Gegenstände wahrzunehmen, ist dadurch eingetreten, dass der Kläger Gegenstände auf das Förderband für das Röntgenkontrollgerät gelegt hat. Damit ist ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis für diese Gegenstände entstanden.

31. Die Kontrollmaßnahmen führten die Mitarbeiter der F AG als Mitarbeiter dieses beliehenen Unternehmens zur Durchführansprüche von Kollegen oder Vorgesetzten, die für die Firma keinen Vorteil darstellen, muss sich dem zur Lüge angestifteten oder bereiten Zeugen stets die kaum zu lösende Frage stellen, warum er aufgrund von Kollegialität oder eines arbeitsrechtlichen Weisungsverhältnisses einen Prozessbetrug seines Kollegen oder Vorgesetzten für dessen private Zwecke unterstützen soll. Das Gericht sieht deshalb keine ernst zu nehmende Wahrscheinlichkeit, dass die Zeugin A aufgrund solcher Gesichtspunkte für den Kläger gelogen hat.

32.  Aus den Bekundungen der Zeugin A ergibt sich zunächst nur, dass der Kläger die Uhr beim Essen im Flughafen trug. Insoweit wäre es auch möglich, dass der Kläger die Uhr noch auf dem Wege zur Kontrollstelle verlor oder gestohlen bekam. Das Gericht ist indessen aufgrund der Anhörung und der Vernehmung des Klägers davon überzeugt, dass er seine Uhr der Marke Rolex vom Typ GMT-Master II in einen Kasten auf das Förderband legte.

33. Die Bekundungen der Zeugin A und die Anhörung des Klägers begründeten bereits eine zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit für diesen Sachverhalt. Es entspricht dem Regelmäßigen und Üblichen, dass ein Fluggast, der eine Uhr beim Essen am Flughafen trägt, diese auch dann noch bei sich hat, wenn er sich zur Kontrolle am Flughafen begibt. Die Wahrscheinlichkeit die Uhr unterwegs zur Kontrolle zu verlieren oder gestohlen zu bekommen, erachtet das Gericht nicht für größer als die Wahrscheinlichkeit, dass diese Uhr bei der Kontrolle abhanden kommt. Hierfür spricht auch, dass laut der auch in der mündlichen Verhandlung bekannt gegebenen Auskunft der Kriminalpolizei am Flughafen im Jahr 2006 insgesamt 61 Fälle eines Abhandenkommens von Sachen bei den Kontrollstellen am Flughafen gemeldet wurden.

34. Für eine zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers sprechen weiterhin die Art und Weise wie diese bei seiner Anhörung bekundete und sein finanzieller und sozialer Status. Der Kläger schilderte die Geschehnisse in einer ruhigen aber gleichwohl deutlichen Sprache, so präzise wie seine Erinnerungen es zuließen. Fragen brachten ihn nicht in Verlegenheit. Sein gesamtes Rede- und Prozessverhalten deutete auf das Interesse an einer sachlichen sprich der wahren Sachlage entsprechenden Lösung des Vorfalls vom 13. April 2006 hin.

35. Das Gericht kann sich zwar vorstellen, dass Personen wie der Kläger auch bereit sein könnten, vor Gericht zu lügen. Angesichts der Einkommensverhältnisse und seines Status als Filialleiter einer ausländischen Bank in Frankfurt am Main wäre ein solches Verhalten zur Erzielung einer unberechtigten Forderung in Höhe von nur knapp 4.000,00 Euro töricht und in einer kaum nachvollziehbaren Weise riskant. Im Falle einer Lüge hätte er damit rechnen müssen, dass die Zeugin A ihn später einmal damit unter Druck setzen könnte, sofern sie eingeweiht war. Sollte der Kläger die Uhr tatsächlich beim Essen noch getragen später aber verschwinden gelassen haben, hätte er das Risiko, dass die Zeugin oder später die ihn bis auf die Unterwäsche kontrollierende Polizei dies bemerken würde. Dies alles ist bei einem Einkommen von monatlich 6.000,00 Euro netto nebst 8.000,00 Euro jährlichem Bonus kaum denkbar, denn falls der Kläger in dieser Weise des Betruges überführt würde, hätte dies mit hoher Wahrscheinlichkeit den Verlust seiner Stellung als Filialleiter und damit einen beruflichen Einschnitt zur Folge, der weit schwerer wiegt als die wage Aussicht, diesen Prozess zu gewinnen.

36. Die für die Überzeugungsbildung letzte Gewissheit erzielte das Gericht sodann mit der Vernehmung des Klägers in Verbindung mit seiner darin nochmals bestätigten Anhörung. Der Kläger hat die Vorkommnisse so klar und unbefangen beschrieben, wie sie jemand bekundet, der ersichtlich allein seine Erinnerungen wiedergeben will.

37. Dem steht nicht entgegen, dass die Uhr bei der Überprüfung von drei Mitarbeitern an der Kontrollstelle, die sie hätten stehlen können, nicht gefunden wurde. Die Beweisaufnahme hat bereits ergeben, dass es noch einen vierten, namentlich nicht bekannten Mitarbeiter gab, der die Uhr hätte an sich nehmen können (Bekundungen des Zeugen L: Bl. 231; Bekundungen der Zeugin S: Bl. 236). Weiterhin ist nicht auszuschließen, dass ein anderer Fluggast die Uhr an sich nahm. Der Kläger hat insoweit zwar angegeben, dass er keine weiteren Fluggäste vor und nach sich bemerkt hat. Diese Erinnerung dürfte indessen nicht zutreffend sein – ohne dass dies gegen seine Glaubwürdigkeit spräche –, weil nach den von ihm bestückten Kisten auf dem Förderband mehr als zehn weitere kontrolliert wurden, bevor das Förderband auf seine Verlustmeldung hin gestoppt wurde (Bekundungen der Zeugin S: Bl. 234).

38. Das Verstecken der Uhr unter dem Jackett des Klägers in einer Box sollte deren Diebstahl zwar erschweren, machte ihn aber nicht unmöglich.

39. Die Beklagte war folglich aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis mit dem Kläger verpflichtet, auf seine Uhr aufzupassen, so dass er diese am Ende der Kontrolle wieder erlangen konnte. Diese Leistung ist der Beklagten nunmehr unmöglich, weshalb sie dem Kläger hierfür gemäß §283 BGB bzw. für eine Pflichtwidrigkeit bei der Verwahrung der Uhr gemäß §280 BGB Schadensersatz zu leisten hat. Von einem Verschulden der Beklagten ggf. vermittelt durch ihre als Erfüllungsgehilfen zum Einsatz gekommenen Mitarbeiter der F AG ist auszugehen. Sie hat zur Widerlegung eines solchen Verschuldens weder vorgetragen noch Beweis angeboten. Der Umstand, dass die drei vernommenen Zeugen St, L und S bekundeten, die Uhr nicht gestohlen zu haben, schließt ein Verschulden nicht aus. Der vierte Mitarbeiter konnte die Uhr gestohlen haben. Es ist auch nicht widerlegt, dass ein Sorgfaltsverstoß der Beklagten einen Diebstahl durch einen anderen Fluggast erst ermöglichte.

40. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatz sind damit dem Grunde nach gegeben. Es bleibt den Streit über die Höhe des Schadens zu entscheiden.

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