Hotelzimmer ohne Aussicht und mit Bergblick

AG Bad Homburg: Hotelzimmer ohne Aussicht und mit Bergblick

Die Kläger hatten bei der beklagten Reiseveranstalterin einen Aufenthalt in einem Hotel gebucht. Das Zimmer, das ihnen zugewiesen worden war, befand sich allerdings unterhalb des Straßenniveaus, was dazu führte, dass andere Hotelgäste in das Zimmer der Kläger schauen konnten. Dies stellt nach Ansicht der Kläger einen Reisemangel dar für den sie nun eine Reisepreisminderung fordern. Des Weiteren habe im Badezimmer des gebuchten Hotelappartements eine Duschwanne gefehlt, es hätten sich Spinnweben an den Wänden befunden und die Schranktüren hätten nicht geschlossen werden können.

Das Amtsgerichts Bad Homburg hält die Klage teilweise für begründet. Es liege zweifelsfrei eine vertragswidrige Unterbringung vor, weil Reisende davon ausgehen dürfen, nicht im Souterrain eines Hotels untergebracht zu werden. Es liege folglich ein Reisemangel gem. § 651 c BGB vor aus dem sich eine Reisepreisminderung gem. § 651 d BGB ergebe. Eine fehlende Duschwanne begründet ebenso einen Reisemangel, nicht jedoch die beanstandeten Spinnweben und die nicht verschließbaren Türen.

AG Bad Homburg 2 C 3092/06 (Aktenzeichen)
AG Bad Homburg: AG Bad Homburg, Urt. vom 23.01.2007
Rechtsweg: AG Bad Homburg, Urt. v. 23.01.2007, Az: 2 C 3092/06
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Hessen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Bad Homburg

1. Urteil vom 23. Januar 2007

Aktenzeichen: 2 C 3092/06

Leitsätze:

2. Hotelgäste dürfen davon ausgehen, nicht in einem Hotelzimmer im Souterrain einquartiert zu werden. Ansonsten liegt ein Reisemangel vor.

Eine fehlende Duschwanne in einem Hotel am Gardasee begründet eine Reisepreisminderung.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger hatten bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, einen Aufenthalt in einem Hotel am Gardasee gebucht. Vor Ort angekommen mussten die Kläger feststellen, dass sich das Zimmer, das ihnen zugewiesen worden war, unterhalb des Straßenniveaus gelegen war und lediglich Blick auf einen Parkplatz bot, was zudem dazu führt, dass andere Hotelgäste die in das Zimmer der Kläger schauen konnten. Dies stellt nach Ansicht der Kläger einen Reisemangel dar für den sie nun eine Reisepreisminderung fordern. Des Weiteren habe im Badezimmer des gebuchten Hotelappartements eine Duschwanne gefehlt.

Das Amtsgerichts Bad Homburg hält die Klage teilweise für begründet. Das Zimmer in das die Kläger von der Bekagten einquartiert worden waren, ist nach Ansicht des AG Bad Homburg als eine vertragswidrige Unterbringung zu bewerten. Zwar hätten die Kläger keinen Anspruch auf Unterbringung auf einer bestimmten Etage des Hotels gehabt. Allerdings müssen Reisende davon ausgehen können, nicht im Souterrain eines Hotels untergebracht zu werden, weswegen hier ein Reisemangel gem. § 651 c BGB vorliegt aus dem sich eine Reisepreisminderung gem. § 651 d BGB ergibt.

Auch könnte Reisende davon ausgehen, dass in den Hotelbadezimmern Duschwannen vorzufinden sind, was hier ebenfalls nicht gegeben war. Weitere Mängel wie Spinnweben oder nicht verschließbare Schränke, die die Kläger zusätzlich gerügt hatten, führen jedoch nicht zu Reisepreisminderungen, sondern sind als bloße Unannehmlichkeiten zu bewerten.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 345,– EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2006 zuzüglich 47,33 EUR vorgerichtlicher Kosten zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 44 %, die Beklagte 56 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann, bedurfte es der Darstellung eines Tatbestandes nicht (§ 313 a ZPO).

Entscheidungsgründe:

6. Die Klage ist teilweise begründet.

7. Der Kläger kann von der Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Mitreisenden die Rückerstattung eines weiteren Teils des Reisepreises von 345,– EUR verlangen. Er hat einen Anspruch auf Minderung in Höhe von 495,– EUR abzüglich vorprozessual gezahlter 150,– EUR aus § 651 d BGB. Denn die von der Beklagten veranstaltete Reise war teilweise mangelhaft im Sinne von § 651 c BGB.

8. So stellt es einen Mangel der Reise dar, dass das den Reisenden zugewiesene Zimmer Nummer 14 unterhalb des Straßenniveaus gelegen war. Wie sich aus dem als Anlage K 3 oben vorgelegten Lichtbild der Kläger ergibt, befand sich das Zimmer Nummer 14 in einem Teil des Hotelgebäudes, auf dem eine überstehende Betondecke angelegt worden war, auf welcher wiederum der Hotelparkplatz eingerichtet worden war. Zwar hatte der Kläger mangels entsprechender Vereinbarung der Parteien keinen Anspruch darauf, in einem bestimmten Stockwerk des Hotels … untergebracht zu werden. Dies berechtigte die Beklagte jedoch nicht, den Kläger in einem Zimmer einzuquartieren, das sich direkt unterhalb des Hotelparkplatzes und seiner Zufahrtstraße befand. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Reisender auch bei fehlender Vereinbarung einer bestimmten Zimmerlage die Unterbringung in einem Zimmer im Souterrain nicht hinnehmen muss (vgl. Tempel, Materielles Recht im Zivilprozess, 2. Auflage Seite 409). Das Gericht bewertet die sich aus der vertragswidrigen Lage des Zimmers Nummer 14 ergebende Beeinträchtigung der Reisenden mit einer Minderung des auf dieses Zimmer entfallenden anteiligen Reisepreises von 600,– EUR um 15 %. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Gebrauchswert dieses Zimmers nicht nur durch die mangelnde Lichteinstrahlung beeinträchtigt wurde, sondern dass die jederzeitige Möglichkeit bestand, von dem höhergelegenen Hotelparkplatz in das Zimmer hineinzuschauen, was sich aus dem vorgelegten Lichtbild eindeutig ergibt. Inwieweit über den Parkplatz laufende Hotelgäste diese Möglichkeit wahrnahmen, ist dabei ohne Belang, da bereits die bloße Möglichkeit der Einblicknahme zu einer verminderten Gebrauchstauglichkeit des Zimmers Nummer 14 im Vergleich zu anderen Zimmern des Hotels … führt. Der vorgenannte Basissatz war gemäß Ziffer 4 b der Erläuterungen zur Frankfurter Tabelle um ¼ auf 18,75 % zu erhöhen, da der Kläger ausweislich der vorgelegten Reisebestätigung lediglich Halbpension gebucht hat.

9. Ein weiterer Mangel der Reise ist darin zu erblicken, dass die Dusche des Zimmers Nummer 14 nicht mit einer Duschwanne ausgestattet war und das Duschwasser über einen im Badezimmer befindlichen Abfluss entsorgt wurde, was zu einer Durchnässung des gesamten Bades bei jedem Duschvorgang führte. Auch wenn in der Ferienregion Gardasee die Verwendung von Duschwannen nicht so verbreitet sein sollte wie in einer vergleichbaren Ferienregion in Deutschland – worauf die Beklagte im Verhandlungstermin hingewiesen hat – geht das Gericht davon aus, dass das Vorhandensein einer Duschwanne zum notwendigen Mindeststandard eines Komforthotels auch am Gardasee zählt. Als ein solches hat die Beklagte das Hotel … in Ihrer Prospektbeschreibung mit der Einstufung in die „NNNN“-Kategorie indessen beworben, so dass sie sich hieran festhalten lassen muss. Für den mithin zu bejahenden Mangel erscheint eine weitere Minderung des anteiligen Reisepreises um 5 % nebst Halbpensionszuschlag als angemessen.

10. Der Kläger vermag eine Minderung desweiteren darauf zu stützen, dass der Schrank in dem Zimmer Nummer 14 nicht mit Einlegeböden ausgestattet war und dass die Kabel der Deckenbeleuchtung lose und offen von der Decke hingen. Eine derartige Beschaffenheit der Zimmereinrichtung wird dem Standard eines Komforthotels ebenfalls nicht gerecht und berechtigt den Kläger zu einer weiteren Minderung des anteiligen Reisepreises um 3 % zuzüglich Halbpensionszuschlag.

11. Eine weitere Abweichung der vorhandenen von der versprochenen Leistung ist darin zu erblicken, dass das den Reisenden zugewiesene Zimmer Nummer 16 ebenfalls direkt unter dem Hotelparkplatz lag. Im Vergleich zu dem Zimmer Nummer 14 ist die Lage des Zimmers Nummer 16 noch ungünstiger zu bewerten, da das Fenster des Zimmers Nummer 16 anders als das Zimmer Nummer 14 nicht zu einem kleinen, unterhalb des Parkplatzniveaus gelegenen Innenhof wies, sondern stattdessen lediglich den Blick auf eine 1,5 m entfernte Felswand bot. Hinzu kam, dass sich oberhalb des Zimmerfensters die geschlossene Betondecke des Hotelparkplatzes befand, so dass allenfalls von der Seite in geringfügigem Umfang Tageslicht in das Zimmer einfallen konnte. Soweit die Beklagte die Auffassung vertreten hat, dass das Zimmer Nummer 16 den vertraglichen Anforderungen entsprochen habe, da der Kläger ausweislich der Reisebestätigung und der vorgelegten Prospektbeschreibung zwei Einzelzimmer „ohne Balkon und ohne Aussicht“ zur „Bergseite“ gebucht habe, kann dies schlechterdings nicht nachvollzogen werden. Auch bei der Buchung eines Zimmers zur Bergseite ohne Aussicht kann ein Reisender zumindest erwarten, dass jedenfalls ein Abstand von einigen Metern zwischen dem Zimmerfenster und dem hinter dem Hotelgebäude befindlichen Berghang gegeben ist und der Abstand zwischen Zimmer und Bergwand oberhalb des Zimmers nicht durch bauliche Anlagen eingenommen wird, die dem Zwischenraum das Gepräge einer Art Höhle geben. Das Gericht bewertet die sich aus der vorgenannten Lage des Zimmers Nummer 16 ergebende Beeinträchtigung mit einer weiteren Minderung des anteiligen Reisepreises um 20 % nebst Halbpensionszuschlag, wobei hier zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen war, dass dieses Zimmer von außen unzweifelhaft nicht eingesehen werden konnte.

12. Der Kläger vermag eine Minderung außerdem auf die unzureichende Größe des Zimmers Nummer 16 zu stützen. Aus den von ihm vorgelegten Lichtbildern ergibt sich zwar nicht, dass das Zimmer eine Quadratmeterfläche von 8 qm unterschritten hat, bei der es sich nach herrschender Meinung um die Mindestgröße für ein Einzelzimmer handelt (vgl. Seyderhelm, Reiserecht § 651 d Randnummer 31). Aus den Darlegungen des Klägers und den vorgelegten Lichtbildern ergibt sich jedoch, dass das als Einzelzimmer gebuchte Zimmer mit einem Doppelbett ausgestattet war, so dass der Kläger aufgrund der Größe dieses von ihm nicht benötigten Doppelbettes die von ihm zu beanspruchende Mindestfläche des Zimmers nicht angemessen nutzen konnte. Für den sich hieraus ergebenden Mangel erscheint eine weitere Minderung des anteiligen Reisepreises gemäß Ziffer I 5 a der Frankfurter Tabelle von 5 % nebst Halbpensionszuschlag gerechtfertigt.

13. Der Kläger vermag eine Minderung desweiteren darauf zu stützen, dass auch der Schrank im Zimmer Nummer 16 keine Einlegebögen aufwies und in dem Zimmer auch kein kleiner Tisch oder eine sonstige Schreibgelegenheit vorhanden war. Ein kleiner Tisch zählt jedoch bereits zur Mindestausstattung eines Zimmers in einem Mittelklassehotel (vgl. Seyderhelm, Reiserecht § 651 d Randnummer 36), so dass ein solcher erst recht in einem Komforthotel wie vorliegend gebucht erwartet werden konnte. Für die beiden vorgenannten Mängel erscheint eine weitere Minderung des anteiligen Reisepreises von zusammen 5 % nebst Halbpensionszuschlag gerechtfertigt.

14. Eine weitere Minderung ergibt sich daraus, dass das Zimmer Nummer 16 im Bad ebenfalls nicht über eine Duschwanne verfügte. Insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend.

15. Ein weiterer Mangel ergibt sich schließlich daraus, dass die Klimaanlage im Zimmer Nummer 16 erst ab dem 12.06.2006 in Betrieb genommen werden konnte. Aus der pauschalen Einlassung der Beklagten zu dem entsprechenden Vortrag des Klägers, nämlich „die Klimaanlagen konnten in Betrieb genommen werden“ ergibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass sie die Behauptung des Klägers, dass die Klimaanlage seines Zimmers vor dem 12.06.2006 nicht in Betrieb zu nehmen war, bestreiten will, so dass der entsprechende Sachvortrag des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist. Für den Mangel der fehlenden Klimaanlage während der ersten vier Tage der Reise erscheint eine Minderung des anteiligen Reisepreises in Höhe des Mittelsatzes gemäß Ziffer I 5 g der Frankfurter Tabelle von 15 % nebst Halbpensionszuschlag gerechtfertigt, wobei sich der zu mindernde anteilige Reisepreis gemäß der Reisebestätigung auf 150,– EUR (4 x 49,– EUR) beläuft. Für die restliche Reisezeit vermag der Kläger aufgrund der Tatsache, dass die Klimaanlage im Zimmer Nummer 16 unbestritten keine deutlich wahrnehmbare Kühlwirkung entfaltete, den Reisepreis um weitere 5 % nebst Halbpensionszuschlag zu mindern. Dabei war zu berücksichtigen, dass durch die Inbetriebnahme der Klimaanlage das Zimmer Nummer 16 wenigstens wieder belüftet werden konnte, was zuvor durch Öffnen des Fensters im Hinblick auf die Lage des Zimmers unterhalb des Hotelparkplatzes nicht zumutbar erfolgen konnte. Der für den vorgenannte Mangel zu mindernde Reisepreis beläuft sich ausweislich der Reisebestätigung auf 5 x 45,– EUR zuzüglich 195,– EUR, mithin insgesamt 420,– EUR.

16. Die Beklagte vermag sich gegenüber einer Minderung wegen der vorgenannten Mängel, soweit sie in der Gesprächsnotiz vom 10.06.2006 nicht erwähnt sind, nicht auf das Unterlassen einer Mängelrüge gegenüber ihrer Reiseleitung zu berufen (§ 651 d Abs. 2 BGB). Da die Reiseleitung ausweislich des Inhalts der vorgenannten Gesprächsnotiz auf die gemäß den obigen Ausführungen berechtigten Mängelrügen der vertragswidrigen Zimmerlage, der fehlenden Duschwanne und der nicht funktionsfähigen Klimaanlage den Reisenden lediglich einen Umzug in ein anderes Hotel gegen Entrichtung des „vollen Preises“ angeboten hat, ist von ihr deutlich gemacht worden, dass sie das Vorhandensein tatsächlich vorhandener Mängel in Abrede gestellt und eine Abhilfe verweigert hat. Bei dieser Sachlage traf den Kläger indessen kein Verschulden, wenn er von der Rüge weitergehender Mängel abgesehen haben sollte, da er davon ausgehen konnte, dass die Reisleitung auch die Berechtigung weiterer Mängelrügen bestreiten und eine Abhilfe verweigern würde.

17. Weitergehende Minderungsansprüche stehen dem Kläger nicht zu.

18. Soweit er beanstandet, dass die Möbel beider Zimmer „stark abgewohnt“ gewesen seien, ist sein Vorbringen nicht hinreichend substantiiert, da es sich auf eine subjektive Wertung beschränkt, deren Überprüfung dem Gericht nicht möglich ist.

19. Die von dem Kläger beanstandete lose Rückwand der Schränke beider Zimmer dürfte sich auf die Gebrauchstauglichkeit der Reise nicht so sehr ausgewirkt haben, dass hierfür eine weitere Minderung gerechtfertigt wäre (vgl. § 651 c Abs. 1 BGB).

20. Der weitere Vortrag, die Schranktüren in beiden Zimmern „schlossen nicht“, ist nicht hinreichend substantiiert, da nicht ersichtlich ist, was der Kläger mit seiner Mängelbehauptung letztendlich zum Ausdruck bringen will. Da das von ihm vorgelegte Lichtbild Anlage K 4 unten den Kleiderschrank im Zimmer Nummer 16 mit geschlossenen Türen zeigt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Vortrag des Klägers dahin verstanden werden soll, dass die Schranktüren nicht verschließbar gewesen seien. Dies würde allerdings nicht mehr als eine bloße Unannehmlichkeit darstellen.

21. Entsprechendes gilt für die weitere Beanstandung, wonach die Nachtkonsolen in beiden Zimmern locker gewesen seien, da diese ausweislich des Lichtbildes Anlage K 3 Mitte ihrer Funktion zur Ablage von Gegenständen gerecht wurden.

22. Der weitere Vortrag zu dem Vorhandensein von Moderflecken an den Duschvorhängen beider Zimmer ist unsubstantiiert, da der Kläger zur Anzahl und zur Größe der Flecken keine Angaben gemacht hat.

23. Entsprechendes gilt für die weitere Beanstandung, wonach in den Nasszellen Silberfische aufgetreten seien, da es an jeglichen Angaben zur Häufigkeit des Auftretens von Silberfischen fehlt und nicht jedes gelegentliche Auftreten eines Silberfischs einen Reisemangel begründet (vgl. Seyderhelm, a. a. O. Randnummer 43).

24. Das Vorhandensein einer Spinnwebe mit eingesponnenem Inhalt vor dem Fenster des Zimmers Nummer 16 stellt nicht mehr als eine bloße Unannehmlichkeit dar.

25. Soweit der Spiegel im Zimmer Nummer 16 nur beim Stehen auf dem Bett benutzbar war, ist die sich hieraus ergebende Beeinträchtigung bereits durch die Zuerkennung einer Minderung wegen der zu geringen Zimmergröße hinreichend mit abgegolten.

26. Der Umstand, dass im Zimmer Nummer 16 der Stecker des Föns wegen des Wackelkontakts in einer Steckdose beim Fönen gehalten werden musste, stellt nicht mehr als eine bloße Unannehmlichkeit dar.

27. Die weitere Beanstandung, wonach im Zimmer Nummer 16 der Spiegel über dem Waschbecken „blind“ gewesen sei, ist unsubstantiiert, da die Verwendung des Begriffs „blind“ für sich allein zu keiner Zustandsbeschreibung führt, die einer rechtlichen Subsumtion zugänglich wäre.

28.

1.    Zimmer Nummer 14

a) vertragswidrige Lage 18,75 % =     112,50 EUR

b) fehlende Duschwanne 6,25 % = 37,50 EUR

c) Einlegebögen/Kabel 3,75 % = 22,50 EUR

2.    Zimmer Nummer 16

a) vertragswidrige Lage 25 % = 150,00 EUR

b) unzureichende Größe 6,25 % = 37,50 EUR

c) Einlegeböden/Tisch 6,25 % = 37,50 EUR

d) fehlende Duschwanne 6,25 % = 37,50 EUR

e) Ausfall Klimaanlage 18,75 % vier Tage = 33,75 EUR

f) fehlende Kühlung 6,25 % für zehn Tage = 26,25 EUR

Zwischensumme 495,00 EUR

Vorprozessuale Zahlung – 150,00 EUR

Endsumme 345,00 EUR

29. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist aus §§ 286, 288 BGB begründet.

30. Der Kläger hat desweiteren einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten aus § 651 f Abs. 1 BGB. Die Beauftragung seiner Anwälte mit der außergerichtlichen Einziehung seiner Forderung nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 07.09.2006 stellte sich als zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung dar, da der rechtsungewandte Kläger zur Beurteilung der Folgen, die die Einlösung des in dem Schreiben der Beklagten angekündigten Schecks mit sich bringen würde, der Einholung von anwaltlichem Rat bedurfte. Die Kosten waren jedoch nur insoweit erforderlich, als die Forderung des Klägers tatsächlich bestand, so dass er lediglich Anwaltskosten aus seinem Streitwert von 345,– EUR erstattet verlangen kann.

31. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

32. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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