AG Bad Homburg, Urteil vom 23.01.2007, Aktenzeichen: 2 C 3092/06
Die Kläger hatten bei der beklagten Reiseveranstalterin einen Aufenthalt in einem Hotel gebucht. Das Zimmer, das ihnen zugewiesen worden war, befand sich allerdings unterhalb des Straßenniveaus, was dazu führte, dass andere Hotelgäste in das Zimmer der Kläger schauen konnten. Dies stellt nach Ansicht der Kläger einen Reisemangel dar für den sie nun eine Reisepreisminderung fordern. Des Weiteren habe im Badezimmer des gebuchten Hotelappartements eine Duschwanne gefehlt, es hätten sich Spinnweben an den Wänden befunden und die Schranktüren hätten nicht geschlossen werden können.
Das Amtsgerichts Bad Homburg hält die Klage teilweise für begründet. Es liege zweifelsfrei eine vertragswidrige Unterbringung vor, weil Reisende davon ausgehen dürfen, nicht im Souterrain eines Hotels untergebracht zu werden. Es liege folglich ein Reisemangel gem. § 651 c BGB vor aus dem sich eine Reisepreisminderung gem. § 651 d BGB ergebe. Eine fehlende Duschwanne begründet ebenso einen Reisemangel, nicht jedoch die beanstandeten Spinnweben und die nicht verschließbaren Türen.
AG Bad Homburg (2 C 3092/06), Hotelzimmer ohne Aussicht und mit Bergblick