Altersbeschränkung für Hotelgäste ist zulässig
LG Hannover: Altersbeschränkung für Hotelgäste ist zulässig
Die Kläger fordern von der Beklagten, der Hotelbetreiberin, Schadensersatzzahlung wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Sie sehen sich durch eine nicht zustande gekommene Buchung des Hotels diskriminiert. Die beklagte Hotelbetreiberin hatte das Mindestalter der Hotelgäste auf 16 Jahre festgesetzt und somit dem minderjährigen Sohn der Kläger einen Hotelaufenthalt verwehrt, wogegen sich die Kläger nun gerichtlich wehren.
Das Landgericht Hannover hält die Klage für unbegründet. Die Entscheidung, das Hotel nur für Personen mit einem Mindestalter von 16 Jahren zu öffnen, sei nicht zu beanstanden und als Ausdruck der Privatautonomie, der unternehmerischen Freiheit sowie der Freiheit des Eigentums zu werten. Eine Diskriminierung und eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Kläger liege nicht vor und die Kläger hätten demnach auch keinen Anspruch auf die geforderten Schadensersatzzahlungen.
LG Hannover | 6 O 115/12 (Aktenzeichen) |
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LG Hannover: | LG Hannover, Urt. vom 23.01.2013 |
Rechtsweg: | LG Hannover, Urt. v. 23.01.2013, Az: 6 O 115/12 |
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Leitsatz:
2. Hotelbetreiber dürfen gemäß ihrem Hausrechts und dem Grundsatz der Privatautonomie frei entscheiden, für welchen Kundenkreis und für welche Altersklasse sie das Hotel öffnen.
Zusammenfassung:
3. Die Kläger verbrachten mit ihrem minderjährigen Sohn bereits einen Urlaub im Hotel der Beklagten auf Mallorca. Als die Kläger ein Jahr später dieses Hotel erneut buchen wollten, fand sich im Reisekatalog ein Hinweis, der das Mindestalter der Hotelgäste auf 16 Jahre begrenzt und somit dem Sohn der Kläger ein Hotelaufenthalt nicht möglich wäre.
Die Kläger fordern von der Beklagten, der Hotelbetreiberin, wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte durch eine nichtzustande gekommene Buchung des Hotels eine Schadensersatzzahlung i. H. v. EUR 2.000,00. Sie sehen sich wegen der nicht möglichen Buchung diskriminiert.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte könne ihr Hausrecht (§§ 858 ff, 903, 1004 BGB) durchaus wie geschehen nutzen und im Zuge der verfassungsrechtlich geschützten Privatautonomie frei entscheiden darf, für welchen Kundenkreis sie das Hotel öffnet.
Die Entscheidung, das Hotel nur für Personen mit einem Mindestalter von 16 Jahren zu öffnen, sei im Grundsatz nicht zu beanstanden. Diese Vorgabe einer Altersbeschränkung sei als Ausdruck der Privatautonomie (Artikel 2 Abs. 1 GG), der unternehmerischen Freiheit (Artikel 12 GG) sowie der Freiheit des Eigentums (Artikel 14 GG, 903 Satz 3 BGB) zu werten. Eine Diskriminierung und eine Verletzung der Persönlickeitsrechte der Kläger liege demnach nicht vor.
Tenor:
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
5. Die Kläger nehmen die Beklagte wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes durch eine nicht zustande gekommene Buchung des Hotels „…“ auf Mallorca in Anspruch.
6. Die Kläger sind eine Familie. Der Kläger zu 3. ist der minderjährige, am … geborene Sohn der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. Die Beklagte, ein Reiseveranstalter, bietet in ihrem Reisekatalog das Hotel „…“ in Paguera auf Mallorca an. In der Hotelbeschreibung heißt es folgendermaßen:
7. „… Im weitläufigen Außenbereich befinden sich zwei Süßwasserpools mit Sonnenterrasse (Liegen, Auflagen und Sonnenschirme inklusive), ein Chill-Out-Bereich sowie eine Pool-/Snackbar. … WELLNESS: Spa- und Wellnessbereich mit Whirlpool, Sauna und Türkischem Bad. Massagen und Beautyanwendungen sind gegen Gebühr. Handtücher sowie Bademäntel stehen hier kostenfrei zur Verfügung. …
8. HINWEISE: Das Hotelkonzept ist auf Erwachsene ausgerichtet. Buchungen mit Kindern unter 16 Jahren sind nicht erlaubt. …“
9. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auszüge aus dem Katalog auf den Seiten 22, 23 d. A. Bezug genommen.
10. Die Kläger verbrachten bereits im Jahre 2011 in der Zeit vom 31.08.2011 bis zum 10.09.2011 ihren Urlaub mit ihrem Sohn in dieser Hotelanlage. Damals verfügte das Hotel noch über ein Kinderplanschbecken und ein gesondertes Nichtschwimmerbecken. Damals wurden am Buffet Kinderspeisen angeboten, am Pool wurden spezielle Kinderluftmatratzen und Wasserspielzeug vorgehalten. Diese speziellen Kinderangebote weist der Katalog nunmehr nicht mehr aus.
11. Am 07.02.2012 versuchten die Kläger unter Einsichtnahme in den Veranstaltungskatalog 2012 der Beklagten, das Hotel „…“ in dem örtlichen Reisebüro im … in Garbsen zu buchen. Wegen des Hinweises auf das Mindestalter der Reiseteilnehmer von 16 Jahren gelang diese Buchung nicht. Die Kläger rügten gegenüber der Beklagten diese Diskriminierung.
12. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.02.2012 forderten die Kläger die Beklagte auf, wegen Diskriminierung an sie ein Schmerzensgeld in genannter Höhe zu zahlen, sich zu entschuldigen und sich zu verpflichten, jedweden weiteren Schaden zu ersetzen. Weiter wurde die Beklagte aufgefordert, die zur Verfolgung ihrer Interessen entstandenen Rechtsanwaltskosten zu tragen. Hierfür wurde eine Frist bis zum 27.02.2012 gesetzt. Mit Schreiben vom 02.04.2012 wies die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten Ansprüche zurück (Anlage B 8; Bl. 40 f d. A.).
13. Die Kläger behaupten, das im Streit stehende Hotel sei nach wie vor für Familien mit Kindern geeignet. Dass durch einen neuen Hotelbetreiber ein Konzeptwechsel stattgefunden habe, werde bestritten. Es werde nach wie vor Ausstattung für kleinere Kinder vorgehalten. Grundsätzlich könne nach wie vor das Hotel mit Kindern unter 16 Jahren gebucht werden, allerdings nicht in der Hauptsaison bis Ende Oktober. Anschließend seien Buchungen jedoch auch mit Kindern problemlos möglich. Die Nichtzulassung der Buchung durch die Kläger stelle eine Diskriminierung dar. Das Vorgehen der Beklagten sei „entwürdigend, herabsetzend und diskriminierend in Betreff des Alters und der Familie“. Das Vorgehen der Beklagten sei mit dem grundrechtlichen Schutz des Persönlichkeitsrechtes, der Menschenwürde und der Familie nicht vereinbar.
14. Nachdem die Kläger ihren Antrag zu Ziffer 3. aus der Klageschrift, nämlich festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jedweden weiteren Schaden zu ersetzen, welcher den Klägern aus Anlass der Untersagung von Buchungen mit Kindern unter 16 Jahren für das Hotel „…“ auf Mallorca/Paguera im Katalog 2012 noch entstehen wird, in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2012 zurückgenommen haben, beantragen sie nunmehr,
15. die Beklagte zu verurteilen,
16. 1. a) an die Klägerin zu 1. € 2.000,00 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 27.02.2012 zu zahlen,
17. b) an den Kläger zu 2. € 2.000,00 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 27.02.2012 zu zahlen,
18. c) an den Kläger zu 3. € 2.000,00 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 27.02.2012 zu zahlen.
19. 2. Die Beklagte weiter zu verurteilen, sich bei den Klägern zu 1. bis 3. aus Anlass der Untersagung von Buchungen mit Kindern unter 16 Jahren für das Hotel „…“ auf Mallorca/Paguera im Katalog 2012 zu entschuldigen.
20. 4. Die Beklagte weiter zu verurteilen, an die hinter den Klägern stehende Rechtsschutzversicherung … , zur Schadens-Nr.: … € 707,28 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
21. V. Die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Rechtsanwälte …, zur Freistellung des Klägers weitere 248,05 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
24. Die Beklagte vertritt die Auffassung, eine Diskriminierung der Kläger liege nicht vor. Mit der Aufnahme von Gästen erst ab dem 16. Lebensjahr verfolge der Hotelbetreiber das Ziel, den Erholungsbedürfnissen und Urlaubsvorstellungen älterer Heranwachsender und Erwachsener Rechnung zu tragen. Die Anknüpfung an das Alter des Hotelgastes stelle einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung dar und verstoße daher auch nicht gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (im Folgenden: AGG).
25. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
26. Die zulässige Klage ist nicht begründet.
27. Den Klägern steht weder ein Anspruch auf Schmerzensgeld, noch auf Entschuldigung oder Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.
28. Voraussetzung sämtlicher vorgenannter möglicher Ansprüche wäre, dass die Beklagte rechtswidrig in ihrem Katalog die Buchungsmöglichkeit des Hotels „…“ auf Mallorca auf ein Lebensalter ab 16 Jahren eingeschränkt hat. Zur Beurteilung dieser Frage ist maßgeblich, ob der Betreiber eines Hotels befugt ist, für das von ihm betriebene Hotel bestimmte Personen von der Nutzung auszuschließen. Grundsätzlich besitzt ein Hoteleigentümer für das von ihm betriebene Hotel Hausrecht. Dieses beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 ff, 903, 1004 BGB) und ermöglicht seinem Inhaber, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt (BGHZ 165, 62 (70), BGH, NJW 2006, 1054). In dem Hausrecht kommt die aus der grundrechtlichen Eigentumsgarantie (Artikel 14 Grundgesetz) fließende Befugnis des Eigentümers zum Ausdruck, mit der Sache grundsätzlich nach Belieben zu verfahren und andere von der Einwirkung auszuschließen (§ 903 Satz 1 BGB). Das Hausrecht ist jedoch auch Ausdruck der durch Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz gewährten Privatautonomie, d.h. das rechtlich erhebliche Willensentscheidungen in der Regel keiner Rechtfertigung bedürfen, mithin auch, ob und in welchem Umfang einem Dritten der Zugang zu einer bestimmten Örtlichkeit gestattet wird (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1994, 36 (38)).
29. Einschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts können sich daraus ergeben, dass der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet und dadurch seine Bereitschaft zu erkennen gibt, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt (vgl. BGH, NJW 2006, 1054, NJW 1994, 188). Zwar kann auch in solchen Fällen eine Befugnis zum Aufenthalt nach außen hin erkennbar an rechtlich zulässige Bedingungen geknüpft werden. Geschieht dies jedoch nicht oder sind die Bedingungen erfüllt, bedarf ein gegenüber einer bestimmten Person ausgesprochenes Verbot, die Örtlichkeit zu betreten, zumindest grundsätzlich eines sachlichen Grundes, da in einer solchen Konstellation die Grundrechte des Betroffenen, namentlich dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz) und das Gebot der Gleichbehandlung (Artikel 3 GG) bei der gebotenen Abwägung einem willkürlichen Ausschluss entgegenstehen (BGH, NJW 2010, 534 (535)).
30. In dem hier zu entscheidenden Fall ist bereits davon auszugehen, dass das Hotel „…“ nicht für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet worden ist, sondern nur einem bestimmten Kundenkreis, nämlich Hotelgästen mit einem Mindestalter von 16 Jahren. Ein solcher genereller Vorbehalt ist im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. Richter, Vertragsfreiheit und Hausrecht gewerblicher Anbieter, 2003, S. 135; Christensen, juris 1996, 873 (874)). Dieser Vorbehalt durch die Vorgabe einer Altersbeschränkung ist Ausdruck der Privatautonomie (Artikel 2 Abs. 1 GG), der unternehmerischen Freiheit (Artikel 12 GG) sowie der Freiheit des Eigentums (Artikel 14 GG, 903 Satz 3 BGB) und beruht auf dem legitimen Interesse, innerhalb der durch die Rechtsordnung gezogenen Grenzen auf die Zusammensetzung des Publikums innerhalb eines Hotels Einfluss zu nehmen. Grundsätzlich ist der Hausrechtsinhaber, unabhängig davon, ob er diese Entscheidung im Bereich privater Dienstgestaltung, oder im Bereich einer unternehmerischen Entscheidung trifft, frei, ob und in welchem Umfang er Dritten Zugang zu seinen Räumen gestattet. Eine solche generelle Zutrittsbeschränkung (also unabhängig von dem Ansehen einer bestimmten Person) muss in der Regel nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Die Zusammensetzung des Hotelpublikums darf ein Hotelbetreiber in Ausübung seiner unternehmerischen Freiheit frei entscheiden.
31. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Hotelbetreiber den Publikumsverkehr generell, also ohne die Alterseinschränkung in der Hotelbeschreibung in dem Katalog, eröffnet hätte. Bei einer generellen Eröffnung des Publikumsverkehrs wäre ein gegenüber einer bestimmten Person ausgesprochenes Verbot, die Örtlichkeit zu betreten, ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes willkürlich. So hat der BGH für den Ausschluss von einem Flughafenterminal, einem Fußballstadion oder einem Supermarkt ohne das Vorliegen eines sachlichen Grundes Willkür angenommen (vgl. BGH, NJW 2006, 1054, NJW 2010, 534, BGHZ 124, 39).
32. Selbst wenn man davon ausgehen würde, trotz der Einschränkung des Personenkreises der Hotelgäste in der Hotelbeschreibung, läge eine generelle Eröffnung des Hotelbetriebes für die Allgemeinheit vor, so wäre für das Nichtzulassen von Buchungen von Hotelgästen unter 16 Jahren ein sachlicher Grund gegeben, sodass ebenfalls keine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes und kein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vorliegen würde. Durch die Beschreibung des Hotels in dem Katalog wird für alle erkennbar nur ein eingeschränkter Besucher- und Kundenkreis angesprochen. Aus Sicht des potentiellen Reisenden wird bei der Lektüre des Kataloges klar, dass der Hotelbetreiber ein bestimmtes Hotelkonzept verfolgt, das auf Ruhe und Wellness ausgerichtet ist. Auch durch den Zusatz im Katalog, dass das Hotelkonzept auf Erwachsene ausgerichtet ist und Buchungen mit Kindern unter 16 Jahren nicht erlaubt sind, wird deutlich, dass sich der Hotelbetreiber eine individuelle Entscheidung darüber vorbehält, welchen Gästekreis er in seinem Hotel beherbergen will. Der Ausschluss von Kindern, die ein gänzlich anderes Ruhe- und Erholungsbedürfnis haben als Erwachsene, stellt einen sachlichen Grund gemäß § 20 Abs. 1 AGG für eine zulässige unterschiedliche Behandlung dar und ist mithin weder als Diskriminierung im Sinne des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes noch als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gemäß § 823 Abs. 2 BGB anzusehen.
33. Da der Ausschluss des Klägers zu 3. von der Buchungsmöglichkeit im Hotel „…“ rechtmäßig war, stehen den Klägern weder Schmerzensgeldansprüche, noch ein Anspruch auf Entschuldigung zu. Außerdem können die Kläger nicht die Kosten für die Rechtsverfolgung eines unrechtmäßigen Anspruchs ersetzt verlangen, sodass die Klage insgesamt abzuweisen war.
34. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 III, 2 ZPO.
35. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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