Haftungshöchstgrenze bei Reinigungsunternehmen

BGH: Haftungshöchstgrenze bei Reinigungsunternehmen

Ein Reinigungsunternehmen verklagt einen Raumausstatter auf Schadensersatz aus entstandenen Reinigungsaufträgen, welche allerdings noch nicht bezahlt wurde. Der Raumausstatter ist aber der Meinung, dass er diese Summe nicht bezahlen müsse, da er für den Schaden von einem seiner Kunden seiner Meinung nach nicht verantwortlich ist, sondern das klagende Reinigungsunternehmen.  Dieses hatte dem Beklagten bereits einen Entschädigung in 15fachem des Reinigungsbetrages gezahlt. Die Beklagte ist der Meinung dass dies nicht ausreicht.

Das Gericht entschied, dass wenn dem Beklagten der Wert der zu reinigenden Sache bereits vorher bekannt gewesen sei, sie die Möglichkeit gehabt hätte eine Versicherung abzuschließen.

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BGH VII ZR 166/79 (Aktenzeichen)
BGH: BGH, Urt. vom 12.05.2012
Rechtsweg: BGH, Urt. v. 12.05.2012, Az: VII ZR 166/79
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Bundesgerichtshof

1. Urteil vom 12.05.2012

Aktenzeichen: VII ZR 166/79

Leitsatz:

2. Eine Haftungshöchstgrenze eines Reinigungsunternehmens bis zu einem Betrag von dem 15-fachen Reinigungspreis ist zulässig, soll die Reinigung einer wertvolleren Sache erfolgen, so kann vorher eine Versicherung abgeschlossen werden.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall verklagt ein Reinigungsunternehmen einen Raumausstatter. Der Beklagte gab bei der Klägerin einen Teppich zur Reinigung, bei welchen Schäden am Teppich entstanden sind. Der Kunde der Beklagten machte aber einen wesentlich höheren Schaden geltend und verlangte dies als Schadenersatz von der Beklagten.  Dieser Schadensersatz überstieg das 15fache – der Reinigungshöchstgrenze mehrfach. Die Beklagte zahlte daraufhin keine Leistungen mehr bei dem Kläger bis der Schaden seines Kunden beglichen war. Der Beklagte ist der Meinung, dass nicht er für den Schaden verantwortlich sei, sondern das Reinigungsunternehmen. Der Kläger fordert daher von dem Beklagten für seine geleisteten Leistungen die Bezahlung ein, schließlich hätte die Beklagte vorher eine Versicherung dafür abschließen können wie er in seinem AGBs darauf hinweist.

Das Gericht gab der Klage statt und entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf die ausstehenden Leistungen hat. Der Beklagte hätte eine Zusatzversicherung abschließen können um die in den klauseln festgelegte Haftungshöchstgrenze zu umgehen. Diese Klausel sollte, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, für die gesamte Abwicklung des Reinigungsvertrages verbindlich sein. Der Versuch den durch die Reinigung entstandenen Schaden zu beseitigen ist als Teil einer Gesamtleistung, die auf die Erfüllung eines einheitlichen Reinigungsvertrages gerichtet war zu sehen.

Tatbestand:

4 Die Parteien stehen seit vielen Jahren in Geschäftsverbindung. Der Beklagte, ein Raumausstatter, läßt von der Klägerin Teppiche seiner Kunden reinigen.

Im Jahre 1973 gab der Beklagte ua einen wertvollen Perserteppich zur Reinigung. Danach hatte der Teppich im Mittelfeld Flecken und in der Bordüre einen Riß. Der von dem Beklagten auf Empfehlung der Industriekammer und Handelskammer hinzugezogene Sachverständige A. riet zu einer Nachbehandlung und Restauration durch Kunststopfen. Beides wollte die Klägerin im Einverständnis mit dem Beklagten in ihren eigenen Werkstätten kostenfrei ausführen lassen. Im Anschluß an diese Nachbehandlung war der Teppich jedoch völlig wertlos. In einem Vorprozeß (4 O 106/74 LG Hamburg), in dem die Klägerin nach Streitverkündung dem Beklagten als Streithelferin beigetreten war, wurde der Beklagte verurteilt, seinem Kunden 8.000 DM Schadensersatz zu zahlen. Die auf Zahlung von 1.179,15 DM Werklohn nebst Zinsen gerichtete Widerklage des Beklagten wurde abgewiesen, weil der Kunde mit einem auf der Beschädigung des Teppichs beruhenden höheren Schadensersatzanspruch aufgerechnet hatte.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin Bezahlung verschiedener späterer Reinigungsaufträge in Höhe von 1.039,85 DM nebst Zinsen. Hierbei berücksichtigt sie eine Gutschrift, die sie dem Beklagten aufgrund jenes 1973 entstandenen Schadens in Höhe von 641,55 DM (dem 15-fachen des damaligen Reinigungspreises für den Teppich) erteilt hat. Zur Leistung von weiterem Schadensersatz hält sie sich wegen der in ihren Lieferbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkung nicht verpflichtet.

Der Beklagte meint, daß die Haftungsbeschränkung unwirksam sei. Er beziffert den Schaden, der ihm unter Einbeziehung der Kosten des Vorprozesses entstanden sei, auf insgesamt 14.805,04 DM. Mit dem hierauf gestützten Ersatzanspruch hat er gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung erklärt. Den nach Abzug der anerkannten 641,55 DM verbleibenden Restbetrag von 13.123,64 DM nebst Zinsen macht er widerklagend geltend.

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der – zugelassenen – Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seine bisherigen Anträge weiter.

 

Entscheidungsgründe:

5.  Im Streit ist nur, ob der Beklagte den bei der Teppichreinigung entstandenen, ersichtlich nicht auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden Schaden auch insoweit ersetzt verlangen kann, als dieser den von der Klägerin anerkannten und bei ihrer Werklohnforderung berücksichtigten Betrag von 641,55 DM übersteigt. Das wiederum hängt allein davon ab, ob der Beklagte sich auf die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltene Haftungsbegrenzungsklausel verweisen lassen muß.

6.  Das Berufungsgericht bejaht das und verneint demgemäß einen weitergehenden Schadensersatzanspruch. Seine Auffassung ist angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Was die Revision dagegen vorbringt, bleibt ohne Erfolg.

7.  1. Die von der Klägerin verwendeten „Lieferungsbedingungen für Teppich-Reinigung“ lauten zur Haftungsbegrenzung wie folgt:

8.

„7. Haftung: Soweit unsere Haftung in Frage kommt, kann nur Geldersatz verlangt werden. Wir haften nur in Höhe des Zeitwerts, höchstens bis zum 15-fachen unseres Preises für die Reinigung von Teppichen bzw Polster­möbeln. Eine etwaige Haftung wegen vorsätz­licher Beschä­digung bleibt unberührt.

9.  Bei besonders wertvollen Teppichen, Museumsstücken etc wird mit Rücksicht auf die Haftungsbegrenzung der Abschluß einer zusätzlichen Versicherung empfohlen“.

10.  2. Diese Klausel sollte, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, für die gesamte Abwicklung des Reinigungsvertrages verbindlich sein.

11.  a) Daß der Beklagte den Auftrag unter Bezugnahme auf die Geschäftsbedingungen der Klägerin erteilt hat, ist unstreitig. Die dort vorgesehene Haftungsbegrenzung wäre allerdings gleichwohl nicht Bestandteil des Vertrages geworden, wenn der Beklagte mit ihr nicht hätte zu rechnen brauchen. Von einer „überraschenden Klausel“ (vgl dazu das Senatsurteil BGHZ 72, 222, 225 mN; für die seit dem 1. April 1977 verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen: § 3 AGBG) kann aber keine Rede sein. Weder das äußere Erscheinungsbild des Vertrages noch dessen Inhalt sind hier ungewöhnlich. Geschäftsbedingungen, die sich mit einer vergleichbaren Haftungsbegrenzung befassen, werden im Reinigungsgewerbe seit etwa 60 Jahren benutzt (Gerold Schmidt, Handbuch des Textilreinigungsrechts und Kleidungsschadensrechts, 1969, S 9). Die jetzt verwendeten Bedingungen sind zudem – mit Ausnahme von Nr 7 Abs 2 – schon 1959 als Konditionenkartell angemeldet, vom Bundeskartellamt geprüft und eingetragen worden (BuAnz Nr 119 und 189). Auch wenn dieser zweite Umstand in der Öffentlichkeit kaum bekannt geworden ist (Gerold Schmidt, VersR 1978, 593, 594), so weiß doch jedermann, daß alle Reinigungsunternehmen zu den gleichen Bedingungen zu arbeiten pflegen, daß sie insbesondere für etwaige Mängel ihres Werks nicht unbegrenzt zu haften bereit sind und in ihren Geschäftsbedingungen entsprechende Beschränkungen vorsehen. Der Beklagte behauptet denn auch nicht, daß er die Klausel nicht gekannt habe.

12.  b) Gelten sollten die Geschäftsbedingungen der Klägerin aber auch für die „Nachbehandlung“ des Teppichs, mit der die Klägerin den Riß in dem Teppich kunststopfen und die Schmutzstellen beseitigen sollte. Mit Recht würdigt das Berufungsgericht diese Maßnahme als Teil einer Gesamtleistung, die auf die Erfüllung eines einheitlichen Reinigungsvertrages gerichtet war. Auf die Vernehmung des als Zeugen benannten Sachverständigen A., durch die ein den Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht unterworfener selbständiger Reparaturvertrag bewiesen werden sollte, kam es entgegen der Auffassung der Revision nicht an. Der Unternehmer, der vom Besteller gerügte Mängel und Schäden zu beheben versucht, bemüht sich nur um die Erfüllung seiner Verpflichtung zur Gewährleistung, schließt aber nicht insoweit einen besonderen Vertrag. Daß die Geschäftsbedingungen eine Nachbesserung nicht ausdrücklich vorsehen, ist dabei ebensowenig von Belang wie der Umstand, daß die Klägerin nicht nur die weitere Reinigung, sondern auch die Reparatur in ihren eigenen Werkstätten ausführen lassen wollte. Den Parteien stand es frei, zur Abwicklung des bisher mangelhaft erfüllten Vertrages zunächst das zu vereinbaren, was der von dem Beklagten hinzugezogene Sachverständige A. zum Zwecke der Mängelbeseitigung und Schadensbeseitigung vorgeschlagen hatte, und damit die Frage, ob überhaupt Schadensersatz in Geld zu leisten sei, vorläufig zurückzustellen.

13.  1. Zur Begründung seiner Ansicht, daß die Haftungsbegrenzungsklausel der Inhaltskontrolle standhalte, führt das Berufungsgericht aus:

14.  Diese Klausel verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Die Klägerin habe die einseitig für sich in Anspruch genommene Vertragsfreiheit nicht mißbraucht. Sie habe nicht nur eigene Belange durchgesetzt, sondern auch die schutzwürdigen Interessen ihrer Kunden angemessen berücksichtigt. In rund 90% aller Fälle bleibe sie nämlich unstreitig zum vollen Schadensersatz verpflichtet, weil der Zeitwert der zur Reinigung gegebenen – jeweils gebrauchten – Teppiche in der Regel nicht oder doch nur unwesentlich über dem 15-fachen des Reinigungspreises liege. Nur für die restlichen 10% aller Schadensfälle wirke sich die Haftungsbegrenzung aus. Insoweit trage die Klägerin aber den Interessen ihrer Auftraggeber mit dem Angebot einer Versicherung hinreichend Rechnung. Das aus der Bearbeitung kostbarer Teppiche fließende hohe Haftungsrisiko habe sie nicht in den gewöhnlichen Reinigungspreis einzubeziehen und auf alle Kunden gleichmäßig umzulegen brauchen. Eine derartige Kalkulation wäre nicht einmal wünschenswert, weil dann die zumeist sozial schwächeren Eigentümer einfacherer Teppiche die Reinigungsaufträge über die wertvolleren Stücke subventionieren würden. Eine am Wert des Teppichs orientierte Preisgestaltung sei wegen der schwierigen und hohe Sachkenntnis erfordernden Wertermittlung praktisch nicht durchführbar. Aus diesem Grunde könne von der Klägerin auch nicht verlangt werden, daß sie von den Eigentümern der wertvollen Teppiche neben dem üblichen Reinigungspreis zwingend den Abschluß einer Versicherung fordere.

15. 2. Auch dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

16.  a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der vorliegende Sachverhalt schon deshalb nicht vom AGB-Gesetz erfaßt wird, weil der Reinigungsvertrag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden ist (§ 28 Abs 1 AGBG).

17.  b) Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reinigungsgewerbes vorgesehene Haftungsbeschränkung auf das 15-fache des Reinigungspreises mit Treu und Glauben vereinbar ist, noch nicht entschieden. Von anderen Gerichten hat in neuerer Zeit vor allem das Kammergericht (VersR 1978, 1170) die Auffassung des Berufungsgerichts geteilt, und zwar selbst für einen Fall, in dem ein zusätzlicher Versicherungsschutz nicht angeboten worden war (zur älteren Rechtsprechung vgl die Nachweise bei Gerold Schmidt, Handbuch … , aaO, S 194 RdNr 99f). Gegen die Verbindlichkeit der Klausel haben sich das AG Nürnberg (NJW 1977, 1200) und das LG Ansbach (NJW 1979, 769) ausgesprochen; das die Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung ebenfalls verneinende Urteil des OLG Köln (VersR 1969, 764) betraf einen besonders gelagerten, hier nicht vergleichbaren Sachverhalt. Auch im Schrifttum ist diese Frage umstritten. So sehen Heinrichs (Palandt/Heinrichs, BGB, 39. Aufl, § 9 AGBG Anm 6b bb), Hensen (Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Kommentar, 3. Aufl, Anh §§ 9 – 11 RdNr 270), Kötz (MünchKomm, § 9 AGBG RdNr 8) und Löwe (Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Kommentar zum AGB, § 9 RdNr 41) in der Haftungsbeschränkung einen Verstoß gegen § 9 AGBG, weil sie die Vertragspartner des Reinigungsgewerbes entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Da § 9 AGBG nur bestimmt, was nach der Rechtsprechung bereits vor dem Inkrafttreten des AGBG (1. April 1977) zu beachten war, wäre nach ihrer Ansicht auch eine – wie hier – schon vor jenem Zeitpunkt vereinbarte Beschränkung auf den 15-fachen Reinigungspreis unwirksam. Gerold Schmidt (VersR 1978, 593ff) erkennt andererseits zwar an, daß die Prüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Bundeskartellamt für die den Gerichten obliegende Inhaltskontrolle bedeutungslos ist (aaO S 594; vgl auch Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, aaO § 9 RdNr 50; Koch/Stübing, AGBG, § 9 RdNr 15); er hält die Auffassung dieser Autoren aber für praxisfremd.

18.  c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die formularmäßige völlige Freizeichnung von Gewährleistungspflichten unangemessen und deshalb nach § 242 BGB unwirksam (so für Verträge über neu errichtete, im Bau befindliche oder erst herzustellende Häuser und Wohnungen: BGHZ 62, 251, 254; 65, 359, 363; 67, 101, 104; 74, 204, 209). Als Mindesterfordernis einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Haftungsbegrenzung, die noch im Einklang mit Treu und Glauben stehen soll, muß dem Besteller ein Mängelbeseitigungsanspruch sowie – für den Fall verzögerter, verweigerter oder mißlungener Nachbesserung – ein Recht auf Rücktritt, Wandelung oder Minderung gegeben sein (BGHZ 62, 83, 88; 62, 323, 325; 65, 107, 111; NJW 1979, 2095). Auch trotz eines dem Besteller eingeräumten Rücktrittsrechts können aber Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wenn die Umstände der Durchsetzung dieses Rechts praktisch entgegenstehen (BGH, Urteil vom 18. Juni 1979 – II ZR 65/78 = ZfBR 1980, 30 = BauR 1980, 73). Die Möglichkeit, daß ein für den Kunden wirtschaftlich etwas günstigerer Preis kalkuliert werden kann, vermag ein rechtlich unbilliges Verhalten nicht zu rechtfertigen (BGHZ 22, 90, 98; 33, 216, 219). Es reicht zwar aus, wenn wenigstens diejenigen Schadensersatzansprüche nicht abbedungen sind, die dem Besteller gegenüber dem Unternehmer aus schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht zustehen (BGHZ 48, 264, 267; 70, 240, 243 mit weiteren Nachweisen). Ob der Schadensersatzanspruch dann aber zusätzlich noch auf ein Mehrfaches des Werklohns begrenzt werden kann, ist bisher nicht entschieden.

19.  d) Diese Frage läßt sich nicht schon mit dem Hinweis darauf bejahen, daß neuerdings beim Reisevertrag die Haftung des Veranstalters unter bestimmten Voraussetzungen auf den dreifachen Reisepreis beschränkt werden kann (§ 651h Abs 1 BGB). Die dort vorgesehene Möglichkeit der Haftungsbeschränkung gilt nur für einen auch hinsichtlich der Gewährleistung besonders geregelten Leistungsbereich. Einzelnen Bestimmungen des Reisevertragsrechts kann daher eine Leitbildfunktion für andere Vertragsarten nicht ohne weiteres zukommen. Sie vermögen deshalb auch nichts darüber auszusagen, ob die hier in Rede stehende Haftungsbeschränkung den im dispositiven Recht enthaltenen ausgewogenen Ausgleich widerstreitender Interessen verdrängt, ohne die Kunden der Klägerin zugleich angemessen zu sichern (vgl BGHZ 60, 377, 380; 72, 222, 226).

20.  e) Zu diesem vom dispositiven Recht geforderten Interessenausgleich gehört, daß die Klägerin nicht nur in 90% aller Fälle, sondern stets für den von ihr verschuldeten Schaden vollen Ersatz leistet. Auf die Höhe des von ihr geforderten Reinigungspreises kommt es, wie schon erwähnt, dabei nicht an. Ob etwas anderes gilt, wenn dem Kunden aufgrund einer Tarifwahl die freie Entscheidung zur Übernahme eines Risikos bleibt, braucht an dieser Stelle nicht erörtert zu werden. Eine solche Tarifwahl hat die Klägerin nicht angeboten. Ausschlaggebend ist daher nicht, ob ihre Geschäftsbedingungen ganz überwiegend eine angemessene Sicherung ihrer Kunden vorsehen, sondern allein, ob sie auch für jene restlichen 10% der Fälle Vorsorge getroffen hat, in denen so wertvolles Gut beschädigt worden oder verloren gegangen ist, daß die Zahlung des 15-fachen Reinigungspreises nur einen verschwindend geringen Teil des eingetretenen Schadens ausmacht und deshalb – wie hier – ohne praktische Bedeutung ist.

21.  f) Das ist zu bejahen. Die Klägerin war nicht verpflichtet, das bei der Bearbeitung wertvoller Teppiche und anderer kostbarer Gegenstände entstehende Risiko durch eine – allgemeine oder besondere – Erhöhung des Reinigungspreises oder durch eine von ihren Kunden „erzwungene“ Versicherung abzudecken. Es genügt hier, daß sie in ihren Geschäftsbedingungen eine entsprechende Versicherung empfohlen und unstreitig ihren mit der Abholung der Teppiche beauftragten Fahrer mit den zum sofortigen Abschluß eines Versicherungsvertrages erforderlichen Antragsformularen ausgestattet hatte.

22.  aa) Eine Kalkulation, die allgemein auch die volle Haftung für wertvolle Gegenstände einbezieht, würde, wie das Berufungsgericht zutreffend betont, notwendigerweise zu einer jeden Auftraggeber treffenden Preissteigerung führen. Damit würden auch solche Kunden zusätzlich belastet werden, deren Interessen bereits ausreichend gewahrt sind. Die Eigentümer wertvoller Stücke hätten hiervon einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil. Das durfte die Klägerin vermeiden.

23.  bb) Im Ergebnis zu Recht hält das Berufungsgericht es ferner für vertretbar , daß die Klägerin das bei der Reinigung wertvoller Teppiche entstehende besondere Risiko nicht von vornherein durch unterschiedliche, am Wert des jeweiligen Stücks orientierte, also für den Einzelfall festzusetzende Preise auszugleichen versucht. Zwar ist zweifelhaft, ob die Bedenken begründet sind, die das Berufungsgericht gegen die praktische Durchführbarkeit einer derart differenzierenden Kalkulation vorbringt. Der Preis könnte sich nämlich aus der üblichen Grundvergütung und einem nach Tarifen gegliederten, tabellarisch festgelegten Risikozuschlag zusammensetzen, der sich seinerseits allein an der – im Schadensfall zumindest als Obergrenze verbindlichen – Wertangabe des Kunden zu orientieren hätte. Der Gesamtpreis könnte daher auch von nicht sachkundigen Angestellten der Klägerin leicht ermittelt werden. Erreicht würde aber auch damit nur, was die Klägerin mit ihrer Empfehlung zur Versicherung und ihrer Bereitschaft, einen entsprechenden Vertrag sogleich zu verschaffen, letztlich ohnehin anbietet. Denn dem Kunden, der ein wertvolles Stück zur Reinigung gibt, steht es immer noch frei, zum Zwecke der Kostenersparnis wie bei einer Tarifwahl von einer Wertangabe abzusehen und damit ein höheres Risiko einzugehen. Auch zu einer – von der Revision geforderten – „zwangsweisen“ Versicherung war die Klägerin daher nicht verpflichtet.

24. cc) Weitere Voraussetzung für die Angemessenheit des Interessenausgleichs ist freilich, daß die Kunden auf die Möglichkeit, sich gegen größere Schäden ohne Schwierigkeit versichern zu können, deutlich genug hingewiesen werden. Ob der von der Klägerin gewählte Weg dafür generell ausreicht, kann zweifelhaft sein, mag hier aber dahinstehen. Der Beklagte ist Kaufmann; er stand seit vielen Jahren in ständiger und intensiver Geschäftsverbindung zur Klägerin. Daß ihm jene Möglichkeit unbekannt gewesen sei, hat er nicht behauptet. Dies ist zudem, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, wenig wahrscheinlich. Die Revision bringt insoweit auch nichts vor.

25.  Die Klägerin hat nach alledem ihre Haftung gegenüber dem Beklagten wirksam auf den 15-fachen Reinigungspreis beschränkt. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

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