Haftungsbeschränkung bei Sendungsverlust

LG Karlsruhe: Haftungsbeschränkung bei Sendungsverlust

Im vorliegenden Fall wurde ein Paket im Wert  von 14.973,00 EUR an eine Adresse in den Niederlande durch einen Transportfirma versendet. Das Paket ging auf dem Weg verloren. Die Klägerin bekam daraufhin einen Scheck im Wert von 318,55 EUR. Die Klägerin erhebt nun einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte, da der Wert wesentlich höher war als das gezahlte. Außerdem bestehe die Klägerin als Versicherer aus 3 weiteren, darunter auch der Versender welchem ebenfalls eine Entschädigung zustehen würde.

Die Beklagte weist dies zurück. Das Gericht entschied, das der Klägerin eine höhere Entschädigungssumme nicht zusteht, da zwischen den Parteien ein Luftfrachtvertrag innerhalb des  Montrealer Übereinkommen zustanden gekommen ist.

LG Karlsruhe 15 O 70/09 KFH IV (Aktenzeichen)
LG Karlsruhe: LG Karlsruhe, Urt. vom 30.12.2009
Rechtsweg: LG Karlsruhe, Urt. v. 30.12.2009, Az: 15 O 70/09 KFH IV
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Baden-Württemberg-Gerichtsurteile

Landgericht Karlsruhe

1. Urteil vom 30.12.2009

Aktenzeichen: 15 O 70/09 KFH IV

Leitsatz:

2.  Eie Transportfirma haftet bei Verlust nur bis zu 17 Sonderziehungsrechten, wenn sie sich auf das Montrealer Abkommen berufen können.

Zusammenfassung:
3. Im vorliegenden Fall beauftragte die Klägerin die Beklagte, eine Transportfirma eine Lieferung in die Niederlande zu überführen. Die Beklagte nahm noch am selben Tag das Paket in ihre Obhut. Das Paket kam allerdings nie bei dem EMpfänger an, worauf die Klägerin einen Scheck über einen Schadensersatz in Höhe von 318,55 EUR von der Beklagten erhielt. Die Klägerin wies das Geriecht darauf hin, dass sie ein  Valorenversicherer sei, welche sich aus 3 Anteilen zusammensetzt. Im Rahmen diser zusammensetzung sei die Versenderin mitversichert. Der Warenwert der verloren gegangenen Ware hatte einen Wert von 14.973,00 EUR, daher stehe der Scheck nicht im Verhältnis dazu.

Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, da der Ort und Hergang nicht genau bestimmt werden, wo genau die Lieferung verloren gegangen ist, haftet die Transportfirma im  Frachtrecht unbegrenzt. Dagegen weist die Beklagte auf ihre AGB hin, in welcher sie nur bis zu einem Betrag von 17 Sonderziehungsrechten für das Kilogramm haften muss.

Das Gericht entschied die Klage zurückzuweisen.  Zwischen den Klägerin und der Beklagten ist ein Luftfrachtvertrag zustande gekommen, der dem Montrealer Übereinkommen unterliegt, in welchem die Beklagte mit 17 Sonderziehungsrechten haftet. Dies Summe hat die Klägerin auch erhalten.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

5. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

7. Die Firma … (im folgenden Versenderin) beauftragte die Beklagte am 27.06.2008 mit dem Transport eines Pakets an die Firma … in den Niederlanden. Die Beklagte übernahm das Paket, für das der Internationale Frachtbrief Nummer … (Anlage K2 = AS. 3 aus dem Anlagenband) ausgestellt wurde, am selben Tag.

8. Der Internationale Frachtbrief enthält u. a. folgende Eintragungen:

Gewicht 2,2 kg.

Zollwert/Warenwert 14.980,–

Vers. Wert US $ 500,–

9. Das Paket kam nie bei der Empfängerin an. Die Beklagte leistete an die Versenderin entsprechend dem angegebenen Versicherungswert per Scheck Ersatz in Höhe von 318,55 EUR. Dem Übersendungsschreiben war folgende Erklärung beigefügt:

10. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass mit Einlösung des Schecks hiermit alle beiderseitigen Ansprüche aus dem o. g. Schaden abgegolten sind.

11. Die Klägerinnen tragen vor, sie seien Valorenversicherer der Firma … . Im Rahmen der Police sei die Versenderin mitversichert. Dabei sei die Klägerin zu Ziffer 1 führender Versicherer mit einer Quote von 60%, die Klägerin zu Ziffer 2 Mitversicherer mit einer Quote von 25 % und die Klägerin zu Ziffer 3 Mitversicherer mit einer Quote von 15 %.

12. Das Paket habe die in der Rechnung vom 27.06.2008 (Anlage K 1 = AS. 1 aus dem Anlagenband) aufgeführten Schmuckstücke mit einem Verkaufspreis von 14.973,00 EUR enthalten.

13. Die Beklagte hafte, da der Schadensort und -hergang unbekannt sei nach Frachtrecht unbegrenzt.

14. Die Klägerinnen beantragen mit der am 01.07.2009 (AS. 18) zugestellten Klageschrift:

15. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Ziff. 1 8.792,67 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

16. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Ziff. 2 3.663,61 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

17. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Ziff. 3 2.198,17 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

18.vDie Beklagte beantragt Klageabweisung.

19. Sie bestreitet, dass die Klägerinnen Valorenversicherer der Firma … seien und dass die Versenderin mitversichert sei.

20. Sie bestreitet, dass der Versenderin ein Schaden entstanden sei. Sie macht geltend, sie hafte nach den Regeln des Montrealer Übereinkommens beschränkt, denn auf der Rückseite des Luftfrachtbriefs seien ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage B 1 = AS. 1. 1 ff aus dem Anlagenband) aufgedruckt gewesen, die folgendes enthalten:

21.  Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen

22.  … kann sich zur Durchführung ihrer Verpflichtungen eines Transportdienstleisters ihrer Wahl bedienen ….

23.  Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, erfolgt die Beförderung per Luftfracht. … ist insoweit Luftfrachtführer i. S. d. der gesetzlichen Bestimmungen.

24.  Soweit nicht durch schriftliche Einzelvereinbarung sowie in diesen AGB nichts anders bestimmt ist, erfolgt die Vermittlung und Beförderung auf der Grundlage des Montrealer Übereinkommens 1999 …. bzw. für den Fall, dass dessen Voraussetzungen nicht vorliegen auf der Grundlage des Warschauer Abkommens 1955

25. Haftung

26.  Für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung der Sendungen haftet die … bei Anwendung des nur bis zu einem Betrag von 17 Sonderziehungsrechten für das Kilogramm …

27. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Kunde bei Vertragsschluss das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben (bestimmte Wertangabe) und den von der … angegebenen Zuschlag entrichtet hat. …

28. Die Beklagte trägt des weiteren vor, das Paket sei am 30.06.2008 der Streitverkündeten in K zur Luftbeförderung in die Niederlande übergeben worden.

29. Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst den darin in Bezug genommenen Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

30. Die zulässige Klage ist unbegründet.

31. zur Zulässigkeit (Zuständigkeit)

32. Das LG Karlsruhe ist aufgrund der rügelosen Einlassung der Beklagten örtlich zuständig (§ 39 ZPO). Soweit in Ziffer 9 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bestimmt ist, dass ausschließlicher Gerichtsstand Idar-Oberstein sei, seht dies der Zuständigkeit infolge rügeloser Einlassung nicht entgegen (Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. Rdn. 6 zu § 40 m. w. N.).

33. Es kann dahinstehen, ob Art. 33 des Montrealer Übereinkommens einen nach § 40 Abs. 2 S. 2 ZPO die rügelose Einlassung ausschließenden ausschließlichen Gerichtsstand darstellt, denn die Klägerinnen stützen ihre Ansprüche nicht auf einen Luftbeförderungsvertrag, sondern stellen einen solchen in Abrede. Ausgangspunkt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist entsprechend der Rechtsprechung des BGHs allein der schlüssige Klägervortrag (BGH, Beschluss vom 24.06.2008 – X ARZ 69/08 – sowie Urteile vom 09.12.1963 – VII ZR 113/62 – vom 25.11.1993 – IX ZR 32/93 – und vom 06.07.2007 – VI ZR 34/07 –). Zwar ist zur Zuständigkeit Beweis zu erheben, wenn die vorgetragenen Tatsachen bei ausreichender Substantiierung streitig sind. Handelt es sich dabei jedoch um Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit einer Klage notwendigerweise erheblich sind, reicht für die Zulässigkeit die einseitige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen (BGH, Urteile vom 25.11.1993 – IX ZR 32/93 – und vom 09.12.1963 – VII ZR 113/62 –). Dies ist hier der Fall. Da die Klägerinnen hier geltend machen, es sei ein Frachtvertrag gemäß § 435 HGB geschlossen worden, ergibt sich die Zuständigkeit aufgrund des Abnahmeorts aus § 440 HGB. Ob ein „einfacher“ Frachtvertrag oder ein Luftfrachtvertrag geschlossen wurde, ist auch für die Begründetheit der Klage entscheidend.

34. zur Begründetheit

35. Die Klage ist unbegründet, denn der Versenderin stand kein weitergehender Schadensersatzanspruch zu.

36. Die Beklagte haftet der Versenderin aufgrund des geschlossenen Luftbeförderungsvertrages für den Verlust gemäß Art. 22 Ziffer 3 des Montrealer Übereinkommens beschränkt auf 17 Sonderziehungsrechte für das Kilogramm, mithin in Höhe von 2,2 x 17 x 0,9190150000 = 34,37 EUR, denn zwischen den Parteien ist ein Luftfrachtvertrag zustande gekommen, der dem Montrealer Übereinkommen unterliegt.

37. Dem Montrealer Übereinkommen unterliegen – soweit hier von Bedeutung – Vereinbarungen über die entgeltliche Beförderung von Gütern durch Luftfahrzeuge, bei denen sich der Abgangs – und Bestimmungsort in den Hoheitsgebieten zweier Vertragsstaaten befindet (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 MÜ). Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Niederlande sind und waren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Beförderung Vertragsstaaten. Entscheidend für die Beurteilung eines Vertrages als Luftbeförderungsvertrag ist daher die vertragliche Absprache der Vertragspartner.

38. Nach dem Wortlaut der auf dem Internationalen Frachtbrief abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die Parteien Luftfracht vereinbart. Es ist in Ziffer 1 Absatz 3 ausgeführt: soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, erfolgt die Beförderung per Luftfracht. … ist insoweit Luftfrachtführer i. S. d. der gesetzlichen Bestimmungen An der Vereinbarung eines Luftfrachtvertrages kann daher kein Zweifel bestehen. Ansatzpunkte für ein anderweitiges Verständnis dieses Wortlauts zeigen auch die Klägerinnen nicht auf. Ohne Erfolg bestreiten sie, dass der entsprechende Text auf der Rückseite des Internationalen Frachtbriefs aufgedruckt war. Wird – wie hier – ein Recht aufgrund einer Abtretung oder eines gesetzlichen Forderungsübergangs geltend gemacht. so kann ein Kläger nicht mit Nichtwissen bestreiten, wenn es ihm möglich ist, die erforderliche Erkenntnis vom früheren Rechtsinhaber zu beschaffen (Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl. Rdn. 16 zu § 139). Dass sie sich entsprechend bei der Versenderin erkundigt haben, haben die Klägerinnen auch nach Hinweis des Gerichts nicht behauptet.

39. Ohne Erfolg machen die Klägerinnen geltend, es sei ein Multimodalvertrag vereinbart worden. Das UN-Abkommen über die internationale multimodale Güterbeförderung vom 24.05.1980 (MTC) wurde bisher noch nicht in Kraft gesetzt (vgl. auch BGH Urteil vom 17.07.2008 – I ZR 181/05 –).

40. Der Bestimmung des § 452 HGB unterliegt im Nachrang zu den internationalen Abkommen – soweit hier von Bedeutung – die Durchführung der Beförderung von Gütern mittels verschiedenartiger Beförderungsmitteln aufgrund eines einheitlichen Frachtvertrages. Hier steht zwar nach dem Wortlaut die vertragliche Absprache nicht im Vordergrund sondern die Durchführung des Vertrages. In der Abgrenzung zum internationalen Abkommen kann § 452 HGB aber nur dort Geltung erlangen, wo das Internationale Abkommen keine Regelung treffen will. Ein Multimodalvertrag setzt deshalb im Bereich der Luftbeförderung voraus, dass die Parteien die Luftbeförderung nur als Teil des Transports angesehen haben und insgesamt einen Transport mit mehreren Transportmitteln vereinbart haben.

41. Dies gilt auch, wenn im Vertrag die ungeordnete Abholung und/oder Auslieferung durch andere Verkehrsmittel vereinbart wurden. Zwar gilt gemäß Art. 38 Nummer 1 MÜ das Montrealer Übereinkommen bei gemischter Beförderung nur für die Luftbeförderung, wobei nach Art. 18 Nummer 1 i. V. m. Nummer 4 Satz 1 MÜ die Luftbeförderung nicht den Zeitraum, zu dem das Gut zu Land, zur See oder auf dem Binnengewässer befördert wird, betrifft. Erfolgt die Beförderung auf diese Weise aber zum Zwecke der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht wurde. Wann die Abholung und/oder Auslieferung einen untergeordneten Teil der Luftbeförderung darstellt ist durch eine wertende Betrachtung zu ermitteln. Dabei ist nicht allein auf die Entfernung zum nächsten Flughafen abzustellen. Treffen die Parteien – wie hier – keine Vereinbarung zu den jeweiligen Strecken, dann steht die Luftbeförderung im Vordergrund. Der Zu- und Abtransport ist nach dem Willen der Parteien eine interne Angelegenheit des Transportunternehmens, der dem Vertrag kein anderes Gepräge geben soll. Andernfalls hätte es der Transporteur in der Hand, je nach tatsächlicher Ausgestaltung die Normen, denen das Vertragsverhältnis unterliegt zu bestimmen. Dies widerspräche der Regelung des Montrealer Übereinkommens, nach dem gerade die vertraglichen Ansprachen für die Anwendung ausschlaggebend sein sollen. Es verbleibt deshalb in diesem Fall dabei, dass der Vertrag hier insgesamt ein Luftbeförderungsvertrag ist.

42. Eine vom Vertrag abweichende (vertragswidrige) Durchführung des Transports wäre für die Schadensersatzpflicht nicht relevant (Art. 18 Nr. 4 S. 3 MÜ).

43. Die Haftung ist gemäß Art. 22 Nr. 3 MÜ auf den Betrag von 17 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm begrenzt, wenn bei Übergabe kein höheres Interesse angegeben und der dafür verlangte Zuschlag entrichtet wurde. Dies gilt auch wenn Vorsatz oder Leichtfertigkeit auf Seiten des Frachtführers/seiner Leute vorliegt (mit verfassungsrechtl. Erwägungen in der Lit. bestr.). Einer näheren Darlegung zum Zustandekommen des Verlusts durch die Beklagte bedurfte es daher nicht.

44. Ohne Erfolg machen die Klägerinnen geltend, die Versenderin habe ein höheres Interesse bei der Übergabe angegeben. Die Mitteilung des Zollwerts stellt jedenfalls dann keine Angabe eines höheren Interesses dar, wenn – wie hier – zugleich ein niedriger Versicherungswert angegeben wurde. Mit den divergierenden Werten stellt der Versender vielmehr klar, dass er – den gesetzlichen Zollbestimmungen entsprechend – den realen Wert der Ware angibt, andererseits aber gerade keine höhere Haftung mit dem Frachtführer vereinbaren will.

45. Die Beklagte haftet daher der Versenderin für den Verlust gemäß Art. 22 Ziffer 3 des Montrealer Übereinkommens beschränkt auf 17 Sonderziehungsrechte für das Kilogramm. Da dieser Betrag unstreitig gezahlt wurde ging die Abtretung weiterer Ansprüche an die Klägerinnen ins Leere.

46. Auf die Frage, ob die Beklagte die Einlösung des Schecks aufgrund den Angaben im Übersendungsschreiben als Annahmeerklärung verstehen durfte (dies zuletzt wieder verneinend BGH, BGH Urteil vom 02.04.2009 – I ZR 60/06 –) kommt es daher nicht mehr an.

47. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit

48. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.

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