Haftung eines Luftfahrtunternehmens für von einem Gefahrgutbeauftragten angeordnete Entnahme des Reisegepäcks

Haftung eines Luftfahrtunternehmens für von einem Gefahrgutbeauftragten angeordnete Entnahme des Reisegepäcks

Zwei Tauchurlauber wurden bei ihrer Ankunft am Urlaubsort davon überrascht, dass eine ihrer Tauchflaschen nicht mitbefördert sondern als Gefahrgut in amtliche Verwahrung genommen worden war. Der Kläger, um dessen Flasche es sich handelte, klagte auf Erstattung der Reisekosten, da der Urlaub ohne die komplette Tauchausrüstung nicht seinem eigentlichen Zweck dienen konnte.

Das Gericht wieß die Klage erst- und zweitinstanzlich ab, da das Flugunternehmen nicht für die Gefahrgutbeauftragten verantwortlich sei und außerdem der Urlauber leicht eine Ersatzflasche hätte beschaffen können.

LG Landshut 14 S 1887/13 (Aktenzeichen)
LG Landshut: LG Landshut, Urt. vom 21.11.2014
Rechtsweg: LG Landshut, Urt. v. 21.11.2014, Az: 14 S 1887/13
AG Erding, Urt. v. 19.06.2013, Az: 2 C 1777/12
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Landgericht Landshut

1. Urteil vom 21.11.2014

Aktenzeichen 14 S 1887/13

Leitsätze:

2. Eine vorübergehende Demontage eines Gepäckteils stellt keine Beschädigung dar, solange dabei keine Beeinträchtigung in der Substanz des Reisegepäcks entsteht.

Das Luftfahrtunternehmen ist nicht für Handlungen des Personals des Flugsicherheitsdienstes verantwortlich zu machen, sodass eine Fehleinschätzung des zuständigen Gefahrgutbeauftragten nicht dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnen ist.

Wird eine Teil des Gepäcks eines Kunden (hier Flasche eines Tauchers) in amtliche Verwahrung genommen, ist es für das Luftfahrtunternehmen nicht zumutbar eigens Nachforschungen darüber anzustellen, wie, wo und auf welche Weise mit dem Fluggast in Kontakt getreten werden kann.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger und seine Frau hatten über ein Reisebüro eine Urlaubsreise gebucht. Beide wollten am Urlaubsort unter anderem Tauchen und gaben mit ihrem normalen Reisegepäck auch jeweils ihre Tauchausrüstung am Flughafen zum Transport auf. Ein Gefahrgutbeauftragter entnahm dem Gepäck des Klägers eine Tauchflasche (Ponyflasche), die als Gefahrgut in Verwahrung genommen und nicht weiter transportiert wurde.

Der Reisende klagte gegen das Luftfahrtunternehmen auf Erstattung der kompletten Reisekosten wegen Nichtbeförderung der Tauchflasche, da sein Aufenthalt am Urlaubsort ohne die Flasche sinnlos sei. Er habe keine Ersatzflasche leihen oder erwerben können und auch seine Frau habe ohne ihn als Partner keine Tauchgänge durchführen wollen und können.

Die Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen, da die Sicherheitskontrollen nicht im Verantwortungsbereich der Airline lägen und da es den Reisenden laut Gericht durchaus möglich gewesen wäre ein Ersatzgerät zu beschaffen, bzw. die Frau auch ohne ihren Mann hätte Tauchen können, es stünden genügend Tauchschulen und die entsprechende Infrastruktur zur Verfügung.

Der Kläger ging in Berufung, da das erste Urteil seiner Meinung nach das persönliche Sicherheitsempfinden der Urlauber, die kein Leihgerät verwenden bzw. nicht mit Unbekannten tauchen wollten, außer Acht gelassen habe, jedoch wurde seine Klage erneut abgewiesen.

Tenor:

4. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts Erding vom 19.06.2013, Az. 2 C 1777/12, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn diese nicht ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe:

5. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen der Nichtbeförderung von Fluggepäck.

6. Die Ehefrau des Klägers buchte für sich und den Kläger in dem Reisebüro T. einen Flug am 06.03.2012 von M. nach C. und einen Rückflug am 27.03.2012 von C. nach M., der jeweils von der Beklagten durchgeführt wurde sowie einen Hotelaufenthalt vom 06.03. bis 13.03.2012 in C. Der Preis für die Flüge in Höhe von 1.989,96 EUR wurde direkt an die Beklagte, der Preis für den Hotelaufenthalt in Höhe von 475,– EUR sowie für die abgeschlossenen Versicherungen in Höhe von insgesamt 140,– EUR wurde direkt an das Reisebüro T. bezahlt.

7. Auf dem Hinflug am 06.03.2012 von M. nach C. wurde die von dem Kläger mit seinem Tauchgepäck aufgegebene Pony-Flasche nicht transportiert. Sie wurde als vorschriftswidriger Gegenstand aus dem Gepäck des Klägers entnommen.

8. Der Kläger und seine Ehefrau verlängerten den Hotelaufenthalt in dem von ihnen bis zum 13.03.2012 gebuchten Hotel in C. vom 14.03. bis 27.03.2012. Hierfür fielen Kosten in Höhe von 1.444,– EUR an. Für die Transfers am Ankunfts- und Abflugtag vom Flughafen C. zum Hotel und zurück entstanden dem Kläger und seiner Ehefrau Kosten in Höhe von 190,– EUR.

9. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass die Beklagte die Pony-Flasche unrechtmäßig aus seinem Reisegepäck entnommen habe.

Die Pony-Flasche habe kein Gefahrgut dargestellt. Sie sei leer gewesen. Das Ventil sei geöffnet gewesen. Die Entnahme sei durch die Beklagte bzw. durch für sie tätige Personen durchgeführt worden. Die Anmietung oder Ersatzbeschaffung einer Pony-Flasche in seinem Urlaubsort sei nicht möglich gewesen.

Er habe daher in dem gesamten Urlaub keine Tauchgänge unternehmen können. Seine Ehefrau habe nicht alleine oder mit einem anderen Tauchpartner tauchen können. Die gesamten Aufwendungen für den Urlaub seien nutzlos und seitens der Beklagten zu ersetzen. Zu diesen Aufwendungen würde auch ein Mehrbedarf in Höhe von 630,– EUR für über eine Verpflegung zu Hause hinausgehenden Mehrbedarf an Verpflegung für die Gesamtdauer des Aufenthaltes für sich und seine Ehefrau gehören.

10. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.838,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.07.2012 zu bezahlen und die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 489,45 EUR zu bezahlen.

11. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

12. Die Beklagte hat erstinstanzlich bestritten, für Ansprüche des Klägers aus der Nichtbeförderung der Pony-Flasche passiv legitimiert zu sein. Eine Vertragsbeziehung sei lediglich zwischen dem Kläger und dem Reisebüro T. zustande gekommen, da das Reisebüro als Reiseveranstalter aufgetreten sei. Die Entnahme sei nicht durch die Beklagte, sondern die Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, Luftsicherheitsstelle durchgeführt worden.

13. Im Übrigen bestreitet die Beklagte, dass der Kläger nicht zur Beschaffung von Ersatzmaterial in der Lage gewesen wäre, keine Tauchgänge durchgeführt hat und sämtliche Aufwendungen des Klägers und seiner Ehefrau für ihren Urlaub infolge der Nichtbeförderung der Pony-Flasche sinnlos gewesen seien.

14. Das Amtsgericht Erding, auf dessen Feststellungen mit der Maßgabe nachfolgender Änderungen und Ergänzungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen.

15. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch aus Art.17 Montrealer Übereinkommen gegen die Beklagte zustehe, da das Reisegepäck des Klägers weder zerstört noch beschädigt worden sei und auch nicht verloren gegangen sei. Einen Anspruch des Klägers aus Art. 19 Montrealer Übereinkommen hat es zunächst dem Grundsatz nach bejaht. Die hier streitgegenständliche Entnahme von Gegenständen aus dem Gepäck des Klägers sei unter den Begriff der Verspätung zu subsumieren. Die Haftung der Beklagten sei auch nicht gemäß Art. 19 Satz 2 Montrealer Übereinkommen ausgeschlossen. Die Beklagte wäre darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass sie und ihre Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder, dass es ihr oder ihnen nicht möglich gewesen sei, solche Maßnahmen zu ergreifen. Die Gepäckkontrolle von aufgegebenem Passagiergepäck werde gemäß § 5 Abs. 3 Luftsicherheitsgesetz sowohl von dem Luftamt Südbayern als auch gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 Luftsicherheitsgesetz von der Beklagten durchgeführt. Eine Unterscheidung der Gepäckuntersuchung danach, ob die Maßnahme als Security-Maßnahme zur Abwehr von äußeren Gefahren von der Luftsicherheitsbehörde oder als Safety-Maßnahme zur Eigensicherung der Luftfahrtgesellschaft durchgeführt werde, sei dem Gericht nicht möglich. Vielmehr spreche Anlage K 5 dafür, dass es sich um eine einheitliche Maßnahme gehandelt habe. Für das Gericht stelle sich der Sachverhalt somit dergestalt dar, dass die Entnahme sowohl von der Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, als auch von der Beklagten als Luftfrachtführer verantwortet worden sei. Beide seien zur Gepäckkontrolle verpflichtet, hätten die Gepäckkontrolle gemeinsam durchgeführt und die Pony-Flasche des Klägers entnommen. Die Beklagte könne sich daher nicht darauf berufen, dass sie alles Zumutbare unternommen habe, um die Entnahme zu verhindern. Die Entnahme sei vielmehr auch in den Verantwortungsbereich der Beklagten gefallen. Das Amtsgericht war jedoch überzeugt davon, dass dem Kläger durch die Nichtbeförderung der Pony-Flasche kein ersatzfähiger Schaden entstanden sei. Hierzu hat es ausgeführt, dass Kosten für den Kauf oder die Anmietung einer Ersatzflasche während der Urlaubszeit erstattungsfähig gewesen wären. Nicht erstattungsfähig seien jedoch die von dem Kläger geltend gemachten Gesamtkosten des dreiwöchigen Urlaubsaufenthaltes des Klägers und seiner Ehefrau in Mexiko. Unstreitig sei das Tauchgepäck der Ehefrau des Klägers vollständig seitens der Beklagten befördert worden. Der Ehefrau des Klägers habe es daher offengestanden, Tauchgänge zu unternehmen oder nicht. Soweit die Ehefrau des Klägers aus Sicherheitsüberlegungen hierauf verzichtet habe, stelle dies eine Entscheidung der Ehefrau des Klägers dar, die nicht dazu führen könne, dass die Beklagte hierfür schadensersatzpflichtig werde. Der Einsatz einer Pony-Flasche sei für die geplanten Tauchgänge nicht notwendige Voraussetzung gewesen. Eine alternative Luftversorgung hätte unstreitig in C. durch den Kläger angemietet werden können. Dass er kein ausreichendes Vertrauen in Leihgeräte habe, könne nicht zulasten der Beklagten gehen, zumal sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau auf die Anmietung von Sauerstoffflaschen vor Ort in C. angewiesen gewesen seien. Dem Kläger stünden aus dem gleichen Grund auch keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Gleiches gelte für deliktische Ansprüche. Auch hier fehle es an einem erstattungsfähigen Schaden.

16. Das Urteil ist der Klägervertreterin am 01.07.2013 zugestellt worden. Dagegen hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.07.2013, eingegangen bei Gericht am 18.07.2013, Berufung eingelegt und diese – nach erfolgter Fristverlängerung – mit Schriftsatz vom 01.10.2013, per Fax vorab am gleichen Tag eingegangen, begründet.

17. Der Kläger trägt vor, dass das Amtsgericht rechtsfehlerhaft einen Schadensersatzanspruch nach Art. 17 Abs.2 Montrealer Übereinkommen (MÜ) abgelehnt habe. Art. 17 MÜ setze keine dauerhafte Zerstörung, Verlust oder Beschädigung voraus. Die Pony-Flasche sei von Mitarbeitern der Beklagten vom Tauchgepäck des Klägers demontiert und im Fundbüro des Flughafens deponiert worden. Der restliche Teil des Tauchgepäcks sei vertragsgemäß befördert worden. Der Kläger sei erst nach Beendigung seines Urlaubs wieder in den Besitz der Pony-Flasche gelangt. Das Tauchgepäck sei ohne Pony-Flasche nicht nutzbar und damit während der Urlaubszeit beschädigt, wenn nicht sogar zerstört gewesen. Das Amtsgericht habe das hierzu angebotene Sachverständigengutachten nicht erholt. Die Demontage der Pony-Flasche und Einlagerung in das Fundbüro des Flughafens stelle daneben einen Verlust dar. Der Beklagten sei ein Zugriff auf die Pony-Flasche im Fundbüro nicht möglich gewesen, sie habe daher keine physische Gewalt mehr über das Gepäckstück gehabt und habe dem Kläger nicht wieder Besitz daran verschaffen können. Ein zeitweiser Verlust reiche aus. Der Kläger führt weiter aus, dass das Amtsgericht rechtsfehlerhaft einen Schadensersatzanspruch nach Art. 19 MÜ abgelehnt habe. Es sei zutreffend von einer Verspätung des Reisegepäcks ausgegangen. Rechtsfehlerhaft habe dagegen aber das Amtsgericht angenommen, dass dem Kläger ein ersatzfähiger Schaden nicht entstanden sei. Der Kläger habe vorgetragen, dass er sich intensiv um die Beschaffung einer Ersatzflasche vor Ort bemüht habe, dies aber nicht möglich gewesen sei und habe hierfür Zeugenbeweis angeboten. Aufgrund technischer Gegebenheiten sei es dem Kläger nicht möglich gewesen, auf ein anderes Atemluftsystem auszuweichen und damit seine Tauchausrüstung zu ergänzen. Aufgrund des schlechten technischen Zustands der vor Ort angebotenen Leihausrüstungen sei deren Benutzung für den Kläger unzumutbar gewesen. Hierfür sei Beweis durch Sachverständigengutachten angetreten worden. Der Schaden bestünde in allen Aufwendungen, die der Kläger und seine Ehefrau im Hinblick auf den geplanten Tauchurlaub gemacht hätten. Alleiniges Ziel der Reise sei die Durchführung der geplanten Tauchgänge gewesen. Der Aufenthalt des Klägers vor Ort sei aufgrund der Nichtbeförderung der Pony-Flasche sinnlos gewesen. Das Amtsgericht habe aus der Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers ein anderes System der alternativen Luftversorgung benutzte, den nicht gerechtfertigten Schluss gezogen, dass der Kläger auf die Pony-Flasche habe verzichten können. Zwar sei das Anmieten von Haupttauchflaschen vor Ort gängige Praxis, das alternative Atemluftsystem sollte dagegen nicht bedenkenlos angemietet werden, da ein 100 prozentiger Verlass darauf notwendig sei. Der Kläger hätte den Urlaub nicht angetreten, hätte er gewusst, dass er nicht tauchen könne. Die Beklagte habe den Schaden leichtfertig verursacht. Das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft einen Schadensersatzanspruch für die Ehefrau versagt. Es habe unzutreffend aus dem Umstand, dass das Tauchgepäck der Ehefrau vollständig befördert worden sei, den Schluss gezogen, dass es dieser offen gestanden habe, Tauchgänge zu unternehmen. Dabei habe das Amtsgericht übersehen, dass das Tauchgepäck der Ehefrau erst mit 4 Tagen Verspätung eingetroffen sei. Ohne hierfür die notwendige Sachkenntnis zu besitzen, habe das Amtsgericht Sicherheitsüberlegungen der Ehefrau, die ohne den Kläger keine Tauchgänge unternehmen wollte, als unerheblich qualifiziert. Das Amtsgericht habe des weiteren falsch angenommen, dass die Ehefrau die Reise gebucht und bezahlt habe. Vielmehr habe der Kläger die Reise bezahlt.

18. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte passiv legitimiert sei. Die Entnahme der Pony-Flasche stelle keine hoheitliche Maßnahme dar. Die Gepäckdurchsuchung und dessen Öffnung finde in zwei unterschiedlichen Sphären statt. Es gelte insoweit das Vier-Augen-Prinzip, bei dem Mitarbeiter der Luftsicherheitsstelle und des Luftfrachtführers anwesend und beteiligt seien. Vorliegend habe es sich um eine Maßnahme zur Erfüllung der Pflicht der Eigensicherung gemäß § 27 Luftsicherheitsgesetz und damit eine im Rahmen des Beförderungsvertrags obliegende Aufgabe gehandelt. Die Beklagte hafte daher für das Fehlverhalten der Firma A. Eine Mitarbeiterin der Firma A. habe die Tauchflasche fälschlich als „CO 2-Flasche“ identifiziert, was objektiv falsch gewesen sei. Die Dokumentation (K 5) weise die Beklagte als Luftfrachtführerin als Anspruchsgegnerin für Gepäckschäden aus.

19. Der Kläger beantragt,

Das Endurteil des Amtsgerichts Erding vom 26.06.2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.838,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.07.2012 zu bezahlen.

Des weiteren wird die Beklagte verurteilt, an die Klagepartei die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 489,45 EUR zu bezahlen.

20. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

21. Die Beklagte trägt vor, dass die Klage bereits deshalb abzuweisen sei, weil die Beklagte nicht passiv legitimiert sei. Unzutreffend seien die Wertungen, die das Amtsgericht aus §§ 5 Abs. 3, 9 Abs. 1 Ziff. 1 Luftsicherheitsgesetz ziehe. Eine Unterscheidung, ob es sich um eine Security-Maßnahme oder Safety-Maßnahme handelte, sei nicht zu treffen gewesen. Das Amtsgericht habe unzutreffend eine einheitliche Maßnahme angenommen. Die Entnahme der Pony-Flasche sei nicht einmal auch in den Verantwortungsbereich der Beklagten gefallen. Die Bezeichnung Luftsicherheitsgesetz weise auf eine Sicherheitsbehörden obliegende Gefahrenabwehr hin. Sicherheitsmaßnahmen dürften niemals von Privatpersonen wahrgenommen werden. Private würden ausschließlich als Beliehene tätig, weshalb hoheitliches Handeln vorliege. §§ 2, 8, 9 Luftsicherheitsgesetz besagten, dass die Luftsicherheitsbehörde Sicherungsmaßnahmen anordne und die Einhaltung überwache. Das Vorgehen der Beklagten nach § 9 Luftsicherheitsgesetz stehe unter der Aufsicht der Luftsicherheitsbehörde. Die Beklagte habe die Maßnahmen nur hoheitlich als Beliehene ausgeführt. Sie sei verpflichtet gewesen, im Luftsicherheitsplan dargestellte Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Sie sei dabei nicht privatrechtlich tätig geworden. Die Entnahme der Pony-Flasche sei wegen der Sicherheit des Luftverkehrs erfolgt und habe von der Beklagten nicht verhindert werden können bzw. dürfen. Dass die Pony-Flasche tatsächlich keine Gefahr dargestellt habe, sei zum Zeitpunkt der Entnahme nicht bekannt gewesen. § 27 Luftverkehrsgesetz sei nicht einschlägig. Fraglich sei außerdem, ob überhaupt § 9 Abs.1 Ziff. 1 Luftsicherheitsgesetz einschlägig sei. Es sei hier nicht um die Identifizierung eines Gepäcks, sondern um die Entnahme eines potentiell gefährlichen Teiles eines Gepäckstücks gegangen. Der Kläger habe daher allenfalls einen Amtshaftungsanspruch.

22. Hilfsweise bestreitet die Beklagte, dass die Substanz der Pony-Flasche beeinträchtigt gewesen sei, ebenso dass diese verloren gegangen sei, zumal der Kläger unstreitig zwischenzeitlich wieder in Besitz der Pony-Flasche sei. Die Beklagte habe die Entnahme der Pony-Flasche aus dem Gepäck nicht veranlasst, sondern der Gefahrengutbeauftragte der Firma A.. Da die Entnahme allein zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs erfolgt sei, sei eine flugbetriebsbedingte Kausalität zu verneinen und könne die Beklagte sich exkulpieren. Trotz substantiierten Bestreitens durch die Beklagte habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, wann, wo und wie er sich um einen Ersatz bemüht habe. Eine Ersatzbeschaffung wäre möglich gewesen. Es sei abwegig, dass der geplante Urlaubszweck zur Gänze entfallen sei, da der Kläger nicht 24 Stunden am Tag hätte tauchen können. Die Wahl der Übernachtung in einem teuren Hotel zeige, dass der Urlaubszweck nicht in vollem Umfang vereitelt worden sei.

23. Der Kläger habe das Fehlen der Pony-Flasche erst 4 Tage nach Ankunft entdeckt. Die subjektive Befindlichkeit der Ehefrau, nur mit ihrem Ehepartner Tauchgänge durchzuführen, sei schadensrechtlich irrelevant. Im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht habe die Ehefrau Tauchgänge mit fremden Tauchpartnern vornehmen oder den Urlaub vorzeitig abbrechen müssen. Bei der Behauptung, dass das Tauchen mit anderen Tauchpartnern unzumutbar sei, handle es sich um einen Ausforschungsbeweis. Im Übrigen befänden sich vor Ort diverse Tauchschulen. Vertragsschließende sei die Ehefrau gewesen. Allenfalls diese habe reisevertragliche Ansprüche. Bei sämtlich geltend gemachten Schadenspositionen handle es sich um Sowiesokosten. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass ein Schadensersatzanspruch gemäß Artikel 22 Abs. 2 MÜ auf 1000 Sonderziehungsrechte pro Reisenden beschränkt wäre.

24. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2014 Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin S. unter Klarstellung, dass dies lediglich vorsorglich erfolge und noch keine Vorentscheidung hinsichtlich der Passivlegitimation darstelle. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2014 (Blatt 193/199 d. A.) verwiesen.

25. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen und den Beschluss vom 22.07.2014 (Blatt 165/170 d. A.) Bezug genommen.

26. Die zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Entnahme der Pony-Flasche aus dem Gepäck.

  1. Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere gem. § 511 Abs.2 Nr. 1 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht gem. §§ 517 ff. ZPO eingelegt und begründet worden.
  2. Die Berufung ist unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit das Amtsgericht zurecht einen erstattungsfähigen Schaden des Klägers verneint hat. Die Klage ist schon deshalb abzuweisen, weil die Haftung der Beklagten entgegen der Ansicht des Erstgerichts nach Art. 19 S.2 MÜ ausgeschlossen ist.

27. Anspruchsgrundlage für den begehrten Schadensersatz ist nicht Art. 17 MÜ, sondern Art. 19 MÜ.

Art.17 MÜ setzt die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck voraus. Das Reisegepäck des Klägers wurde weder zerstört noch beschädigt und ist auch nicht verloren gegangen.

Eine lediglich vorübergehende Demontage eines Gepäckteils ohne hierbei erfolgende, durch Reparatur zu behebende Beeinträchtigung in der Substanz des Reisegepäcks stellt keine Beschädigung dar. Da der Kläger nach Beendigung der Reise die Ponyflasche zurückerhalten hat, liegt auch kein Verlust vor. Das Amtsgericht hat zutreffend die hier streitgegenständliche Entnahme von Gegenständen aus dem Gepäck des Klägers unter den Begriff der Verspätung des Art. 19 MÜ subsumiert. Auf die ausführliche Begründung des Amtsgerichts hierzu in den Entscheidungsgründen Ziff. II des Endurteils wird Bezug genommen.

28. Die Haftung der Beklagten als Luftfrachtführer ist gem. § 19 S.2 MÜ ausgeschlossen. Es war ihr nach Überzeugung der Kammer – wie nachfolgend dargelegt – nicht möglich, Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens zu ergreifen.

29. Bei der Entnahme der Pony-Flasche aus dem Gepäck des Klägers handelte die Mitarbeiterin der Firma A. hoheitlich und damit als Beliehene. Sie ist daher nicht unter den Begriff der „Leute“ im Sinne von Artikel 19 Satz 2 MÜ, der sich weitgehend mit dem des Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB deckt, zu subsumieren. Erfüllungsgehilfen in diesem Sinne sind nicht das hoheitlich handelnde Personal des Flugsicherungsdienstes sowie die Mitarbeiter der Sicherheitskontrolle des Flughafens (vgl. Geigel, Der Haftpflicht-Prozess, 26. Auflage, Kapitel 29 Rdnr. 71). Eine Fehleinschätzung der Gefahrgutbeauftragen der Firma A. ist daher nicht der Beklagten zuzurechnen.

30. Die Pony-Flasche des Klägers wurde im Rahmen der Gepäckkontrolle aus dem Gepäck entnommen, da sie irrtümlich von der Gefahrgutbeauftragten für eine CO 2 -Flasche und damit Gefahrgut gehalten wurde. Die Entnahme erfolgte nach den Luftsicherheitsvorschriften zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs. Gemäß § 2 LuftsicherheitsG ist es Aufgabe der Luftsicherheitsbehörde, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs abzuwehren. Dazu kann sie unter anderem Sicherungsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen nach § 9 anordnen und deren Einhaltung überwachen. Die Luftfahrtunternehmen sind danach bestimmten Eigensicherungspflichten unterworfen. § 9 Abs. 1 Nr. 1 LuftsicherheitsG verpflichtet das Luftfahrtunternehmen, die durch die Verordnung (EG) 2320/2002 vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen als Eigensicherungsmaßnahmen durchzuführen, soweit diese Sicherungsmaßnahmen nicht durch die Luftsicherheitsbehörde durchgeführt werden. Eigensicherungsmaßnahmen sind unter anderem die Bordkartenkontrolle und die Gepäckidentifizierung. Durchsuchungen von Fluggästen und Gepäck sind durch das Luftfahrtunternehmen nur ausnahmsweise durchzuführen, sofern die hoheitlichen behördlichen Kontrollen nicht verfügbar sind, beispielsweise beim Start einer größeren Maschine auf einem Flugplatz, auf dem keine behördlichen Luftsicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden (vgl. Begründung BT-Drucks. 15/20361, S. 19; Erbs/Kohlhaas, strafrechtliche Nebengesetze, Luftsicherheitsheitsgesetz § 9 Rdnr. 1). Im Anhang der Verordnung (EG) 2320/2002 sind unter Ziffer 5.2.1. Sicherungsmaßnahmen zur Kontrolle von aufgegebenem begleitendem Gepäck aufgeführt, die jedoch nur dann durchzuführen sind, wenn dieses Gepäck vorher nicht nach dem Anforderungsniveau dieses Anhangs kontrolliert wurde.

31. Die Gepäckkontrolle wurde vorliegend unter Anwesenheit einer Kontrollkraft des Luftamtes Südbayern-Luftsicherheitsstelle durchgeführt, so dass eine Durchsuchung des Gepäcks durch die insoweit nur nachrangig verpflichtete Beklagte nicht durchzuführen war. Bei der von der Beklagten bzw. ihren Leuten in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Gepäckidentifizierung handelt es sich lediglich um die Sicherstellung, dass kein Gepäck ohne einen dazu gehörigen Fluggast befördert wird und somit um die Zuordnung des Gepäcks zu den Fluggästen des betroffenen Fluges. Die Kammer ist daher der Überzeugung, dass es sich bei der Entnahme der Pony-Flasche um eine Entnahme im Rahmen der Erfüllung des § 5 LuftsicherheitsG handelte. Hierfür spricht auch, dass die Normierung von Eigensicherungspflichten nicht zur Aufgabe des staatlichen Gewaltmonopols und zur Abwälzung des Risikos der Gefahrenabwehr auf Private führen darf. Bei der Abgrenzung von Eigensicherungspflichten muss deshalb darauf geachtet werden, dass das Schwergewicht der präventiven Sicherungsmaßnahmen in staatlicher Verantwortung bleibt und dass zum Anderen der Private gerade nicht mit risikobehafteten Sicherungsmaßnahmen belastet werden darf. Bei der Aufgabenverteilung bei der Reisegepäckkontrolle gilt: Während die Gepäckdurchsuchung wegen der damit verbundenen Eingriffe in die Privatsphäre Aufgabe der Luftfahrtbehörden ist, haben die Luftfahrtunternehmen sicher zu stellen, dass kein Gepäckstück ohne den dazugehörigen Fluggast befördert wird (vgl. Schneider, Die Abwehr äußerer Gefahren für den Luftverkehr als Aufgabe von Luftfahrtbehörden und Luftfahrtunternehmen – eine Abgrenzung von hoheitlicher Gefahrenabwehr und Eigensicherung, NVwZ 1988, S. 605 ff.). Die Entnahme der Pony-Flasche durch die Gefahrgutbeauftragte Frau R. von der Firma A. erfolgte daher von dieser in ihrer Eigenschaft als Beliehene gemäß § 5 Absatz 5 Luftsicherheitsgesetz (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt, Urteil vom 12.08.2013, Az.: 1 U 276/12).

32. Gegen die Überzeugung der Kammer spricht auch nicht die in dem Dokument zur durchgeführten Gepäcköffnung (K 5) enthaltene Information, wonach der Luftfrachtführer – das heißt der Vertragspartner der Luftbeförderung – für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung von aufgegebenem Reisegepäck nach den Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens, des Warschauer Abkommens oder des Deutschen Luftverkehrsgesetzes nur eingeschränkt haftet. Aus dem Folgesatz: „Ersatzpflichten können insbesondere eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, wenn die vorgeschriebene Gepäckdurchsuchung durch Mitführen eines unzulässigen Gegenstandes verursacht wurde, weil sie nicht ohne Beschädigung möglich war …“ ergibt sich, dass damit nicht ein Schadensersatzanspruch wegen eines vom Sicherheitspersonal unrechtmäßig entnommenen Gegenstandes gemeint ist.

33. Auch aus § 27 Luftverkehrsgesetz ergibt sich vorliegend keine Verantwortlichkeit der Beklagten. § 27 Luftverkehrsgesetz bestimmt, dass die Beförderung von Stoffen und Gegenständen, die durch Rechtsverordnung als gefährliche Güter bestimmt sind, der Erlaubnis bedarf. Die „Insbesondere- Auflistung“ in Absatz 1 Satz 1 des § 27 Luftverkehrsgesetz macht auch deutlich, dass eine Tauchflasche nicht darunter zu subsumieren ist. Die Erlaubnis, die die Beklagte im Rahmen des hinsichtlich der Beförderung des Tauchgepäcks abgeschlossenen Vertrages erteilt hatte, bezog sich auf die Pony-Flasche, bei der es sich um eine Pressluft-Flasche handelte. Die Entnahme der Pony-Flasche erfolgte allerdings nicht wegen ihrer Eigenschaft als Pressluft-Flasche, sondern weil sie von der Gefahrgutbeauftragten irrtümlich für eine CO 2-Flasche gehalten wurde. Hierbei handelte es sich um einen Gefahrerforschungseingriff gemäß § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs.1 LuftsicherheitsG, der gemäß § 27 Abs. 4 Luftverkehrsgesetz unberührt bleibt.

34. Damit ist auch auszuschließen, dass die Firma A. für die Beklagte im Rahmen des § 27 Luftverkehrsgesetz tätig werden konnte bzw. tätig geworden ist. Es handelte sich bei der Entnahme der mutmaßlichen CO2-Flasche vielmehr um eine Maßnahme bei der Feststellung von Gegenständen, von denen eine Gefahr ausgehen könnte, welches als Aufgabe der Bundespolizei zugewiesen ist und demzufolge mit diesen Aufgaben befasste private Unternehmen als Beliehene tätig geworden sind.

35. Der Umstand, dass ein Beauftragter der Beklagten bei der Gepäcköffnung anwesend war, führt nicht zu einer Vermeidbarkeit des Schadens für die Beklagte. Die Aufgaben im Rahmen der Gepäckkontrolle waren wie oben ausgeführt klar verteilt. Dass es sich bei dem kontrollierten Gepäck um Tauchgepäck handelte, war offensichtlich und somit auch für die Gefahrgutbeauftragte erkennbar. Dazu bedurfte es nicht der Kenntnis, dass der Kläger mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag für das Tauchgepäck abgeschlossen hatte. Da ganz offensichtlich die Beliehene das entnommene Teil des Gepäcks als potentielle Gefahr angesehen hatte und gerade die Beurteilung, ob ein vorschriftswidriger Gegenstand sich im Gepäck befindet, ihre Aufgabe war, stand es dem Mitarbeiter der Beklagten nicht zu, eine eigene Überprüfung vorzunehmen und die Beurteilung der eigens hierfür geschulten Gefahrgutbeauftragten in Frage zu stellen. Da das entnommene Teil des Gepäcks als potentielle Gefahr angesehen wurde und dieses in amtliche Verwahrung genommen wurde, war auch eine Nachforschung, wie, wo und auf welche Weise mit dem Kläger in Kontakt getreten werden und Rückfrage gehalten werden könnte, nicht veranlasst und zumutbar.

36. Demzufolge besteht kein Schadensersatzanspruch des Klägers aus Artikel 19 MÜ.

37.  Auch eine andere Anspruchsgrundlage kommt nicht in Betracht, insbesondere besteht kein Schadensersatzanspruch aus dem Beförderungsvertrag, sowie aus Delikt, da dem nationalen Recht gemäß Artikel 29 MÜ keine weitergehenden Ansprüche entnommen werden dürfen, als sie die Artikel 17 ff. MÜ gewähren (BGH, Urteil vom 15.03.2011, Az.: X ZR 99/10 Rdnr. 23)

38. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

39. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

40. Die Revision war gemäß § 543 Abs.2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Frage des Einstehenmüssens der Fluggesellschaft bei Schadensersatzansprüchen des Fluggastes aufgrund der Öffnung und hierbei erfolgten Entnahme von aufgegebenem Gepäck in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu klären ist und aufgrund der Tatsache, dass die Beförderung von Passagieren und deren Gepäck im Luftverkehr ein Massengeschäft ist, ein allgemeines Interesse an einer einheitlichen Entwicklung des Rechts zu dieser Frage besteht.

41. Rechtsbehelfsbelehrung:

42. Gegen diese Entscheidung kann Revision eingelegt werden, soweit sie mit dieser Entscheidung zugelassen worden ist.

43. Die Revision ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen.

44. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

45. Die Revision wird durch Einreichen einer Revisionsschrift eingelegt.

46. Die Revisionsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Revision eingelegt werde.

47. Die Beteiligten müssen sich durch eine bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

48. Die Revision ist zudem binnen einer Frist von zwei Monaten zu begründen. Die Frist beginnt ebenfalls mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

49. Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

50. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Landshut, Maximilianstr. 22, 84028 Landshut, einzulegen.

51. Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

52.Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

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