Haftung des Vermieters für Dachlawinenschäden

LG Detmold: Die Haftung des Vermieters für Dachlawinenschäden

Der Kläger nahm seinen Vermieter auf Schadensersatz in Anspruch, da sein auf dem gemieteten Parkplatz stehendes Fahrzeug durch eine vom Dach des Hauses herabgekommene Dachlawine beschädigt wurde.

Das LG Detmold hat dem Kläger die Zahlung zugesprochen und entschieden, dass der Vermieter eines Parkplatzes  eine besondere Verkehrssicherungspflicht übernimmt und im Winter alle Maßnahmen treffen muss, um den drohenden Absturz von Dachlawinen vorzubeugen, wenn die Wetterbedingungen auf diese Gefahr hindeuten.

LG Detmold 10 S 121/10 (Aktenzeichen)
LG Detmold: LG Detmold, Urt. vom 15.12.2010
Rechtsweg: LG Detmold, Urt. v. 15.12.2010, Az: 10 S 121/10
AG Lemgo, Urt. v. 08.07.2010, Az: 16 C 12/10
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Landgericht Detmold

1. Urteil vom 15.12.2010

Aktenzeichen: 10 S 121/10


Leitsatz:

2. Ein Vermieter von Parkplätzen ist verpflichtet im Winter alle Maßnahmen zu treffen um das Herabkommen von Dachlawinen vorzubeugen.


Zusammenfassung:

3. Der Kläger ist Mieter einer Wohnung zu der ein Parkplatz im Innenhof gehört. Der Parkplatz befindet sich direkt neben einer Hauswand. Da im Winter nach Niedergang großer Schneemengen sofort ein Tauwetter folgte, kam vom Dach des Hauses eine Dachlawine auf das Fahrzeug des Mieters herab und beschädigte dieses. Der Kläger verlangte von dem beklagten Vermieter Schadensersatz. Der Vermieter verweigerte die Zahlung und trug vor, er habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da er weder gesetzlich verpflichtet war Schneefangvorrichtungen anzubringen, noch war es ortsüblich.

Das LG Detmold hat im Sinne des Klägers entschieden und ihm die Zahlung zugesprochen. Der Vermieter hat eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Durch einen speziell für den Mieter eingerichteten und unterhaltenen Parkplatz eröffnet der Vermieter einen besonderen Verkehr und übernimmt deshalb freiwillig besondere Verkehrssicherungspflichten gegnüber dem Mieter. Deshalb war der Vermieter verpflichtet bei ausnahmeartigen Wettersituationen, besonders wenn nach Niedergang von großen Schneemengen rasch ein Tauwetter folgt notwendige Schutzmaßnahmen zur Sicherung der auf den Plätzen abgestellten Fahrzeuge zu treffen. Der Beklagte hätte den Schnee auf dem Dach beseitigen müssen,  die Parkplätze sperren oder zumindest mit einem Warnhinweis versehen müssen.


Tenor:

4. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 08.07.2010 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.291,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2010 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 104,42 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 Gründe:

A.

5. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

B.

6. Das amtsgerichtliche Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Den Beklagten als Gebäudeeigentümer oblag eine Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Dabei handelte es sich um eine besondere Verkehrssicherungspflicht, weil die Beklagten den Stellplatz an den Kläger vermietet hatten. Dadurch hat die Beklagte durch den speziell für den Mieter einer Wohnung ihres Hauses eingerichteten und unterhaltenen Parkplatz einen besonderen Verkehr eröffnet und damit auch eine besondere Verkehrssicherungspflicht übernommen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2000, 22 U 90/98 mit weiteren Nachweisen). Die Beklagte hätte sich angesichts der Lage des vermieteten Stellplatzes zur Traufrichtung des Daches ihres Gebäudes und der Dachneigung bei den bestehenden Witterungsverhältnissen über die Wetterentwicklung auf dem Laufenden halten und Maßnahmen zur Sicherung der auf den vermieteten Parkplätzen abgestellten oder abzustellenden Fahrzeuge ergreifen müssen. So hätte sie die Parkplätze sperren müssen oder zumindest Warnhinweise aufstellen müssen.

7. Der Anspruch des Klägers ist jedoch wegen seines eigenen Mitverschuldens gem. § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen. Er war als Mieter mit den örtlichen Verhältnissen vertraut und hatte aufgrund der ihm bekannten Witterungsbedingungen und der erkennbaren Schneeschicht auf dem Dach die Gefahr einer Dachlawine deutlich vor Augen (vgl. OLG Hamm, NJW-​RR 2003, S. 1463).

8. Die Anwaltskosten waren entsprechend des ausgeurteilten Betrags zu kürzen.

9. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 708 Nr. 10 ZPO.

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