Fehlen der im Katalog angekündigten Kinderbetreuung stellt Leistungsbeschreibung dar
LG Hannover: Fehlen der im Katalog angekündigten Kinderbetreuung stellt Leistungsbeschreibung dar
Der Kläger forderte die Rückzahlung des Reisepreises, weil er den Reisevertrag kündigte, nachdem er erfahren hatte, dass es die im Prospekt beschriebene Kinderbetreuung nicht gab. Die Klage wurde abgewiesen, da die Betreuung keine zugesicherte Eigenschaft und die Beeinträchtigung der Reise daher nicht erheblich war.
LG Hannover | 20 S 84/97 (Aktenzeichen) |
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LG Hannover: | LG Hannover, Urt. vom 13.10.1997 |
Rechtsweg: | LG Hannover, Urt. v. 13.10.1997, Az: 20 S 84/97 |
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Leitsatz:
2. Eine im Prospekt angegebene Kinderbetreuung stellt lediglich eine Leistungsbeschreibung und ihr Fehlen daher keine erhebliche Beeinträchtigung dar.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger hatte für sich, seine Frau und seine 4-jährige Tochter bei der Beklagten eine Reise in ein Ferienhotel gebucht. Im Hotel angekommen erfuhr der Kläger, dass die im Katalog der Beklagten angegebene Kinderbetreuung im Hotel nicht vorhanden war. Er sah jedoch in der im Katalog und im Bestätigungsfax der Beklagten angekündigten Kinderbetreuung eine zugesicherte Eigenschaft, deren Fehlen eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt. Der Kläger trat vom Reisevertrag zurück und verlangte Schadenersatz i.H. des Gesamtpreises der Reise.
Das Amtsgericht Hannover wies die Klage zunächst ab. Eventuelle Minderungsansprüche des Klägers waren durch eine vorgerichtliche Zahlung durch die Beklagte in Höhe von 500,- € bereits abgegolten worden. Zur Kündigung des Reisevertrages war er indes nicht berechtigt gewesen. Die fehlende Kinderbetreuung stellte keine Beeinträchtigung der Reise erheblichen Ausmaßes dar. In der im Katalog angepriesenen Kinderbetreuung lag keine zugesicherte Eigenschaft der Reise, sondern vielmehr eine bloße Leistungsbeschreibung vor. Die Berufung des Klägers vor dem Landgericht blieb daher ebenfalls erfolglos.
Tenor:
4. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 6.2.1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Wert der Beschwer: 2.922,00 DM.
Tatbestand:
5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
6. Die Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises und Schadensersatz über den von der Beklagten hinaus gezahlten Betrag von 500,– DM nicht zu.
7. Der Kläger stützt seine Berufung im wesentlichen darauf, dass er den Reisevertrag deswegen wirksam gekündigt habe, da eine zugesicherte Eigenschaft – die Kinderbetreuung – gefehlt habe. Allein dies führe schon zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise, zumal er sich allein wegen der Kinderbetreuung für die „…“ entschieden habe. Die Zusicherung ergebe sich aus den Prospektangaben, die sich der Kläger im Telefax vom 18.6.1996 nochmals habe bestätigen lassen. Damit kann der Kläger indes nicht durchdringen.
1.
8. Dem Kläger steht ein Kündigungsrecht gemäß § 651 e Abs. 1 BGB nicht zu.
a)
9. Voraussetzung für eine Kündigung nach § 651 e BGB ist, dass die Reise infolge eines Mangels der in § 651 c Abs. 1 BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt ist. Ein Mangel nach § 651 c BGB liegt vor, wenn die Reise mit Fehlern behaftet ist oder zugesicherte Eigenschaften nicht aufweist.
10. Der Katalog der Beklagten sah folgende Kinderbetreuung vor: „Kinderclubs von 7 – 9, 10 – 12 J. vom 29.6. – 7.9.; Betreuung und Animationsprogramm 5x/Wo, 6 Std. am Tag. Kinderdorf von 3 – 6 Jahre.“ (Bl. 40 d.A.). Mit Telefax vom 18.6.1996 bat der Kläger um schriftliche Bestätigung, dass die Kinderbetreuung auch seine vierjährige Tochter einschließe (Bl. 42 d.A.).
11. Eine zugesicherte Eigenschaft liegt darin nicht. Prospektangaben sind grundsätzlich bloße Leistungsbeschreibungen. Eine besondere Hervorhebung dergestalt, dass der Kläger auf das Vorliegen der Eigenschaften besonders vertrauen und ein Einstandswille der Beklagten für ihn erkennbar war, ist nicht erkennbar und vom Kläger nicht dargetan.
12. Die Prospektbeschreibung wird auch nicht durch das Bestätigungsfax der Beklagten vom 19.6.1997 zur zugesicherten Eigenschaft. Eine solche kann zwar auch ausdrücklich erklärt werden, wobei den Vertragsverhandlungen besonderes Gewicht zukommen soll. Allein die schriftliche Bestätigung der Beklagten, „der Kinderclub für 3 – 6-jährige ist auch mit Betreuung“ (Bl. 42 d.A.) stellt nach Ansicht der Kammer keine Zusicherung dar. Hierbei handelt es sich nicht um eine besondere Erklärung der Beklagten, für die Kinderbetreuung der 4-jährigen Tochter des Klägers auch unbedingt einstehen zu wollen. Vielmehr wiederholte die Beklagte lediglich und für den Kläger erkennbar den Prospektinhalt. Derartige Bestätigungen bzw. Erläuterungen machen aus Leistungsbeschreibungen noch keine Zusicherungen. Auf diesem Wege könnte jeder Reisende durch entsprechende Schreiben erreichen, dass vom Reiseveranstalter für Prospektangaben als Zusicherungen gehaftet werden müßte. Dies entspräche jedoch nicht dem Erfordernis nach einem besonderen Einstandswillen.
b)
13. Letztlich kann diese Frage jedoch von der Kammer dahingestellt bleiben, da jedenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung nicht vorgelegen hat.
14. Entgegen der Auffassung des Klägers ist neben dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft weitere Voraussetzung, dass die Reise dadurch erheblich beeinträchtigt ist. Schon der Wortlaut des § 651 e Abs. 1 BGB spricht dagegen, dass allein das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zum Kündigungsrecht des Reisenden führt. Der Mangel i.S.d. Abs. 1 ist gegeben, wenn die Reise entweder mit Fehlern behaftet ist oder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Jedenfalls wird von der h.M. eine restriktive Auslegung dahingehend vorgenommen, dass kumulativ die Reise erheblich beeinträchtigt sein muß.
15. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung des LG Frankfurt berufen. Das LG Frankfurt hat in der vom Kläger herangezogenen Entscheidung ausdrücklich festgehalten, dass es der Ansicht folgt, dass auch bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft eine erhebliche Reisebeeinträchtigung vorliegt. Diese bejaht das LG Frankfurt jedoch schon bei einer Minderungsquote von 20 %.
16. Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der h.M. davon aus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung erst bei einem Minderungssatz von 50 % gegeben ist. Eine solche Quote ist vorliegend nicht berechtigt. Der Kläger hat die Unterbringung in dem Feriendorf – abgesehen von der fehlenden Kinderbetreuung – nicht beanstandet. Bei einem Reisepreis von 2.411,– DM (Bl. 4 d.A.) ist eine Minderung um mehr als 500,– DM und damit mehr als 20 % nicht berechtigt. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass Eltern in der Ferienzeit sicherlich ein gesteigertes Interesse daran haben können, dass ihre Kinder zeitweise von Dritten betreut werden. Andererseits ist jedoch nicht zu verkennen, dass auch eine Kinderbetreuung keineswegs die Gewähr dafür bietet, dass Eltern sich in dieser Zeit tatsächlich nicht um ihre Kinder kümmern müssen. Denn es ist nicht selten, dass die Kindern eher mit ihren Eltern die Zeit verbringen wollen, als in einer Gruppe anderer Kinder. Dies hängt maßgeblich vom Alter der Kinder ab. Darüber hinaus ist nicht jedes Angebot der Kinderbetreuung so attraktiv, dass die Kinder die gesamte Zeit dort verbringen mögen. Unter Berücksichtigung aller Umstände hält die Kammer eine Minderung von 20 % beim völligen Ausfall der angekündigten Kinderbetreuung für angemessen und berechtigt.
2.
17. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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