Erhöhung der Rücktrittskostenpauschale bei kurzfristigem Rücktritt

LG Berlin: Erhöhung der Rücktrittskostenpauschale bei kurzfristigem Rücktritt

Der Dachverband der Verbraucherzentralen verklagte einen Reiseveranstalter wegen einer seiner Ansicht nach unzulässigen Vertragsklausel, die Kunden einer erhöhten Rücktrittskostenpauschale aussetzte und nicht für den Kunden klar erkenntlich machte welche Angebote betroffen waren.

Das Landgericht (kurz: LG) Berlin gab dem Dachverband recht und verurteilt den Reiseveranstalter die Klausel nicht mehr zu verwenden, andernfalls drohte ihm ein Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft.

LG Berlin 15 O 235/12 (Aktenzeichen)
LG Berlin: LG Berlin, Urt. vom 23.11.2012
LG Berlin, Urt. v. 23.11.2012, Az: 15 O 235/12
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Landgericht Berlin

1. Urteil vom 23. November 2012

Aktenzeichen 15 O 235/12

Leitsätze:

2. Die Bezeichnung als „Top-Angebote“, „Specials“, „kurzfristig preisreduzierten Angeboten“ und „Aktionsreisen“ ist keine für den Kunden klar erkennbare Bezeichnung.

Eine erhöhte Rücktrittskostenpauschale bei „Top-Angebote“, „Specials“, „kurzfristig preisreduzierten Angeboten“ und „Aktionsreisen“ verstößt somit gegen das Transparenzgebot.

Eine Rücktrittskostenpauschale von 40% ist überhöht.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger war Dachverband der 16 Verbraucherschutzzentralen und 26 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen und mahnte die Beklagte am 27. März 2012 ab, eine bestimmte Klausel zu verwenden. Besagte Klausel pauschalisierte die Rücktrittskosten für „Top-Angebote“, „Specials“, „kurzfristig preisreduzierten Angeboten“ und „Aktionsreisen“ auf 40% des Reisepreises.

Der Kläger bemängelte hierbei, dass die Rücktrittskostenpauschale mit 40% überhöht war und mangels konkreter Typisierung der Angebote für den Verbraucher nicht transparent dargestellt wurden, in welchen Fällen die erhöhte Rücktrittskostenpauschale zustande kommt. Die Abmahnung blieb unbeantwortet.

Daher klagte der Kläger vor dem LG Berlin, dass besagte Vertragsklausel nicht mehr verwendet werden durfte und bei Zuwiderhandlung 250.000 € Ordnungsgeld oder Ersatzweise eine 6 monatige Ordnungshaft des Geschäftsführers zu leisten seien. Das LG Berlin stimmte dem Kläger zu, die Verwendung von Begriffen wie „Top-Angeboten“ sei nicht als Klassifizierung von Reisen anzuerkennen gewesen, da es sich hierbei um eine aus Marketinggründen gewählte Formulierung handelte, somit verstieß die Klausel gegen das Transparenzgebot. Außerdem war die Pauschale von 40% überhöht und verstieß gegen § 308 Nummer 7 lit. b) BGB.

Tenor:

4. Im Namen des Volkes

hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin in Berlin – Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 26.10.2012 durch den Richter am Landgericht … als Einzelrichter für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren jeweiligen Geschäftsführern,

zu unterlassen,

nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Reiseverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

(6.3.3) Rücktrittskosten bei gesondert gekennzeichneten Top-Angeboten, ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Angeboten, Specials und Aktionsreisen: Bis 30 Tage vor Reisebeginn 40% des Gesamtreisepreises …

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 214,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung, und zwar hinsichtlich des Unterlassungssatzes in Höhe von 2.500,- EUR und im Übrigen in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10% vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

5. Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 26 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.

6. Die Beklagte bietet am Markt Reiseleistungen als verantwortliche Reiseveranstalterin u. a. über die Webseite … .de an. Dabei verwendet sie die aus der Anlage K 1 ersichtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

7. Der Kläger beanstandet hieran die Bestimmungen unter Ziffer 6.3.3, wonach „bei gesondert gekennzeichneten Top-Angeboten, ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Angebote, Specials und Aktionsreisen“ im Falle des Reiserücktritts bis 30 Tage vor Reisebeginn eine gegenüber Standardreisen – dort gemäß Ziffer 6.3.1. 15%, mindestens aber 75,- EUR – erhöhte

8. Rücktrittskostenpauschale von 40% des Gesamtreisepreises vorgesehen ist, was er für überhöht hält.

9. Die Abmahnung vom 27. März 2012 blieb vergeblich.

10. Der Kläger sieht in der Klausel einen Verstoß gegen §§ 307 Absatz 1, 307 Absatz 2 Nr. 1 ,307 Absatz 1 Nummer 1, 651i, 308 Absatz 1 Nummer 7 BGB, weil die Pauschale mehr als 260% des Satzes für Standardreisen betrage, ohne dass mangels Konkretisierung der Fallgruppe für den Verbraucher transparent sei, unter welchen Bedingungen die erhöhte Rücktrittspauschale gefordert werde. Die Pauschale sei auch nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend berechnet. Dabei habe etwa die Bezeichnung einer Reise als „Top-Angebot“ ausschließlich Marketinggründe und keine Grundlage in einer Besonderheit des Angebots selbst. Es fehle eine deutliche Hervorhebung, um welche Reisekategorie es sich handele, und zudem an objektiven Spefika, die eine vom Üblichen abweichende Kalkulation der Rücktrittskosten rechtfertige.

11. Er beantragt,

12. die Beklagte zu verurteilen,

1.

13. es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Reiseverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977,

14. zu berufen:

(6.3.3) Rücktrittskosten bei gesondert gekennzeichneten Top-Angeboten, ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Angeboten, Specials und Aktionsreisen:

Bis 30 Tage vor Reisebeginn 40% des Gesamtreisepreises …

2.

15. an ihn 214,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (zugestellt am 25. Juni 2012) zu zahlen.

16. Die Beklagte beantragt,

17. die Klage abzuweisen.

18. Sie trägt vor:

19. Die erhöhte Stornierungspauschale komme nur dann zum tragen, wenn dies sachlich gerechtfertigt und geboten sei. Sie trügen ihrem Vertriebkonzept und besonderen Geschäftsmodell Rechnung. Denn sie vermarkte ihre Reisen ausschließlich im Direktvertrieb, nämlich – mit Ausnahme der Werbung über die Homepage – fast gänzlich per Mailing und auf Abendveranstaltungen, zu denen ausschließlich Kunden ihres jeweiligen Kooperationspartners persönlich eingeladen würden, wobei sie sich auf die Zusammenarbeit mit Verlagshäusern (Tageszeitungen) spezialisiert habe. Derartige Aktionsreisen (etwa als sog. Leserreisen) könnten als durch den Kooperationspartner subventionierte Kundenbindungsmaßnahmen im Stornierungsfall aber nicht ohne weiteres anderweitig, d. h. an Dritte abgesetzt werden. Auch eine Vermarktung als Last-Minute-Angebot scheide wegen des exklusiven, geschlossenen Kundenkreises und dem engen Zeitfenster der Bewerbung aus.

20. Auf den Charakter als „Aktionsreise“ werde zudem für Aktionsreisen bereits in dem Prospekt und ferner in der Reiseanmeldung, der Buchungsbestätigung sowie der Endrechnung hingewiesen.

21. Entsprechendes gelte für kurzfristige Reisen, mithin Last-Minute-Angebote, Specials oder Topangebote.

22. Die erhöhte Pauschale für spezielle Angebote sei insoweit auch branchenüblich (vgl. etwa Reise- und Zahlungsbedingungen der …, dort Ziffer 7.5.2 F usw. [Anlage B 3 wegen der Einzelheiten] oder die AGB der Veranstalter …/… oder …-Reisen [Anlagen B 4 und B 5 wegen der Einzelheiten]).

Entscheidungsgründe

23. Die zulässige Klage ist begründet.

I.

24. Dem nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 UKlaG aktivlegitimierten Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 2 Absatz 2 Nummer 1 UKlaG in Verbindung mit §§ 307 Absatz 1, 307 Absatz 2, 307 Absatz 1 Nummer 1, 651i, 308 Absatz 1 Nummer 7 BGB zu.

25. Die Vorschrift des § 651I Absatz 3 BGB verlangt, dass die Pauschalierungssätze für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlichen Erwerbs festgelegt werden, d. h. es ist eine Differenzierung nach verschiedenen Reisearten vorzunehmen. Der Zweck dieser Regelung besteht u. a. darin, ein gewisses Maß an „Einzelfallgerechtigkeit“ zu erreichen. Die Bemessung der Pauschalierungssätze ist notwendigerweise mit einer Generalisierung verbunden; die Kalkulation dieser Sätze orientiert sich an dem „gewöhnlichen Verlauf“, d. h. daran, welchen Gang die überwiegende Zahl der Fälle nimmt, so dass im konkreten Fall die bei Rücktritt des Reisenden für den Veranstalter entstehende Einbuße im Einzelfall geringer – oder auch höher – als der pauschalierte Entschädigungssatz ausfallen kann. Um jedoch insoweit möglichen, zulasten des Kunden entstehenden Unbilligkeiten entgegenzuwirken, soll – nach der Regelung des § 651I Absatz 3 BGB – die Kalkulation des Pauschalierungssatzes jedenfalls nicht für alle Reisearten zusammengefasst erfolgen, da dies dazu führen würde, dass ein Kunde, der eine Reise aus einer Reiseart bucht, bei der die Reiseleistung im Falle des Rücktritts in den meisten Fällen noch anderweitig verwendet werden kann und/oder die Aufwendungsersparnis relativ hoch ist, durch die von ihm zu leistende Entschädigung jene Belastungen des Reiseveranstalters teilweise mittragen muss, die dadurch entstehen, dass sich andere Kunden, die Reisen einer Reiseart gebucht haben, bei der eine anderweitige Verwendung kaum möglich ist und/oder bei dem die Ersparnis von Aufwendungen minimal ausfällt, vom Vertrage lösen (LG Hamburg NJW 1998, NJW Jahr 1998 Seite 3281 unter II.1.b.).

26. Anknüpfungspunkt der Typisierung kann nach dem Gesetz also nur die Art der Reise sein, nicht hingegen die hinter der konkreten Preiskalkulation liegende Motivation des Anbieters. Dementsprechend unterscheidet der Deutsche Reiseverband Nr. 5.3 in seinen Empfehlungen zu Allgemeinen Reisebedingungen typologisch auch nur zwischen Busgruppenreisen, Gruppenflugreisen und Gruppenkreuzfahrten. Ob daneben eine Reiseart Last Minute anzuerkennen ist, kann hier dahin stehen, weil die Beklagte zum einen in ihren AGB diesen Begriff weder verwendete noch ihn zweitens definierte. Stattdessen benutzt sie hierfür inhaltsoffene Begriffe wie „kurzfristige Angebote“, „Specials“ und „Aktionsreisen“, die völlig ihrer Beliebigkeit unterliegen. Entsprechendes gilt für die „gesondert gekennzeichneten Top-Angebote“ oder „ausgewählten bzw. preisreduzierten Angebote“. Diese Begrifflichkeiten dienen allein Vermarktungszwecken. Für den Verbraucher ist nicht nachvollziehbar, warum ein Reiseangebot als „Top-Angebot“ o. ä. gekennzeichnet ist und ein anderes nicht. Es handelt sich um übliche marktschreierische Anpreisungen. Jedenfalls erwartet er nicht, in diesem Fall mit höheren Stornokosten belastet zu werden.

27. Die Regelung verstößt somit sowohl gegen das Transparenzgebot als auch gegen § 651I Absatz 3 BGB, und damit einer wesentlichen gesetzlichen Regelung im Sinne von § 307 Absatz 2 Nummer 1 BGB.

28. Daneben handelt es sich in den unter Ziffer 6.3.3 zusammengefassten Reiseangeboten – wie ausgeführt – um eine inhomogene Gruppe. Es ist daher schon nicht plausibel, warum bei „kurzfristigen Angeboten“ typischerweise dieselben prozentualen Rücktrittskosten verursacht werden wie bei nicht näher definierten „Top-Angeboten“ oder „Specials“ und warum eine Pauschale von mehr als dem Zweieinhalbfachen ihres Satzes für Standardreisen (Rücktritt bis 30 Tage vor Reiseantritt) gerechtfertigt wäre. Es drängt sich insofern der Verdacht auf, dass die Beklagte hier Ziffer 6.3.3 entsprechend bezeichnete einzelne Angebote auf dem Rücken des Verbrauchers zu kalkulieren versucht, indem sie dazu einen Teil des Unternehmerrisikos über eine deutlich erhöhte Rücktrittskostenpauschale auf den Verbraucher abwälzt, um so einen attraktiveren Endverbraucherpreis zu erreichen.

29. Ungeachtet dessen, dass die Beklagte für die von ihr gebildete Fallgruppe ihre Kalkulation der unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs schon nach § 651I Absatz 3 BGB nicht im einzelnen darstellt, verlangt sie mit dem Pauschalierungssatz jedenfalls einen nach § 308 Nummer 7 lit. b) BGB unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen.

30. Mit dem Landgericht Hamburg (a. a. O.) ist davon auszugehen, dass bezogen auf alle Fälle eines solchen Rücktritts nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten, dass in der überwiegenden Anzahl eine Weiterverwendung der Reiseleistungen erfolgt und die Einbuße der Beklagten regelmäßig deutlich unter 25% des Reisepreises liegt.

31. Die Beklagte zeigt auch nicht auf, dass hier aufgrund der Besonderheiten der angebotenen Reiseleistungen ausnahmsweise ein deutlich höherer Pauschalsatz gerechtfertigt wäre als derjenige, den der Deutsche Reiseverband in Nr. 5.3 seiner Empfehlungen zu Allgemeinen Reisebedingungen als branchenüblich ansetzt, nämlich 20 bzw. 25% je nach Reiseart bei Rücktritt bis 31 Tage vor Reiseantritt. Dagegen spricht zudem ihr eigener Pauschalsatz von 15% für (nicht besonders gekennzeichnete) Standardreisen.

32. Die für den Unterlassungsanspruch als Voraussetzung erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem Verletzungsgeschehen; sie hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH GRUR 1985, GRUR Jahr 1985 Seite 155, GRUR Jahr 1985 156 – Vertragsstrafe bis zu … I – m. w. N.).

II.

33. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnpauschale folgt aus § 12 UWG. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

34. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1, 2 ZPO.

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