Incentiv-Reise als zusätzliches Entgelt für eine Vermittlungsleistung

BFH: Incentiv-Reise als zusätzliches Entgelt für eine Vermittlungsleistung

Der Kläger, ein Pächter einer Markentankstelle hatte an einem Verkaufswettbewerb teilgenommen, den die Verpächterin – eine Mineralölgesellschaft – durchgeführt hatte. Verlost wurde eine Reise, die der Pächter aufgrund hoher erzielter Umsätze gewann. Das Finanzgericht beurteilte diese sog. Incentive-Reise als steuerpflichtiges zusätzliches zusätzliches Entgeld für die Vermittlungsleistung des Pächters. Der Pächter vertritt hingegen diese Ansicht, die Reise sei als Eigenverbrauch zu bewerten.

Der Bundesfinanzhof weist die Revisionsklage ab und betätigt die Sichtweise des Finanzgerichts. Die Reise sei als Entgelt für steuerbare Leitungen zu bewerten und dementsprechend zu versteuern.

BGH-Gerichtsurteile

Bundesfinanzhof

1. Urteil vom 24. August 1995

Aktenzeichen V R 124/92

Leitsatz:

2. Eine Incentive-Reise ist als zusätzliches Entgelt für eine Vermittlungsleistung zu bewerten, auch wenn es sich um eine nur im nichtunternehmerischen Bereich verwendbare Zuwendung handelt.

Zusammenfassung:

3. Der Pächter einer Markentankstelle nahm an einem Verkaufswettbewerb seines Verpächters – einer Mineralölgesellschaft – teil und gewann eine Reise (sog. Incentive-Reise) weil er hohe Umsätze erzielt hatte. Das Finanzgericht entschied in verhergehender Instanz, dass eine solche Zuwendung als zusätzliches Entgeld für die Vermittlungsleistung des Pächters zu werten und zu besteuern sei. Der Bundesfinanzhof bestätigt diese Sichtweise.

Die Beurteilung einer Zuwendung als Entgelt für eine Leistung hänge demnach nicht davon ab, daß eine Sachleistung dem Unternehmen des Empfängers zugeordnet werden könne. Auch wenn die Gegenleistung für die Leistung des Unternehmers nur im nichtunternehmerischen Bereich verwendbar sei, könne sie Entgelt sein; denn § 10 Abs.1 UStG 1980 stelle nur auf eine bemeßbare Gegenleistung, nicht aber auf ihre Eignung ab, der Unternehmertätigkeit zu dienen.

Tatbestand:

4. I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Pächter einer Markentankstelle. Er nahm freiwillig an einem Verkaufswettbewerb des Verpächters –einer Mineralölgesellschaft– teil, der damit zu Umsatzsteigerungen anreizen wollte. Aufgrund der von ihm erzielten Umsätze gewann der Kläger im Streitjahr 1983 eine Erlebnisreise.

5. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) besteuerte die Reise in dem angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheid (§ 173 Abs.1 Nr.1 der Abgabenordnung –AO 1977–) als Eigenverbrauch (§ 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.b des Umsatzsteuergesetzes –UStG– 1980) mit den Kosten als Bemessungsgrundlage.

6. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) beurteilte die Zuwendung der Reise nicht als Eigenverbrauch, sondern als Entgelt für Vermittlungsleistungen des Klägers.

7. Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung von § 1 Abs.1 Nr.1 UStG. Die Mineralölgesellschaft habe die Reise nicht zugewendet, um die Vermittlungsleistungen zu erhalten; denn diese erhalte sie bereits aufgrund der Provisionszahlungen. Die Reise sei vielmehr als Belohnung für die Absatzsteigerung eines bestimmten Produkts ausgelobt worden.

8. Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung und den angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheid für 1983 aufzuheben.

9.Das FA ist der Revision entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:

10. II. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zutreffend entschieden, daß der Kläger die Reise als Entgelt für steuerbare Leitungen empfangen hat.

11. Die Reise ist Entgelt (§ 10 Abs.1 UStG 1980) für steuerbare und steuerpflichtige Leistungen (§ 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1980) des Klägers. Der Senat hat in dem Urteil vom 28. Juli 1994 V R 16/92 (BFHE 175, 291, BStBl II 1995, 274) für einen vergleichbaren Fall entschieden, daß der Wert einer ausgelobten Erlebnisreise, die der Pächter einer Markentankstelle bei einem Verkaufswettbewerb der von ihm vertretenen Mineralölgesellschaft gewinnt, als zusätzliches Entgelt für die Vermittlungsumsätze des Pächters zu beurteilen ist. Der Senat hält an dieser Auffassung fest.

12. a) Den steuerbaren Vermittlungsleistungen (§ 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1980) des Klägers für die Mineralölgesellschaft ist auch die Reise als weiteres Entgelt (§ 10 Abs.1 UStG 1980) zuzurechnen. Der Umfang des Entgelts für eine steuerbare Leistung wird nach § 10 Abs.1 Satz 2 UStG 1980 durch den (gesamten) Aufwand des Leistungsempfängers bestimmt. Wenn der Kläger für die Mineralölgesellschaft Lieferungen vermittelt hat, ist die Reise zusätzlicher Aufwand dieses Leistungsempfängers für die Vermittlungsleistungen. Daß die Mineralölgesellschaft als Leistungsempfänger die Reise für die Vermittlungsleistungen nicht geschuldet hat, ist unerheblich, sofern sie diese wegen der Vermittlungsleistungen aufgewendet hat. Der Leistungsempfänger bestimmt, ob er das „Entgelt für die Leistung“ erhöht. Davon ist nach den Feststellungen des FG auszugehen, weil die Reise im Rahmen eines Verkaufswettbewerbs zur Umsatzsteigerung ausgelobt worden war. Ohne die Vermittlung von Mineralöllieferungen hätte die Mineralölgesellschaft dem Kläger die Reise nicht zugewendet.

13. b) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß der Kläger keine zusätzliche Leistung erbracht und daß die Mineralölgesellschaft die Vermittlungsleistungen bereits gegen Provisionszahlungen von dem Kläger erhalten hat. Rechtlich ohne Bedeutung ist auch, daß die Mineralölgesellschaft den Umfang ihrer Gegenleistung nachträglich und freiwillig erweitert hat. Maßgebend ist, daß die Leistungen des Klägers nach der Sicht des Leistungsempfängers kausal für die ihm zugewendete Reise waren.

14. Die Beurteilung einer Zuwendung als Entgelt für eine Leistung hängt schließlich nicht davon ab, daß eine Sachleistung dem Unternehmen des Empfängers zugeordnet werden kann. Auch wenn die Gegenleistung für die Leistung des Unternehmers nur im nichtunternehmerischen Bereich verwendbar ist, kann sie Entgelt sein; denn § 10 Abs.1 UStG 1980 stellt nur auf eine bemeßbare Gegenleistung, nicht aber auf ihre Eignung ab, der Unternehmertätigkeit zu dienen.

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