Auslassen von 4 auf einer 19tägigen Kreuzfahrt geplanten Anlandungen

AG Frankfurt: Auslassen von 4 auf einer 19tägigen Kreuzfahrt geplanten Anlandungen

Teilnehmer einer Kreuzfahrt forderten eine Minderung des Reisepreises, da auf der Fahrt vier geplante Anlandungen ausfielen. Das Amtsgericht Frankfurt gab der Klage weitestgehend statt, da sich durch die Ausfälle der Charakter der Reise geändert hatte und somit ein erheblicher Reisemangel vorlag.

AG Frankfurt 31 C 511/15 (83) (Aktenzeichen)
AG Frankfurt: AG Frankfurt, Urt. vom 30.07.2015
Rechtsweg: AG Frankfurt, Urt. v. 30.07.2015, Az: 31 C 511/15 (83)
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Amtsgericht Frankfurt

1. Urteil vom 30. Juli 2015

Aktenzeichen 31 C 511/15 (83)

Leitsatz:

2. Fallen auf einer 19-tägigen Kreuzfahrt vier der geplanten Anlandungen aus, ist nicht von einer bloßen Unannehmlichkeit, sondern einer erheblichen Beeinträchtigung der Reiseleistung auszugehen, die einen Preisminderungsanspruch begründet.

Zusammenfassung:

3. Kreuzfahrtteilnehmer klagten gegen die Veranstalterin, da auf der 19 Tage langen Reise vier der geplanten Anlandungen ausgefallen waren.

Das Amtsgericht Frankfurt gab der Klage weitestgehend statt. Bei den ausgefallenen Anlandungen handelte es sich nicht um bloße Unannehmlichkeiten, da der Charakter der Reiseleistung erheblich verändert worden war, denn nun überwogen die Seetage. Damit lag eine erhebliche Beeinträchtigung vor, welche den Minderungsanspruch der Reisenden begründete.

Die Beklagte wurde verurteilt, an die Kläger 1.434 Euro zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten zu zahlen.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.434,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2014 sowie weitere 112,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.02.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 60% und die Beklagte 40% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

5. Die Kläger begehren Minderung eines Reisepreises.

6. Die Kläger buchten bei der Beklagten eine als „[…]-Mitgliederreise“ organisierte Reise mit dem Kreuzfahrtschiff „MS […]“. Grundlage der Buchung war die Bewerbung der Reise auf der Internetseite der Beklagten. Die Schiffsreise, die von der Beklagten mit dem Titel „MS […] auf arktischem Kurs“ beworben wurde, sollte am 06.09.2014 in Hamburg beginnen und am 25.09.2014 in Montreal/Kanada enden, wobei die Kläger daran anschließend bei der Beklagten noch die Option „Metropolen und Niagarafälle“ buchten und drei Tage in Toronto/Kanada bleiben, um von dort über Frankfurt am Main nach Hannover zurückfliegen und von dort mit der Bahn nach Hamburg fahren sollten. Der Gesamtreisepreis belief sich auf 16.420,00 Euro. Der Reisepreis für die Schiffsfahrt betrug 14.340,00 Euro. Hinsichtlich der vereinbarten Reiseroute sowie den vereinbarten Landstationen und Seetagen wird auf Bl. 26 d. A. Bezug genommen.

7. Unter dem Punkt „Wissenswertes zur Kreuzfahrt mit MS […]“ fand sich auf der Internetseite der Beklagten sowie in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ folgender Text (Bl. 29 d. A):

8. „Der Verlauf dieser Kreuzfahrt ist extrem abhängig von Wind, Wetter- und Eisbedingungen in der arktischen Region. Kapitän und Reederei behalten sich ausdrücklich das Recht vor, bei ungünstigen Bedingungen oder aus anderen wichtigen Gründen Routenänderungen auch kurzfristig vorzunehmen“.

9. Am 8. Tag der Schiffsreise war ein Landgang in Prins-Christian-Sund/Grönland für jedenfalls zwei Stunden noch möglich. Danach änderte der Kapitän nach Auswertung der Wetterprognose für Grönland und da wegen der rauen See und Sichtweiten unter 1.000 Metern schon auf der Fahrt nach Prins-Christian-Sund nicht mehr alle im Meer schwimmenden Eisbrocken gesichtet bzw. geortet werden konnten, die dem Schiff hätten gefährlich werden können, die Reiseroute des Schiffes. Das Schiff nahm direkt Kurs auf Neufundland, wodurch die für die Folgetage 9, 10, 11 und 12 geplanten, weiteren Anlandungen auf Grönland, insbesondere der Besuch der vier dortigen Städte, unterblieben.

10. Die Beklagte wurde vom späteren Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 15.10.2014 unter Fristsetzung zum 31.10.2014 vorgerichtlich zur Zahlung aufgefordert. Die Klage wurde der Beklagten am 13.02.2015 zugestellt.

11. Die Kläger meinen, sie seien berechtigt, den Reisepreis um insgesamt 25% zu mindern, zumal es sich bei den Landstationen auf Grönland um einen auch für die Kläger besonderen Höhepunkt der Reise gehandelt habe.

12. Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 3.585,00 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 218,72 Euro zu zahlen nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz auf 3.585,00 Euro seit dem 01.11.2014 sowie auf 218,72 Euro seit Zustellung der Klageschrift.

13. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14. Die Beklagte meint, die Kläger hätten sich einem Leistungsänderungsvorbehalt unterworfen, weswegen sie keinen Minderungsanspruch aufgrund der Routenänderung hätten.

Entscheidungsgründe:

15. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen hatte die Klage in der Sache keinen Erfolg.

I.

16. Den Klägern steht gegen die Beklagte gemäß §§ 651d Abs. 1, 651c i. V. m. 638 Abs. 3, 4 S. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 1.434,00 Euro zu. In diesem Umfange waren sie berechtigt, den Reisepreis gemäß § 651d Abs. 1 BGB zu mindern. Darüber hinaus haben sie einen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 112,75 Euro. Die darüber hinausgehend geltend gemachten Ansprüche stehen den Klägern nicht zu.

1.

17. Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Reisevertrag im Sinne von § 651a BGB über eine als „[…]-Mitgliederreise“ mit dem Kreuzfahrtschiff „MS […]“ organisierte Schiffsreise mit der Bezeichnung „MS […] auf arktischem Kurs“ und der entsprechend Bl. 26 d. A. vereinbarten Reiseroute sowie einem sich daran anschließenden dreitägigen Aufenthalt in Toronto/Kanada und der Rückreise nach Hamburg zustande gekommen.

18. Die Reise war gemäß § 651c Abs. 1 BGB mangelhaft. Nach dieser Vorschrift ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vom Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Darauf, ob der Reiseveranstalter die Mangelhaftigkeit zu vertreten hat, kommt es dabei nicht an (vgl. Führich, Reiserecht, § 7 Rn. 220e). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Reise nicht so erbracht, wie es zwischen den Parteien auf Basis des Angebots der Reise auf der Internetseite der Beklagten vereinbart gewesen ist. Danach war vereinbart, dass an den Tagen 9 bis 12 insgesamt vier Anlandungen auf der Insel Grönland vorgenommen werden, die nicht geschehen sind.

19. Bei dieser Änderung der Reiseroute handelt es sich nicht um eine bloße Unannehmlichkeit, die die Kläger hinzunehmen hätten, sondern um eine erhebliche Leistungsänderung. Eine erhebliche Änderung liegt jedenfalls dann vor, wenn sich durch die Änderung der Reiseroute und dem Auslassen der Anlandungen der Gesamtzuschnitt der Reise verändert (vgl. Führich, Reiserecht, § 5 Rn. 170). Dies ist vorliegend der Fall. Ausgehend von der gemäß Bl. 26 d. A. vereinbarten Reiseroute handelte es sich vorliegend nach dem Reisevertrag um eine, ohne Berücksichtigung von Ein- und Ausschiffungstag, 17tägige Kreuzfahrt mit sechs Entspannungstagen auf See und elf Tagen mit Anlandungen und Ausflügen. Durch den Wegfall von vier Anlandungen bestand die Reise nunmehr aus zehn Seetagen und sieben Anlandungstagen. Hierdurch veränderte sich der Gesamtzuschnitt von einer mehrheitlich von Anlandungen geprägten Schiffsreise hin zu einer mehrheitlich von Seetagen geprägten Schiffsreise.

20. Der Mangel ist vorliegend auch nicht deswegen ausgeschlossen, dass die Parteien vereinbart haben, dass der Verlauf der Kreuzfahrt bei ungünstigen Bedingungen oder aus anderen wichtigen Gründen auch kurzfristig geändert werden kann. Unabhängig von der Frage, ob diese unstreitig als allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) der Beklagten zu qualifizierende Klausel überhaupt gemäß § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den streitgegenständlichen Vertrag einbezogen worden ist, ist diese Klausel bereits wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB ist § 308 Nr. 4 BGB auf den vorliegenden Fall anwendbar, da mit der Klausel von der gesetzlichen Regelung des § 651d BGB abgewichen werden soll. Nach § 308 Nr. 4 BGB ist in AGB insbesondere unwirksam, die Vereinbarung eines Rechtes des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Ein solcher Leistungsänderungsvorbehalt in AGB ist nur wirksam, wenn er sich an der Vorschrift des § 308 Nr. 4 BGB orientiert (vgl. Führich, Reiserecht, § 5 Rn. 169), d.h. der Vorbehalt muss die Einschränkung enthalten, dass die konkrete Leistungsänderung für den Reisenden auch zumutbar sein muss. Diesen Anforderungen genügt die Klausel im vorliegenden Fall nicht, zumal nach ihr sogar eine Leistungsänderung „aus anderen wichtigen Gründen“ möglich sein soll, ohne dass es überhaupt auf die Zumutbarkeit für den Reisenden ankommt.

21. Nach § 638 Abs. 3 BGB ist bei der Minderung die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes im mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Hierbei ist grundsätzlich von den durchschnittlichen Tagesreisepreisen auszugehen, die für die Tage, an denen die Reiseleistung nicht wie vereinbart erbracht worden ist, verhältnismäßig zu mindern sind. Eine darüber hinaus vorzunehmende Minderung des Gesamtreisepreises ohne Berücksichtigung der einzelnen mangelhaften Tage aufgrund einer Gesamtbetrachtung der vertraglich vereinbarten Reise ist nach Auffassung des Gerichts entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts München (Urteil vom 17.12.2013 – Az.: 182 C 15953/13) nicht vorzunehmen, zumal im hiesigen Fall nicht ersichtlich ist, anhand welcher Kriterien eine vom täglichen Durchschnittsreisepreis losgelöste Minderungsquote nach den Vorgaben des § 638 Abs. 3 BGB aufgrund der Änderung des Reisecharakters bestimmt werden kann.

22. Hiervon ausgehend war für die vier Tage, an denen die vertragliche vereinbarte Anlandung nicht vorgenommen werden konnte, eine Minderung in Höhe von 50% des jeweiligen Tagereisepreises anzusetzen (§ 638 Abs. 3 S. 2 BGB), zumal mit Ausnahme der Anlandungen und den damit verbundenen Leistungen die weiteren reisevertraglichen Leistungen unstreitig durch die Beklagte erbracht worden sind. Dies führt im vorliegenden Fall zu einer Minderung des Reisepreises um insgesamt 1.434,00 Euro. Ausgehend von der Buchungsbestätigung der Beklagten vom 31.10.2013 (Bl. 5 – 8 d. A.) betrug der Tagesreisepreis für die Kreuzfahrt 717,00 Euro. Nach der Bestätigung belief sich der Preis für die insgesamt 19tätige Kreuzfahrt auf 14.340,00 Euro. 50% von 2.868,00 Euro (4 Tage x 717,00 Euro) betragen 1.434,00 Euro.

23. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.

2.

24. Hiervon ausgehend haben die Kläger einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 112,75 Euro.

25. Gemäß §§ 651a, 651c, 651d, 280 Abs. 1 BGB können auch die Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei Vorliegen eines Reisemangels als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung gemäß § 249 BGB zu ersetzen sein, soweit der Auftraggeber die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich und zweckmäßig halten durfte (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. nur: BGH NJW 2006, 1065 [BGH 10.01.2006 – VI ZR 43/05] m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall. Erstattungsfähig sind die Kosten bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren (vgl. Palandt, BGB, § 249 Rn. 57), ausgehend von dem Gegenstandswert, in dessen Umfang der angemahnte Anspruch besteht. Danach haben die Kläger im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ausgehend von dem Gegenstandswert der Hauptforderungen in Höhe von 1.434,00 Euro. Daher umfasst der Erstattungsanspruch Gebühren in Höhe von 1,3 Geschäftsgebühren (149,50 Euro), abzüglich der hälftigen Verfahrensgebühr in Höhe von 74,75 Euro zuzüglich der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG (20,00 Euro) zuzüglich 19% Mehrwertsteuer, d.h. in Höhe von insgesamt 112,75 Euro.

26. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB.

II.

27. Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit für die Kläger auf § 709 ZPO und für die Beklagten auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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