Ausgleichsanspruch bei einer Ankunftsverspätung

AG Düsseldorf: Ausgleichsanspruch bei einer Ankunftsverspätung

Ein Fluggast nahm ein Luftfahtunternehmen auf Ausgleichszahlung in Anspruch, weil sich der Flug bei der Ankunft verspätete.

Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage bezüglich der Ausgleichszahlung statt und entschied das ein Flug mit mehr als 3 Stunden Verspätung wie ein annulierter Flug zu behandeln ist.

AG Düsseldorf 27 C 5060/10 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 25.02.2011
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2011, Az: 27 C 5060/10
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 25.02.2011

Aktenzeichen: 27 C 5060/10

Leitsatz:

2. Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall hat ein Fluggast einen Flug von Düsseldorf nach Teneriffa gebucht. Der Flug hatte jedoch mehr als 6 Stunden verspätung.

Der Kläger begehrt einen Ausgleichsanspruch für diese verspätete Ankunft.

Das Amstgericht Düsseldorf hat dem Kläger die Ausgleichszahlung zugesprochen. Eine Verspätung von mehr als 3 Stunden am Endziel nach der geplanten Ankunftszeit kann wie eine Annulierung des Fluges behandelt werden. Der Flug nach Teneriffa hatte 6 Stunden Verspätung bei der Ankunft und folglich steht dem Kläger eine Ausgleichszahlung zu.

Tenor:

4.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 386,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2010 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19% und die Beklagte zu 81%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5.  Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs.1 S.1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

6. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Düsseldorf örtlich gemäß § 29 ZPO zuständig, da die Beklagte den Kläger von Düsseldorf aus nach Teneriffa befördern sollte (vgl. EuGH NJW 2009, 2801).

7. Die Klage hat auch überwiegend Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 386,50 € nebst Zinsen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen.

8. 1. Ihm steht ein Entschädigungsanspruch gemäß Art. 7 Abs.1 b) der EG-Verordnung Nr. 261/2004 zu.

9. Der gebuchte Flug vom 13.09.2009 von Düsseldorf nach Teneriffa ist zwar nicht annulliert, sondern um ca. 6 Stunden verspätet durchgeführt worden. Gleichwohl ist hier ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs.1 b) EG-VO Nr. 261/2004 gegeben. Bei einer großen Verspätung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EG-VO Nr. 261/2004 steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Flugs ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht (EuGH NJW 2010, 43; BGH NJW 2010, 2281). Dies ist bei einer 6-stündigen Verspätung der Fall.

10. Eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs um 50% gemäß Art. 7 Abs.2 b) der EG-Verordnung kommt hier nicht in Betracht, da der Kläger das Ankunftsziel später als drei Stunden, nämlich eben knapp sechs Stunden verspätet, erreicht hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auch nicht die dreistündige Verspätung als fiktiver „Nullpunkt“ für die Berechnung angesetzt werden. Dadurch würde die von dem EuGH gewünschte Gleichbehandlung von annullierten und erheblich verspäteten Flügen missachtet. Der hier verspätete Flug ist hinsichtlich der Entschädigung genauso zu behandeln, als wenn er annulliert worden wäre. Der Schaden in Form eines Zeitverlustes von knapp sechs Stunden wird nicht durch das gedankliche „Wegrechnen“ von drei Stunden abgemildert.

11. Da die Beklagte auf die Entschädigung in Höhe von 400,00 € einen Betrag von 13,50 € gezahlt hat, können dem Kläger noch 386,50 € zugesprochen werden.

12. 2. Die Zinsen sind aufgrund der Mahnung vom 21.12.2009 gemäß §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB gerechtfertigt.

13. 3. Nicht erstattungsfähig sind hingegen die Rechtsanwaltskosten in Form der Geschäftsgebühr. Diese müsste die Beklagte als kausalen Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs.1, Abs.2, 286 BGB nur erstatten, wenn sie sich im Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten mit der Zahlung der Entschädigung in Verzug war. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Der Kläger trägt nicht vor, wann er seinen Prozessbevollmächtigten beauftragt hat.

II.

14. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

15. Für die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs.4 ZPO besteht kein Anlass.

III.

16. Streitwert: 386,50 €.

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