Anspruch auf Rückerstattung des Treibstoffzuschlags

AG Hannover: Kein Anspruch auf Rückerstattung des Treibstoffzuschlags

Eine Reisende forderte rückwirkend die teilweise Rückerstattung eines Flugticketpreises für wegen des aus ihrer Sicht ungerechtfertigten Kerosinzuschlags.

Das Amtsgericht Hannover wies ihre Klage als unbegründet ab, da sie mit dem Kauf des Tickets dem Preis und seinen Bedingungen ausdrücklich zugestimmt hatte.

AG Hannover 449 C 11176/07 (Aktenzeichen)
AG Hannover: AG Hannover, Urt. vom 05.11.2007
Rechtsweg: AG Hannover, Urt. v. 05.11.2007, Az: 449 C 11176/07
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Amtsgericht Hannover

1. Urteil vom 5. November 2007

Aktenzeichen 449 C 11176/07

Leitsatz:

2. Dem Fluggast steht kein Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Flugpreises zu, wenn er diesen bei der Buchung ausdrücklich akzeptiert hat.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin forderte von der Beklagten die anteilige Rückerstattung eines Flugticketpreises in Höhe des geleisteten Kerosinzuschlags, denn sie im Nachhinein für ungerechtfertigt erachtete.

Das Amtsgericht Hannover wies ihre Klage als unbegründet zurück, da die Klägerin weder den Vertragsschluss, noch die Zahlung des Tickets nachwies. Überdies ergäben sich für sie keinerlei Ersatzansprüche, weil sie den Ticketpreis im Zuge der Buchung ausdrücklich akzeptiert hatte. Über das Vorhandensein von Treibstoffzuschlägen hätte sie sich vor dem Kauf informieren können und müssen.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

6. Die Klage ist nicht begründet.

7. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Rückforderungsanspruch eines Teil des Ticketpreises zu den Flug Hannover/München für 2 Personen zu.

8. Insbesondere besteht ein solcher Anspruch nicht gemäß § 812 BGB. Bereits die Aktivlegitimation der Klägerin ist zweifelhaft. Sie hat weder dargelegt, dass sie mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen hat, noch dass der Ticketpreis, dessen Teil sie zurückbegehrt, von ihr entrichtet worden ist. Die Beklagte bestreitet, dass die Flüge mit der Kreditkarte der Klägerin bezahlt worden sind. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass eine Abbuchung von ihrer Kreditkarte erfolgte.

9. Selbst wenn ein Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden wäre bzw. die Klägerin den Ticketpreis gezahlt hätte, so ist ein Rückforderungsgrund im Hinblick auf den den zwischen den Parteien stehenden Beförderungsvertrag nicht gegeben. Die Beklagte hat den Ticketpreis mit Rechtsgrund erhalten. Für den geschlossenen Beförderungsvertrag ist es ohne Belangen, ob sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt, ob sie einen Kerosinzuschlag nimmt oder nicht. Maßgeblich ist, zu welchen Konditionen der geschlossene Beförderungsvertrag zustande gekommen ist. Für den Flug wurde beklagtenseits ein Betrag in Höhe von 88,97 Euro gefordert, den die Klägerin mit der Buchung des entsprechenden Fluges ausdrücklich akzeptierte. Es bestehe nicht die Möglichkeit, einen Teil des Preises, der ihr im Nachhinein ungerechtfertigt erscheint, zurückzuverlangen, denn die Klägerin hätte sich vor der Buchung darüber informieren können und müssen, ob sie gewillt war, einen Kerosinzuschlag zu zahlen und gegebenenfalls von einer Buchung Abstand zu nehmen.

10. Danach besteht für Rückforderungsansprüche kein Raum.

11. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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