Mängelanzeige bei Pauschalreise

AG Düsseldorf: Mängelanzeige bei Pauschalreise

Ein Urlauber buchte bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise. Wegen zahlreichen Unzulänglichkeiten des Hotels und einer mangelhaften Ausstattung, verlangt der Kläger im Nachhinein eine Reisepreisminderung.
Der Beklagte weigert sich der Zahlung, weil die Mängel ihm gegenüber nicht geltend gemacht worden seien.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Das Vorbringen der Klägerseite sei widersprüchlich. Zudem habe man die einmonate Frist zur Geltendmachung von Reisemängeln verstreichen lassen.

AG Düsseldorf 20 C 13761/08 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 06.02.2009
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 06.02.2009, Az: 20 C 13761/08
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 06. Februar 2009

Aktenzeichen: 20 C 13761/08

Leitsatz:

2. Reisemängel müssen innerhalb der Frist aus §651g BGB geltend gemacht werden.

Zusammenfassung:

3. Ein Urlauber buchte bei einem privaten Reiseveranstalter einen Hotelaufenthalt. Im Hotel angekommen, musste der Reisende feststellen, dass das Zimmer nicht den Katalogstandards entsprach. Die Ausstattung war mangelhaft, unsauber und nur eingeschränkt nutzbar.
Aus diesem Grund macht der Kläger im Anschluss an die Reise eine nachträgliche Preisminderung geltend.

Der Beklagte weigert sich der Zahlung. Er behauptet, ihm gegenüber sei eine entsprechende Mängelanzeige nicht ergangen. Er hätte vorliegend also gar nicht die Möglichkeit gehabt, die Mängel zu beseitigen. Im Übrigen sei die Frist zur Geltendmachung von Reisemängeln bereits verstrichen.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Onjektiv gesehen stellen die von dem Reisenden gerügten Unzulänglichkeiten allesamt einen Grund zu Reisepreisminderung dar. Einzig das Parteivorbringen sei widersprüchlich.
So behauptet der Kläger einerseits, er habe die Mängel bereits am Anreisetag gerügt, andererseits sei während der gesamten Urlaubszeit kein Vertreter des Beklagten anzutreffen gewesen. Aufgrund dieses Umstandes sei der Sachvortrag des Klägers unglaubwürdig und könne nicht zur Grundlage eines ihn begünstigenden Urteils genommen werden.
Darüberhinaus habe der Kläger die einmonatige Frist zur Anzeige von Reisemängeln im Sinne von §651g BGB nicht eingehalten. Sein Anspruch sei daher verfristet.

Tatbestand:

4. Die Kläger schlossen durch Vermittlung des Reisebüros „X“ in X am 2.7.2008 mit der Beklagten eine Vereinbarung über die Erbringung einer zweiwöchigen Urlaubsreise in die Türkei für die Zeit vom 9.7 bis 23.7.2008 zu einem Preis von 1208,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die klägerseits überreichte Hotelbeschreibung und Reisebestätigung (Anlage K 1 und K 2) verwiesen. Die Kläger brachten die Kontaktadresse der örtlichen Zentrale der Reiseleitung der Beklagten in Kemer und Antalya durch eine Unterlage der Beklagten in der Hotellobby in Erfahrung. Zudem waren die Telefonnummern der örtlichen Zentrale der Reiseleitung in Kemer und Antalya auch in den Reiseunterlagen mitgeteilt worden. Für einen Rückflug am 14.7.2008 zahlten die Kläger 162,00 €. Mit anwaltlichem Anspruchsschreiben der Kläger vom 31.7.2008 wurden gegenüber der Beklagten Ansprüche geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K 10 verwiesen; zu den Begebenheiten des Hinfluges, zu Stromausfall im Hotel und zu kaltem beziehungsweise dreckigem Wasser in den Hotelzimmern verhielt sich das Schreiben nicht.

5. Die Kläger behaupten, daß an Bord des Hinfluges ungenießbares Essen serviert worden sei und die Flugbegleiterinnen lediglich türkisch gesprochen hätten. Durch unsachgemäßes Entladen durch das Hotelpersonal sei der Buggy der Kläger beschädigt worden, was zu Reparaturkosten in Höhe von 59,00 € geführt habe. Die Kläger behaupten, die Matratzen hätten massenhaft Haare von vorherigen Gästen und die Kissen gelbe Schweißspuren aufgewiesen. An den Wänden habe sich Schimmelbefall gezeigt. Die Zimmer seien massiv verdreckt und die anderen Hotelräume kaum sauberer gewesen.

6. Die Zimmerreinigung sei äußerst mangelhaft gewesen; Bettlaken und Handtücher seien nicht ausgetauscht worden. Im Speisesaal hätten die Kläger mit dreckigen Tischdecken, schlecht gespültem Besteck und schmutzigen Plastikstühlen vorlieb nehmen müssen. An Getränkespendern seien außerdem ekelhafte Schimmelränder zu sehen gewesen. Außerdem habe ständiger Stromausfall im Hotel geherrscht. Das Wasser im Hotelzimmer sei nicht nur kalt, sondern auch dreckig gewesen. Der hoteleigene Strand sei vermüllt gewesen. Schließlich habe es sich bei dem Hotel um ein so genanntes „Russen-Hotel“ gehandelt, da etwa 80% der Hotelgäste aus Rußland beziehungsweise der Ukraine gekommen seien.

7. Deren rüpelhaftem und unmöglichem Benehmen seien die Kläger ausgesetzt gewesen. Wegen langer Schlangen angetrunkener Russen seien Wartezeiten an der Bar von 10 bis 20 Minuten üblich gewesen. Vor 10:00 Uhr und nach 23:00 Uhr seien keinerlei kostenlose Getränke und Speisen im Rahmen der All-inclusive-Leistungen angeboten worden. Die Strandbar sei gänzlich vom All-inclusive-Angebot ausgenommen gewesen. Auch habe es am Strand keinerlei Schirme gegeben. Das Essen im Hotel habe eine geringe Auswahl aufgewiesen, sei ungenießbar gewesen und habe gestunken. Dies habe zu einer Brecherkrankung des Kindes der Kläger und zu Durchfall der Kläger geführt. Das Hotelpersonal habe kaum Englisch, geschweige denn Deutsch gesprochen, und die Animation sei nur russischsprachig gewesen. Das Hotelpersonal sei unangemessen unfreundlich gewesen und habe ständig auf Türkisch über die Gäste gelästert. Die Kläger behaupten, die aufgezählten Mängel bereits am Anreisetag der örtlichen Reiseleitung angezeigt zu haben.

8. Danach sei die Reiseleitung zu den an der Tafel angeschriebenen Sprechstunden nicht im Hotel erschienen und auch nicht mehr telefonisch erreichbar gewesen. Am 13.7.2008 hätten die Kläger den Reiseleiter kurz telefonisch erreicht, seien von ihm aber an die Zentrale in Antalya verwiesen worden, wo an diesem Tag jedoch niemand mehr erreichbar gewesen sei. Da die Kläger auf sich allein gestellt gewesen seien, hätten sie in eigener Regie eine Lösung organisieren und hierzu zahlreiche Telefonate nach Deutschland führen müssen. Sie sind insofern der Ansicht, daß die Beklagte zum Ersatz der Telefonkosten für die Auslandsgespräche verpflichtet sei; überdies meinen die Kläger, daß die Beklagte auch zum Ersatz der Kosten für die Taxifahrten vom Hotel zum Ersatzquartier und zum Flughafen, die Kosten des Rückfluges und des beschädigten Buggy (insgesamt 371,00 €) verpflichtet sei. Die Kläger behaupten, für eine Übernachtung in einem Ersatzquartier vom 13. auf den 14.7.2008 umgerechnet 220,00 € aufgewandt zu haben. Die Kläger sind schließlich der Ansicht, daß eine vollständige Minderung des Reisepreises vorliege, ihnen die Hotelkosten für das Ersatzquartier zu erstatten seien und ihnen für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Höhe des Reisepreises zustehe.

9. Die Kläger beantragen die Beklagte zu verurteilen an sie 3007,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2008 sowie vorprozessual Rechtsanwaltskosten in Höhe von 436,97 € zu zahlen.

10. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

11. Die Beklagte behauptet, nach dem Nichterscheinen der Kläger zum Begrüßungscocktail habe der Reiseleiter K den Klägern eine schriftliche Benachrichtigung mit mobiler Rufnummer im Hotel und der Bitte hinterlassen, sich mit ihm in Verbindung zu setzen. Gegenüber dem aushändigenden Mitarbeiter der Hotelrezeption hätten die Kläger geäußert, keinen Reiseleiter zu benötigen und auch keine Nachrichten mehr erhalten zu wollen. Die Telefonnummer der örtlichen Zentrale der Reiseleitung in Kemer oder Antalya sei den Klägern aus einer in der Hotellobby ausliegenden Infomappe und einer deutschsprachigen Infotafel der Beklagten im Hotel ersichtlich gewesen.

12. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

13. Die Klage ist unbegründet.

14. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1208,00 € aus §§ 651d Abs. 1 S. 1 638 Abs. 4 BGB, denn etwaige Mängel der Reise sind entweder nicht innerhalb der Monatsfrist des § 651g Abs. 1 BGB vorgebracht worden oder es fehlt am substantiierten Vortrag einer konkreten Mängelanzeige.

15. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen wurden die Begebenheiten des Hinfluges, der Stromausfall im Hotel, das kalte beziehungsweise dreckige Wasser im anwaltlichen Anspruchsschreiben vom 31.7.2008 nicht aufgeführt und auch ansonsten nicht innerhalb eines Monats ab Beendigung der Reise vorgebracht, was zum Ausschluß diesbezüglicher Gewährleistungsansprüche führt.

16. Gemäß § 651d Abs. 2 BGB ist ferner die Minderung ausgeschlossen, wenn die Reisenden Mängel der Reiseleistung schuldhaft nicht beim Reiseveranstalter anzeigen. Ferner scheiden nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in diesem Fall auch ein Schadensersatzanspruch gemäß BGB § 651f BGB aus (BGHZ 92, 177). So liegt es hier.

17. Nachdem die Beklagte die Anzeige jeglicher Mängel ausdrücklich in Abrede gestellt hatte, oblag es den Klägern, zu Zeit, Ort und Umständen der Mängelanzeige näher vorzutragen (vgl. a. AG Duisburg-Hamborn, RRa 2004, 213; AG Stuttgart-Bad Cannstatt, RRa 1995, 226). Der Reisende ist für Mangelanzeige oder Abhilfeverlangen als Anspruchsvoraussetzung beweispflichtig (BGHZ 92, 177 unter Nr. II m.w.N.; Palandt/Sprau, BGB, § 651d, Rn. 7). Aber auch wenn man der Gegenansicht folgte, wonach grundsätzlich die Beklagte für das Fehlen einer Mängelanzeige darlegungs- und beweisbelastet wäre (so z.B. AG Duisburg-Hamborn, a.a.O.), ergibt sich nichts anderes, da den Klägern auch als nicht darlegungsbelasteter Partei bei negativen Tatbestandsmerkmalen im Rahmen des Zumutbaren eine sekundäre Behauptungslast obliegt, die darauf beruht, daß bei sogenannten negativen Tatbestandsmerkmalen der beweisbelasteten Partei eine konkrete Erwiderung und entsprechender Beweisantritt nicht möglich ist (vgl. AG Duisburg-Hamborn, a.a.O.; Zöller/Greger, § 138 ZPO, Rn. 8a, vor § 284 ZPO, Rn. 24).

18. Konkreter Sachvortrag dazu, wann welche Mängel nicht angezeigt wurden, wäre der Beklagten danach überhaupt erst möglich, wenn die Kläger darlegten, zu welchem Zeitpunkt eine Mängelanzeige stattfand. Dem genügt der widersprüchliche Sachvortrag der Kläger nicht. Sie berufen sich zunächst in der Klageschrift darauf, die Mängel am Anreisetag gegenüber der örtlichen Reiseleitung der Beklagten angezeigt zu haben. Dabei wird auch nicht ansatzweise mitgeteilt, wie oder an welchem Ort die Beanstandung erfolgte, bei welcher Gelegenheit die behauptete Unterredung stattfand und welche Mängel Gegenstand der Anzeige waren. Soweit nach dem unstreitigen Vorbringen ein Begrüßungscocktail jedenfalls nicht vor dem 10.7.2008 durchgeführt und die Kläger hiervon auch nicht in Kenntnis gesetzt worden sein sollen, ist weder ersichtlich noch plausibel, mit welchem Vertreter der Beklagten die Kläger am Anreisetag kommuniziert haben wollen. Das pauschale Vorbringen der Kläger, die Mängel am Anreisetag gerügt zu haben, ist dabei auch schon nach der Art der angeführten Mängel teilweise widersprüchlich und damit unbeachtlich, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern zum Beispiel ein unterbliebener Austausch von Bettlaken und Handtüchern schon am Anreisetag hätte festgestellt werden können. Selbst wenn man jedoch ein Gespräch der Kläger mit der Reiseleitung der Beklagten am Anreisetag als wahr unterstellte, haben die Kläger jedenfalls trotz ausdrücklichem Hinweis des Gerichts im Termin vom 9.1.2009 nicht substantiiert dargetan, welche Mängel an diesem Tag tatsächlich konkret gerügt worden sein sollen.

19. Soweit die Kläger schließlich im nachgelassenen Schriftsatz vom 23.1.2009 gegenteilig anführen, daß ein Repräsentant der Beklagten vor Ort gar nicht erreichbar gewesen sei, sie „während ihres gesamten Hotelaufenthaltes keinen Reiseleiter der Beklagten zu Gesicht bekommen“ hätten und die in der Klageschrift vorgetragene Rüge am Anreisetag „nicht ganz richtig“ gewesen sei, ist dieses Vorbringen gegenüber dem Vortrag in der Klageschrift widersprüchlich und damit unbeachtlich, denn dieser evidente Widerspruch zum ursprünglichen Vorbringen ist in keiner Weise plausibel aufgelöst worden. Soweit die Kläger am Anreisetag lediglich versucht haben wollen, einen Ansprechpartner für ihre beabsichtigte Mängelrüge zu ermitteln, hierbei aber vom Personal äußerst unfreundlich behandelt worden seien, erschließt es sich dem Gericht nicht, wie es zum gegenteiligen Vorbringen einer geglückten Mängelrüge am Anreisetag kommen konnte und man sich demgemäß erst „später“ (S. 6 der Klageschrift) von der örtlichen Reiseleitung völlig im Stich gelassen sehen mußte.

20. Abgesehen davon wäre eine Mängelanzeige vorliegend auch nicht entbehrlich. Dies kommt zwar in Betracht, wenn die Beklagte nicht erreichbar gewesen wäre (vgl. AG Duisburg-Hamborn, a.a.O. mit Hinweis auf Tonner, Der Reisevertrag, [4. Aufl.], § 651 d BGB, Rdnr. 19). Auch das ist aber trotz ausdrücklichem Hinweis im Termin vom 9.1.2009 nicht ansatzweise hinreichend substantiiert dargelegt worden. Zum einen tragen die Kläger – wenn auch unsubstantiiert hinsichtlich des konkreten Inhalts der Mängelrüge – ursprünglich selber vor, mit der Reiseleitung der Beklagten am Anreisetag kommuniziert und Rügen angebracht zu haben. Selbst wenn man jedoch zum anderen insofern zu Gunsten der Kläger ihr späteres Vorbringen als wahr unterstellte, am Anreisetag keinen Reiseleiter angetroffen und diesen auch danach nicht gesehen zu haben, verfügten die Kläger jedenfalls unstreitig über die Telefonnummern sowohl der Reiseleitung in Kemer als auch Antalya, wo sie nach eigenem Vorbringen auch angerufen haben (vgl. S. 3 des klägerischen Schriftsatzes vom 22.12.2008, Bl. 78 d.A.). Es wäre daher zumindest näherer Sachvortrag dazu erforderlich, wann die Kläger erfolglos versuchten, die örtliche Reiseleitungszentrale an diesen Orten zu erreichen. Der Behauptung zum fruchtlosen Telefonat mit dem Reiseleiter am 13.7.2008 konnte insofern nicht genügen.

21. Schließlich läßt sich die Entbehrlichkeit einer Mängelanzeige auch nicht aus dem klägerseits angeführten Verstoß der Beklagten gegen ihre Verpflichtung aus § 8 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV herleiten, denn angesichts des jedenfalls nicht hinreichend bestrittenen Beklagtenvorbringens einer Mitteilung der Telefonnummern der zentralen Reiseleitung in Kemer bzw. Antalya (vgl. S. 4 der Klageerwiderung 26.11.2008) in den Reiseunterlagen bedurfte es gem. § 8 Abs. 2 BGB-InfoV keiner besonderen Mitteilung nach Absatz 1.

22. Die Kläger haben gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Ersatz eines Nichtvermögensschadens wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von 1208,00 € aus § 651 f Abs. 2 BGB. Diese Anspruchsnorm verlangt nämlich eine erhebliche Beeinträchtigung der gebuchten Reise, die im Regelfall nur dann gegeben ist, wenn der Gesamtwert der Reise um mindestens 50 % gemindert ist (vgl. hierzu OLG Köln, NJW-RR 2000, 1439-1441 mit Hinweis auf Jauernig/Teichmann, BGB, § 651 f, Rn. 5 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall, da nach den oben gemachten Ausführungen die Voraussetzungen einer Minderung mangels ausreichenden Vortrags einer Mängelanzeige nicht gegeben sind.

23. Mangels Hauptforderung haben die Kläger gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen beziehungsweise die begehrten Rechtsanwaltskosten als Nebenforderungen.

24. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11 Var. 2 ZPO.

25. Streitwert: 3007,00 €.

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