Entschädigung bei Streik / Pilotenstreik

AG Frankfurt : Entschädigung bei Streik / Pilotenstreik

Ein Fluggast nimmt eine Fluggesellschaft auf Zahlung eine Entschädigung in Anspruch. Der Rückflug wurde annulliert und der Fluggast musste 2 Tage zusätzlich im Hotel verbringen, hierfür entstanden Mehrkosten die er zurück haben möchte. Die Beklagte weist dies zurück, da ein nicht vorhersehbarer Streik der Grund für die Annullierung sei.

Das Gericht entschied das die Entschädigung dem Reisegast zusteht, da die Flugesellschaft mit einem Streik hätte rechnen müssen.

AG Frankfurt 31 C 2820/05-74 (Aktenzeichen)
AG Frankfurt: AG Frankfurt, Urt. vom 09.05.2006
Rechtsweg: AG Frankfurt, Urt. v. 09.05.2006, Az: 31 C 2820/05-74
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Amtsgericht Frankfurt

1. Urteil vom 09.05.2006

Aktenzeichen: 31 C 2820/05

Leitsatz:

2. Einem Reisenden steht eine Entschädigung für Mehraufwendungen zu, wenn der Flug durch vorhersehbare Ereignisse annulliert wurde.

Zusammenfassung:
3. Im vorliegenden Fall buchte der Kläger für sich und seine Familie eine Reise. Beim Rückflug wurde ihnen mitgeteilt das ihr Flug annulliert sei, da das Bodenpersonal streiken würde.  Der Rückflug konnte erst 2 Tage später nach Deutschland durchgeführt werden. In den zwei Tage, welche die Familie noch im Urlaubsland verbringen musste, entstand ihnen Kosten für Hotel und Verpflegung. Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Entschädigung für die Mehrkosten. Die Beklagte erwidert daraufhin, das der Streik des Bodenpersonals nicht vorhersehbar war und somit sie dafür keine Haftung übernehmen müsste.
Das Gericht entschied das die Beklagte eine Entschädigung für die Kläger nach nach der EG-Verordnung 261/2004 bezahlen muss,da er zu spät über die Annullierung informiert hat. Lediglich die Forderung auf Entschädigung wegen Verspätung des Fluges weist das Gericht zurück, da die EG-Ausgleichsverordnung  nur Regelungen für Unterstützungs- und Betreuungsleistungen, jedoch keine Aussagen hinsichtlich der Minderung des Flugpreises bei Verspätungen.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, an

den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 1.187,50 Euro,

den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 600,00 Euro,

die Klägerin zu 3) einen Betrag in Höhe von 600,00 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 85 %, die Kläger 15 % zu tragen.

Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

5.  Der Kläger zu 1) buchte für sich, seine Frau (Klägerin zu 3)), und seinen Sohn (Kläger zu 2)) bei der Beklagten einen Flug von F über P nach F (Martinique) und zurück zu einen Preis von 657,00 Euro pro Ticket. Der Rückflug von F nach P sollte am 08.04.2005 um 17.00 Uhr Ortszeit F erfolgen. Von P aus war der Anschlussflug nach F für den 09.04.2005 um 9.45 Uhr vorgesehen.

6. Der gebuchte Rückflug der Kläger wurde durch die Beklagte mit der Begründung, ihr Bodenpersonal in F habe gestreikt, annulliert. Tatsächlich wurden die Kläger erst am 10.04.2005 um 21.00 Uhr Ortszeit von F zurückbefördert.

7.  Bedingt durch den verspäteten Rückflug entstanden den Klägern Kosten für Verpflegung, zusätzliche Hotelkosten und Fahrt- und Telefonkosten, die die Kläger mit einem Betrag in Höhe von 822,00 Euro beziffern (auf die Einzelaufstellung Bl. 4 d. A. und auf die einzelnen Belege Bl. 20 – 23 d. A. wird Bezug genommen). Hiervon wurde ¼ (205,50 Euro) durch einen Mitreisenden pauschal übernommen.

8. Die Kläger zu 1) verlangt von der Beklagten als Schadensersatz den Restbetrag der ihm entstandenen Zusatzkosten in Höhe von 616,50 Euro. Die Kläger verlangen weiter eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,00 Euro für jeden Kläger unter Bezugnahme auf Artikel 5,7 VO (EG) 261/2005 wegen der Annulierung ihres Fluges sowie eine 20prozentige Minderung des Preises für die Flugtickets in Höhe von 131,40 Euro je Kläger wegen der mit der Nichtbeförderung verbundenen physischen und psychischen Belastung von zwei Tagen Wartezeit. Sie behaupten, der von der Beklagten als Erklärung für die Annullierung vorgebrachte Streik ihres Bodenpersonals hätte tatsächlich nicht stattgefunden. Jedenfalls sei ein solcher Streik für die Beklagte vorhersehbar gewesen. Die Beklagte müsse sich insoweit den Streik ihres eigenen Personals zurechnen lassen und habe die hieraus resultierenden Schäden zu vertreten. Die geltend gemachten Verpflegungs-, Hotels- und Fahrkosten seien notwendig gewesen, insbesondere seien die Kosten für die Taxifahrten und einen Mietwagen erforderlich gewesen, um sich durch “ Schuttlefahrten “ jeweils über den aktuellen Stand der Streikentwicklung zu unterrichten, um möglichst schnell eine Rückflugmöglichkeit nutzen zu können.

9. Die Kläger beantragen,

10. die Beklagte zu verurteilen, an

11. den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 1.347,90 Euro,

12. den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 731,40 Euro,

13. die Klägerin zu 3) einen Betrag in Höhe von 731,40 Euro

14. jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2005 zu zahlen.

15. Die Beklagte beantragt,

16. die Klage abzuweisen.

17. Die Beklagte behauptet, die Kläger hätten ihre Tickets über einen so genannten „Tour Operator Tarif“ erworben, weswegen die Artikel 5 und 7 der EG-Verordnung 261/2004 auf sie nicht anwendbar sei. Im Übrigen habe es sich bei dem Streik ihres Bodenpersonals um einen wilden Streik gehandelt, der für sie nicht vorhersehbar gewesen sei. Das Einfliegen von Ersatzpersonal sei nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu bewerkstelligen gewesen und habe deswegen von ihr nicht verlangt werden können.

18. Die geltend gemachten Mietwagenkosten und Kosten für Taxifahrten seien im Übrigen nicht erforderlich gewesen. Verpflegungskosten wären auch in Deutschland entstanden und seien als so genannte „Sowiesokosten“ nicht erstattungsfähig.

19. Zuletzt vertritt sie die Auffassung, dass nach Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) 261/2004 etwaige Schadensersatzansprüche mit den Ausgleichzahlungen nach Artikel 7 VO (EG) 261/2004 zu verrechnen seien.

Entscheidungsgründe

20. Die Klage ist zum Teil begründet.

21. Den Klägern steht gegen die Beklagte zunächst ein Anspruch auf Ausgleichzahlung in Höhe von jeweils 600,00 Euro nach Artikel 7 Abs. 1 Lit. C, Abs. 2 Lit. C in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 Lit. C der EG-Verordnung Nr. 261/2004 zu.

22. Zwischen den Parteien ist ein Luftbeförderungsvertrag zustande gekommen, aufgrund dessen sich die Beklagte verpflichtete, die Kläger am 08.04.2005 mit dem Flug AF 653 von F (Martinique) nach F zurückzubefördern. Dieser Verpflichtung kam die Beklagte aufgrund der Annullierung dieses Fluges nicht nach. Sie ist daher den Klägern gemäß der Artikel 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung Artikel 5 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, deren Höhe bei einer Entfernung von 5.424 Kilometern von F nach Martinique gemäß Artikel 7 Abs. 2 Lit. C obiger Verordnung 600,00 Euro beträgt.

23. Die Beklagte ist von einer Ausgleichszahlung nicht befreit, da die Klägerin über die Annullierung ihres Fluges weder rechtzeitig im Sinne des Artikel 8 oben genannter Verordnung informiert wurden, noch außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 5 Abs. 3 oben genannter Verordnung vorlagen.

24. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, sie sei von ihrem Bodenpersonal in F überraschend und unrechtmäßig bestreikt worden, sind damit außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) 261/2004 nicht substantiiert dargelegt. Unentschieden bleiben kann insoweit der Streit, ob der Streik eigenen Personals grundsätzlich nicht als außergewöhnlicher Umstand anzusehen ist oder im Einzelfall auch als außergewöhnlicher Umstand im Sinne obiger Vorschrift angesehen werden kann. Selbst wenn man den Streik des eigenen Personals im Einzelfall als außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikels 5 obiger Vorschrift anerkennt, sind für eine Entlastung wegen „außergewöhnlicher Umstände“ erhöhte Maßstäbe anzusetzen. Dies ergibt sich bereits aus einer Wertung des Artikels 7 der Verordnung 261/2004, wonach Ausgleichszahlungen zunächst verschuldensunabhängig zu gewähren sind.

25. Danach kann ein Streik des eigenen Personals jedenfalls nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 angesehen werden, wenn dieser für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im Übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Ersatzbeschaffung von Personal darauf einzustellen.

26.  Hierzu aber ist von der Beklagten nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Alleine die Behauptung, es habe sich um einen wilden Streik gehandelt und ihr sei die Beschaffung von Ersatzpersonal nicht zumutbar gewesen, dieses hätte von einer anderen Insel aus eingeflogen werden müssen, genügt der Substantiierungspflicht insoweit nicht. Ein konkreter Vortrag, wann die Beklagte erstmals von dem Streik erfuhr, welche konkreten Möglichkeiten bestanden, Ersatzpersonal einzusetzen und warum diese Möglichkeiten im Einzelfall gegebenenfalls unzumutbar oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand hätte erfolgen können, fehlt seitens der Beklagten. Die Beklagte trägt hierzu keine Tatsachen vor, die ein konkretes Bestreiten der Kläger zuließe oder einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich wäre.

27. Der Anspruch der Kläger auf Ausgleichszahlung ist auch nicht nach Artikel 3 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 ausgeschlossen. Soweit danach eine Anwendung der Folgeartikel ausgeschlossen ist, wenn ein Fluggast einen Flugtarif gebucht hat, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist, fehlt es an einem substantiierten Vortrag der Beklagten, dass die Kläger zu einem solchen Flugtarif gebucht haben. Die Kläger sind unstreitig keine Angestellten einer Fluggesellschaft, eines Reisebüros oder einer sonstigen Berufsgruppe, die besondere Tarife buchen kann. Sie haben, was zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist, ihre Flüge über ein allgemein zugängliches Reisebüro gebucht.

28. Alleine die Behauptung der Beklagten, die Kläger hätten zu einem Flugtarif im Sinne des Artikel 3 Abs. 3 der EG-Verordnung gebucht, genügt nach oben Gesagtem der Substantiierungspflicht nicht. Es fehlt jeder Vortrag der Beklagten, aufgrund welcher Personeneigenschaft welcher besondere Tarif von den Klägern gebucht worden sein soll.

29. Dem Kläger zu 1) steht gegen die Beklagte weiter ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 587,50 Euro aus den §§ 631, 280 Abs. 1, 283 BGB wegen der ihm durch die Annullierung des Fluges entstandenen Kosten für Hotelunterkunft und Verpflegung sowie der ihm entstandenen Fahrt- und Telefonkosten zu.

30. Die Annullierung des Fluges AF 653 am 08.04.2005 stellt einen Fall der Unmöglichkeit der Leistungserbringung nach § 775 BGB dar. Denn Flugbeförderungstarife sind als Fixgeschäft anzusehen, weil die termingenaue Beförderung einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages darstellt. Die Unmöglichkeit tritt insoweit durch Zeitablauf ein. Gleiches gilt bei Annullierung des Fluges. Soweit diese Unmöglichkeit vom Schuldner zu vertreten ist, besteht für den Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 283 BGB.

31. Soweit die Beklagte vorträgt, dass sie die Unmöglichkeit der Leistungserbringung wegen des Streiks nicht zu vertreten habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte muss sich grundsätzlich das Verhalten ihrer Mitarbeiter über § 276 BGB zurechnen lassen. Die Beklagte hatte daher den Streik ihres Bodenpersonals unabhängig davon, ob es sich um einen rechtmäßigen oder rechtswidrigen Streik handelte, zu vertreten. Dies gilt im Ergebnis auch, soweit der Streik für die Beklagte nicht vorhersehbar war, wobei es, wie oben dargelegt, an einem substantiierten Vortrag der Beklagten zur Nichtvorhersehbarkeit des Streiks fehlt. Die Beklagte nämlich wurde jedenfalls von ihrem eigenen Personal bestreikt, was ihr grundsätzlich zuzurechnen ist. Ein Haftungsausschluss wäre nur dann gerechtfertigt, wenn ganz besondere Umstände vorliegen, die ein Verschulden der Beklagten ausschließen würden. Hierzu aber ist, wie bereits oben bezüglich der Ausgleichszahlung dargelegt, nicht substantiiert vorgetragen.

32. Die vom Kläger zu 1) geltend gemachten Schäden sind als typische Folgeschäden bei der Annullierung eines gebuchten Fluges einzuordnen und insoweit dem Grunde nach erstattungsfähig. Hinsichtlich der Höhe der einzelnen Positionen sind diese sämtlichst mit Ausnahme der Positionen „Bar Soir“ und „Minibar“ als erstattungsfähig anzusehen. Das Gericht hält im übrigen sämtliche der geltend gemachten Positionen gemäß § 287 ZPO auch der Höhe nach für angemessen. Dies gilt auch, soweit teilweise keine Belege vorgelegt wurden. Die geltend gemachten Positionen bewegen sich alle im Rahmen des Üblichen und Erforderlichen. Dies gilt insbesondere auch für die Anmietung eines Mietwagens. Nachdem für die Kläger unklar war, wann sie tatsächlich nach F zurückbefördert werden, war die Anmietung eines Mietwagens statt der Alternative, ständig ein Taxi zu bestellen, letztlich die kostengünstigere Lösung.

33. Danach verbleibt unter Abzug der Positionen „Bar Soir und Minibar“ in Höhe eines Betrags von zusammen 29,50 Euro, die als nicht erstattungsfähig anzusehen sind, weil sie eine Luxusaufwendung darstellen, ein von der Beklagten zu ersetzender Schaden in Höhe von 792,50 Euro. Da dem Kläger zu 1) von dem Mitreisenden D B hierauf bereits ein Betrag in Höhe von 205,00 Euro ausgeglichen wurde, verbleibt noch ein begründeter Schadensersatzanspruch in Höhe von 587,50 Euro.

34.  Entgegen der Auffassung der Beklagten erfolgt eine Anrechnung der Ausgleichszahlung nach der EG-Verordnung 261/2004 auf diesen Schadensersatzanspruch nicht. Dies nämlich würde eine unbillige Entlastung der Beklagten darstellen. Diese wäre gemäß Artikel 5 Abs. 1 Lit. B in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 und 2 obiger Verordnung bei Annullierung eines Fluges ohnehin verpflichtet gewesen, den Klägern eine Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung zu stellen sowie darüber hinaus auch die Beförderung zum Flughafen zu ermöglichen und Telekommunikationsmöglichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dass die Beklagte diesen Pflichten nicht nachgekommen ist, kann nicht dem Kläger durch eine Vorteilsanrechnung zur Last fallen. Die EG-Verordnung 261/2004 ist insoweit eindeutig, dass die Unterstützungsleistungen aus Artikel 9 als Schadensersatzleistungen zu werten sind und neben der Ausgleichzahlung aus Artikel 7 dieser Verordnung bestehen können. Die Anrechnung weiterer Schäden nach Artikel 12 bezieht sich insoweit nicht auf Schäden, die typischerweise durch die Beklagte hätten vermieden Vergleichszahlung auf den Schadensersatzanspruch nicht vorzunehmen.

35. Soweit die Kläger zuletzt hinsichtlich des Flugpreises einen Minderungsanspruch geltend machen, besteht dieser Anspruch nicht. Weder das Montreal-Übereinkommen (MÜ) noch die EG-Ausgleichsverordnung 261/2004 regeln Minderungsansprüche bei Verspätungen bzw. Annullierungen eines Fluges. Das Montreal-Übereinkommen trifft lediglich Regelungen hinsichtlich des Schadensersatzes bei Verspätungen. Die EG-Ausgleichsverordnung trifft gleichfalls nur Regelungen für Unterstützungs- und Betreuungsleistungen, jedoch keine Aussagen hinsichtlich der Minderung des Flugpreises bei Verspätungen.

36. Auch nach den Gewährleistungsvorschriften des BGB (§§ 631 ff.) kann ein Anspruch auf Minderung des Flugpreises nicht bestehen. Flugbeförderungsverträge sind Fixgeschäfte im Sinne des § 323 Abs. 2 BGB, somit tritt bei Zeitablauf – also auch bei Verspätung der geplanten Ankunftszeit – Unmöglichkeit ein. Dann liegt jedoch ein Fall der Nichtleistung und nicht der Schlechtleistung vor. Dies kann keine Minderungsansprüche auslösen.

37. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist in zuerkannter Höhe begründet nach den §§ 286, 288 BGB. Soweit die Kläger Zinsen bereits seit dem 13.04.2005 verlangen, ist ein Verzugseintritt zu diesem Zeitpunkt nicht dargelegt.

38.  Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

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