Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude

OLG Celle: Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude

Der Kläger hatte einen von der Beklagten verursachten Autounfall als er zu seinem Urlaubsort wollte. Er mietete sich daraufhin einen Mietwagen und fuhr weiter. Den Urlaub musste er vorzeitig abbrechen, weil er an Schmerzen litt und die Urlaubsfreude nicht genießen konnte. Er verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen des kaputten Autos sowie die Kostenerstattung für den Mietwagen und die entgangene Urlaubsfreude.

Das OLG Celle gab dem Kläger nur hinsichtlich des Sachschadens am Auto Recht, den die Beklagte begleichen muss.

OLG Celle 5 U 74/76 (Aktenzeichen)
OLG Celle: OLG Celle, Urt. vom 17.02.1977
Rechtsweg: OLG Celle, Urt. v. 17.02.1977, Az: 5 U 74/76
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Oberlandesgericht Celle
1. Urteil vom 17.02.1977
Aktenzeichen 5 U 74/76

Leitsatz:

2. Kein Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude bei selbst verursachtem Unfall am Urlaubsort.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte einen Mietwagen, um an seinen Reiseort zu gelangen. Wegen eines Verkehrsstaus musste er auf der Autobahn anhalten und die Beklagte fuhr dem Kläger in das Auto hinein. Das Auto des Klägers wies einen Totalschaden auf und er mietete sich ein neues, um zum Urlaubsort zu gelangen. Den Urlaub konnte er aufgrund von Schmerzen als Folge des Unfalls nicht über die ganze Dauer am Urlaubsort verbringen und fuhr frühzeitig nach Hause. Der Kläger verlangt von der Beklagten neben den durch den Unfall entstandenen Sachschaden auch Ersatz für die vergangene Urlaubsfreude, die er wegen Schmerzen nicht hatte sowie die Kosten für den Mietwagen.

Das OLG Celle als Berufungsinstanz gab der Klage des Klägers teilweise statt. Die Beklagte hat den Sachschaden am Auto des Klägers i.H.v. 880 DM zu begleichen, jedoch muss sie nicht die Kosten für den Mietwagen des Klägers übernehmen. Weiterhin muss die Beklagte dem Kläger die entgangene Urlaubsfreude nicht begleichen. Zur Begründung führte das Gericht an, dass ein Sachschaden vollumfänglich vom Verursacher zu tragen ist. Dass der Betroffene sich aber einen Mietwagen mietet und seinen Urlaub antritt, fällt nicht in den Haftungsumfang des Verursachers.

Tatbestand

4. Der Kläger nimmt die Beklagte auf restlichen Ersatz seiner Schäden aus seinem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 3.8.1974 auf der B. in der Gemarkung W. ereignet hat. Zu dem Unfall kam es dadurch, daß ein P. der b. S. auf den voraus befindlichen und wegen eines Verkehrsstaues zum Halten gebrachten Pkw (Mercedes 190 Dc, Baujahr 1963, Kennzeichen: ( … – … ) von hinten auffuhr. Bei dem Pkw wurde das Heckteil tief eingedrückt; dadurch entstand wirtschaftlicher Totalschaden. Der Kläger, der sich mit seiner minderjährigen Tochter auf der Fahrt zu einem Urlaubsort befand, um einen dreiwöchigen Urlaub zu verbringen, mietete sich bei der Autovermietung … einen Ersatz-Pkw und setzte seine Fahrt fort. Am 13.8.1974 brach er seinen Urlaub vorzeitig ab und gab den Mietwagen zurück. Im August 1974 meldete der Kläger mit verschiedenen Schreiben seine Ansprüche auf Ersatz der Schäden bei dem zuständigen A. für V. an. Durch Entschließungen vom 10.2. sowie 4.3.1975 bewilligte ihm das Amt Entschädigungsbeiträge in Höhe von 2.339,30 DM sowie 39,96 DM. Diese Beträge wurden – davon 1.800 DM bereits als Vorauszahlung – an die S. und D. H. überwiesen, die dem Kläger unter dem 19.8.1974 gegen Abtretung seiner Schadensersatzansprüche einen Unfallkredit in Höhe von 3.300 DM eingeräumt hatte.

5. Die Begleichung der weiteren angemeldeten Ersatzansprüche lehnte das V. ab. Die Entschließungen wurden dem Kläger am Sonnabend, dem 12.2.1975 und im März 1975 zugestellt. Unter dem 14.4.1975 hat der Kläger bei dem L. die Klage eingereicht, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Begleichung der Ansprüche begehrt, deren Begleichung sie in den beiden Entschließungen abgelehnt hat. Die Klage ist der Beklagten am 24.4.1975 zugestellt worden.

6. Im ersten Rechtszuge hat der Kläger folgende, noch nicht beglichene Ansprüche geltend gemacht:

7. 1. Sachschäden:

8. im Pkw-Kofferraum bzw am Fahrzeugheck befindliche Gegenstände, die durch die Aufprallverformung und durch das auslaufende Dieselöl eines geplatzten Reservekanisters verdorben bzw. in Verlust geraten seien:

9.

a) Lederkoffer 120,00 DM,
b) Reisetasche 80,00 DM,
c) Kofferradio 530,00 DM,
d) Wildlederjacke 350,00 DM,
e) Lederjacke 90,00 DM,
f) Sommermantel 70,00 DM,
g) Puppe 50,00 DM,
h) Dieselölfüllung des Fahrzeugtanks 36,00 DM,
i) Reservekanister nebst 20 Liter Dieselölfüllung 41,00 DM,
————–
insgesamt 1.367,00 DM .
===============

10. 2. Mietwagenkosten:

11. die zweite Hälfte der sog Volldeckungs-Versicherung von insgesamt 79,92 DM nebst 11% Mehrwertsteuer, deren Erstattung das Verteidigungslastenamt mit der Entschließung vom 4.3.1975

12.

abgelehnt hat, 39,96 DM,
3. allgemeine Nebenkosten über die vom Verteidigungs-
lastenamt gezahlten 20 DM hinaus in Höhe weiterer 20,00 DM,
4. Kosten der Abmeldung des Unfallfahrzeugs 60,00 DM,
5. Entschädigung für vertanen Urlaub:
er habe bis zum Abbruch der Urlaubsreise 3 Tage für
die Schadensregulierung aufwenden und die Urlaubsreise
dann wegen der weiteren anfallenden
Schadensregulierungen – Beschaffung eines
Ersatzfahrzeuges und eines Unfallkredits, was
zweckmäßigerweise nur im Bereich des Wohnortes
durchgeführt werden konnte – abbrechen müssen, so daß
sich für insgesamt 14 Tage unter Berücksichtigung
eines täglichen Nettoeinkommens von etwa 60 DM ein
Entschädigungsbetrag ergebe von 840,00 DM.

13. Den sich danach ergebenden Gesamtbetrag von 2.326,96 DM hat der Kläger mit 2.306,96 DM berechnet und in dieser Höhe mit Zinsen eingeklagt.

14. Er hat beantragt,

15. die Beklagte zu verurteilen, für das V. K. von G. und N. ihm 2.306,96 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 13.2.1975 zu zahlen.*O

16. Die Beklagte hat beantragt,

17. die Klage abzuweisen.*O

18. Sie hat die behaupteten Sachschäden bestritten und zu den Positionen Ziffer 2 und 5 die Ansicht vertreten, daß dem Kläger insoweit aus Rechtsgründen Ersatzansprüche nicht zustünden. Außerdem hat sie sich gegen einen höheren Zinssatz als 4 % gewendet. Hinsichtlich der Schadenspositionen zu Ziffer 3 und 4 hat sie Einwendungen nicht erhoben.

19. Das Landgericht hat mit seinem am 4.2.1976 verkündeten Urteil unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte verurteilt, dem Kläger – für das V. K. G. und N. – 2.000 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 13.2.1975 zu zahlen. Aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme ist es zu dem Ergebnis gekommen, daß die behaupteten Sachschäden nachgewiesen seien. Insoweit hat das Landgericht abweichend von dem Klagevorbringen den Wert des Kofferradios mit nur 220 DM und die Ersatzbeträge für die Tankfüllung sowie für den Kanister und dessen Füllung mit nur 30 DM bzw 40 DM (die Gesamtposition mit 1.050 DM) angesetzt. Im übrigen hat das Landgericht die Position 3 auf 10,– DM gekürzt und für die Position 2 40 DM angesetzt.

20. Wegen der Einzelheiten der Begründung, des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszuge wird auf das Urteil nebst Verweisungen Bezug genommen.

21. Gegen dieses am 16.6.1976 noch nicht zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.6.1976 Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung am 6.8.1976 begründet. Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung der unter den Positionen 1, 2 und 5 behaupteten Schäden sowie gegen die Verurteilung von Zinsen nach einem höheren Satz als 4 %. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszuge und trägt insbesondere noch vor: Die Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden seien noch bei dem Verteidigungslastenamt anhängig. Dieses habe mit seinen beiden Entschließungen hierüber noch nicht entschieden und auch noch nicht entscheiden können, weil der Kläger die erforderlichen Beweise nicht erbracht habe. Ein Anspruch auf Ersatz des Versicherungsbetrages stehe dem Kläger nicht zu. Der Mieter sei durch die Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, mit der der Mietwagen vermietet werde und die bereits in den Mietpreis einberechnet sei, hinreichend gegen das Risiko der Benutzung eines Mietfahrzeugs geschützt. Das verbleibende Risiko sei nicht höher als das Risiko, das jeder Fahrer bei der Benutzung des eigenen Fahrzeugs habe, wenn dieses – wie unstreitig bei dem Kläger – nicht vollkaskoversichert sei. Das Vorbringen des Klägers über den Urlaub sei ohne hinreichende Substanz und im übrigen stehe ihm der Anspruch auch aus Rechtsgründen nicht zu.

22. Schließlich wendet die Beklagte ein, daß der Kläger für die Ansprüche nicht aktiv legitimiert sei, da er alle Schadensersatzansprüche an die S. – und D. H. abgetreten habe.

23. Die Beklagte beantragt,

24. das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit sie verurteilt ist, dem Kläger mehr als 70 DM nebst 4 % Zinsen zu zahlen.*O

25. Der Kläger beantragt,

26. die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte verurteilt wird, von dem zugesprochenen Betrag von 2.000,– DM 1.930,– DM nebst 12 % Zinsen auf 2.000 DM seit dem 13.2.1975 an die S. – und D. H. zu zahlen,

27. hilfsweise,

28. Vollstreckungsnachlaß auch gegen Bürgschaftsleistung, zu gewähren.*O

29. Der Kläger geht davon aus, daß er zwar der S. – und D. den Kredit voll zurückgezahlt habe, wie sich aus dem Schreiben der Kasse vom 27.1.1977 (Bl 88 dA) ergebe. Es könne aber zweifelhaft sein, ob die Kasse daraufhin die Forderung gegen die Beklagte ihm wieder zurückabgetreten habe; deshalb beantrage er im Wege der Anschlußberufung, die Beklagte zu verurteilen, die noch im Streit befindlichen Forderungsteile nicht ihm, sondern der Kasse zu zahlen.

30. Im übrigen verteidigt der Kläger das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszuge.

31. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszuge wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 3.2.1977 (Bl 86f dA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

32. Die unter Wahrung der gesetzlichen Formen und Fristen eingelegte Berufung der Beklagten hat zu einem Teil Erfolg. Bei den geltend gemachten Sachschäden ist der Schadensersatzanspruch hinsichtlich des Kofferradios auf 50 DM zu kürzen. Dem Kläger stehen Ansprüche auf Ersatz seiner Aufwendungen für die sogenannte Volldeckung bei dem Mietfahrzeug und auf Entschädigung für vertanen Urlaub nicht zu. Der vom Landgericht mit 12 % angesetzte Zinssatz ist für die Zeit ab 27.8.1976 auf 4 % zu kürzen. Mit der weitergehenden Berufung (Abweisung sämtlicher Klageansprüche auf Ersatz von Sachschäden und Kürzung des Zinssatzes auf 4 % bereits ab 13.2.1975) hat die Beklagte keinen Erfolg. Auf die Anschlußberufung des Klägers ist das Urteil, soweit es angefochten ist, hinsichtlich des Zahlungsempfängers abzuändern (S. – und D. anstelle des Klägers).

33. Hinsichtlich der Schäden aus dem Unfall vom 3.8.1974, für die die Beklagte gemäß Artikel VIII Nr 5 des N.-Statutes in Verbindung mit § 839 BGB, Art 34 des Grundgesetzes und § 7 StVG und dem Ausführungsgesetz zum N. haftet, ist, soweit die Ansprüche im zweiten Rechtszuge anhängig sind, folgendes zu sagen:

34. 1. Sachschäden (gemäß Ziff 1 des Tatbestandes):

35. Unbegründet ist der Einwand der Beklagten, der Anspruch hinsichtlich der Sachschäden sei noch bei dem Verteidigungslastenamt anhängig und – was die Beklagte damit offenbar sagen will – die Klage sei insoweit unzulässig. Zwar hat das Verteidigungslastenamt mit seiner Entschließung vom 10.2.1975 ausgeführt, daß die beantragte Entschädigung für die Sachschäden erst übernommen werde, wenn die Schäden und die Schadenshöhe einwandfrei nachgewiesen sei. Das Amt hat hinzugefügt, dann werde es in einer Nachtragsentschließung über diese Ansprüche entscheiden. Eine Nachtragsentschließung ist seitdem nicht ergangen. Auf das Fehlen einer derartigen Entschließung kommt es jedoch nicht an; denn nach Art 12 Abs 4 NTS-AG ist die Klage auch dann zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist von nicht weniger als 5 Monaten beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstbescheinigung der Truppe vorliegt, ihre (abschließende) Entschließung zum Anspruch mitteilt. Die 5-Monatsfrist lief hier bis zum 4.3.1975, da die Dienstbescheinigung am 4.10.1974 bei dem Amt eingegangen war. Die Klage ist erst anschließend – am 14.4.1975 – bei Gericht eingereicht worden. Die 5-Monatsfrist oder zumindest die Frist bis Klageeinreichung war hier für das Amt voll angemessenen. Der Kläger hatte seine Ansprüche mit Schreiben vom 16.8.1974 im einzelnen spezifiziert. Da der Kläger mit seinen Schreiben vom 10.10.1974 und vom 7.1.1975 die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel (Ehefrau und Tochter sowie einen unbeteiligten Kraftfahrer) über die Schäden benannt und außerdem erklärt hatte, daß er Belege über die Einkaufspreise der beschädigten Sachen nicht besitze und die beschädigten Sachen inzwischen fortgeworfen habe und nicht vorlegen könne, war mit weiterer Aufklärung durch den Kläger nicht mehr zu rechnen. Es war nunmehr Sache des Amtes, entweder Erklärungen der benannten Zeugen einzuholen oder ohne derartige Ermittlungen zu entscheiden. Nicht anhängig war es, eine Entschließung mit der Begründung abzulehnen, daß die benannten Familienmitglieder als Angehörige untaugliche Beweismittel seien und daß es nicht Sache des Amtes sei, von dem dritten benannten Zeugen eine Auskunft einzuholen. Wenn das Amt meinte, diese Ansicht vertreten zu können, hätte es den Anspruch des Klägers abweisen müssen.

36. Der Senat sieht es – wie das Landgericht – auch für bewiesen an, daß die im Pkw-Kofferraum befindlichen Gegenstände beschädigt worden sind, und zwar sowohl durch den Aufprall unmittelbar als auch durch Dieselöl, das aus einem infolge des Aufpralls geplatzten Reservekanister ausgelaufen ist. Daß der Kofferraum des Pkws nicht nur geringfügig sondern ganz erheblich eingedrückt worden ist, ergeben die Lichtbilder und das Gutachten des Kfz-Sachverständigen überzeugend (Bl 11, 14 dA des Verteidigungslastenamtes). Der Unfallzeuge G. hat im ersten Rechtszuge ebenfalls überzeugend ausgesagt, daß ein im Pkw-Kofferraum befindlicher Reservekanister teilweise entzwei gegangen war und daß Sachen sowohl durch den Anstoß selbst als auch infolge ausgelaufenen Dieselöls verschmutzt bzw beschädigt waren. Unerheblich ist dagegen die schriftliche Äußerung des Polizeibeamten J., die dieser auf Anfrage des Amtes vom 25.11.1974 unter dem 11.12.1974 (Bl 46, 55 dA des Verteidigungslastenamtes) gegeben hat. Die Angabe des Beamten, daß er sich nicht daran erinnere, mit dem Kläger am Unfallort über Beschädigungen von Reisegepäck gesprochen zu haben, gibt hier kein Anzeichen dafür her, daß Beschädigungen nicht eingetreten waren. Die weitere Angabe des Beamten, 60 Liter Dieselöl könnten bei dem Unfall nicht ausgelaufen sein, weil die Polizei andernfalls die Fahrbahn an der Unfallstelle abgestreut hätte, was jedoch nicht geschehen sei, besagt ebenfalls nichts. Der Kläger hatte nämlich – entgegen der vom Amt dem Beamten gestellten Frage – nie behauptet, daß 60 Liter Dieselöl auf die Fahrbahn gelaufen seien. Im Fahrzeugtank sollen sich zwar (Anmeldeschreiben des Klägers vom 16.8.1974, Bl 5ff dA des Verteidigungslastenamtes) etwa 40 Liter und in dem Reservekanister etwa 20 Liter Dieselöl befunden haben. Daß die Füllung des Fahrzeugtanks ausgelaufen sei, hat der Kläger nirgendwo behauptet. Er macht einen Schadensersatzanspruch wegen Verlustes dieser Füllung ersichtlich deshalb geltend, weil mit dem Ausfall des Pkws, der sog wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte, auch das im Fahrzeugtank befindliche Dieselöl wertlos geworden war. Die 20 Liter Dieselöl, die sich in dem geplatzten Reservekanister befunden haben, brauchen nicht einmal im vollen Umfang ausgelaufen und auch nur teilweise bis auf die Fahrbahn gelangt sein . Mit dem Platzen des Kanisters war das Dieselöl verloren. Nach Vorbringen des Klägers soll das Öl, soweit es aus dem Reservekanister ausgelaufen ist, in die im Pkw-Kofferraum befindlichen Kleidungsstücke, Koffer und sonstige Gegenstände eingedrungen sein. Dort kann es durchaus versickert sein.

37. Im übrigen folgt der Senat den Aussagen der Zeugen G. und der Ehefrau des Klägers hinsichtlich des Schadensumfanges. Unter Berücksichtigung des § 287 ZPO können die vom Landgericht angesetzten Werte als angemessen angesehen werden, jedoch mit Ausnahme des für das Kofferradio angesetzten Betrages (vom Landgericht mit 220 DM). Die Aussage der Ehefrau des Klägers ergibt nicht, daß das Radiogerät durch den Aufprall so beschädigt worden ist, daß es nicht mehr hätte repariert werden können. Das Ausmaß der Beschädigung ist nur ungenau angegeben worden; mangels Überprüfung durch einen Fachmann läßt sich auch nicht ausschließen, daß das Gerät tatsächlich doch noch reparabel war. Da der Kläger die Darlegungslast und Beweislast für das Ausmaß der Schäden trägt (§ 249 BGB) und es schon aufgrund seiner Schilderung durchaus möglich ist, daß das Gerät durch Reparatur im vollen Umfange hätte wieder hergestellt werden können, kann dem Kläger insoweit nur der Betrag zugesprochen werden, der im Falle einer Reparatur zu zahlen gewesen wäre. Auch hier kann mangels näherer Darlegung des Klägers nur ein Betrag an der unteren Grenze möglicher Reparaturkosten angesetzt werden. Der Senat schätzt diesen Betrag mit 50 DM.

38. Danach ist dem Kläger für die Sachschäden ein Betrag von insgesamt 880 DM zuzusprechen.

39. 2. Anspruch auf volle Erstattung der sog Volldeckungs-Versicherung aus dem Pkw-Mietvertrag:

40. Dieser Anspruch (79,92 DM abzüglich vom Verteidigungslastenamt aufgrund seiner Entschließung vom 4.3.1975 bereits gezahlter 39,96 DM, dh in Höhe von verbleibenden 39,96 DM, vom Landgericht mit 40 DM angesetzt) ist nicht begründet. Zwar hat der Kläger diesen Betrag zusätzlich zum Mietpreis für das Mietfahrzeug gezahlt, das er zu Lasten der Beklagten nehmen durfte. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Inhalt des Mietvertrages zwischen dem Kläger und dem Kfz-Vermieter (Firma … ) sind, heißt es in diesem Zusammenhang:

41. 13. Begrenzung der Haftung:

42. Der Mieter haftet für alle durch Unfall entstehenden Schäden am Mietwagen nur begrenzt (Ausnahme siehe Ziff 15). Die Höhe der Haftung beträgt DM 600, bei SUD-Mitgliedern DM 400.

43. 14. Volldeckung:

44. Ausschluß der Haftung des Mieters für Unfallschäden am gemieteten Wagen kann gegen eine der jeweils gültigen Preislisten zu entnehmenden Tagesgebühr bzw Wochengebühr vereinbart werden.

45. 15. Vollhaftung:

46. Mieter haftet in jedem Fall, auch bei Abschluß der Volldeckung vollen Umfangs, wenn der Schaden entsteht bei

47.

a) grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung des Unfalls … .

48. Ein Geschädigter, der – wie hier der Kläger – sich freiwillig zu einer solchen Absicherung entschließt (Freistellung von der Haftung gegenüber dem Vermieter für Schäden am Fahrzeug bis zur Grenze von 600 DM, während die Haftung für darüber hinaus gehende Fahrzeugschäden ohnehin nach Ziff 13 abbedungen ist), muß sich anrechnen lassen, was ihm durch die Mietwagenbenutzung an eigenem Schadensrisiko erspart worden ist. Er kann seine Aufwendungen für eine Haftungsfreistellung nur insoweit dem Schädiger in Rechnung stellen, als das abgewendete Haftpflichtrisiko das Eigenrisiko übersteigt (BGH in VersR 1974, 657 mit Anmerkung von K. S 901; O. K. in VersR 1975, 526; K. in NJW 1974, 725ff). Das Eigenrisiko ist das Risiko, das den Kläger treffen würde, wenn er mit dem eigenen Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten hätte, ohne auf Haftpflichtige zurückgreifen zu können. Da der eigene Pkw (das Unfallfahrzeug) einen Zeitwert von 1150 DM hatte und nicht vollkaskoversichert war, bestand das Risiko des Klägers darin, im Falle eines Unfalles einen Fahrzeugschaden bis 1150 DM tragen zu müssen. Auch ohne den Abschluß der Volldeckung begrenzte sich jedoch die Haftung des Klägers für Schäden am Mietfahrzeug auf maximal 600 DM (so), sein Fahrzeugrisiko lag also bei Anmietung unter dem Risiko, das er andernfalls gehabt hätte. Demgemäß steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz für die Volldeckung nicht zu. Zwar können Fahrzeugmieter bei einem während der Mietzeit entstehenden Unfall unter Umständen dem Vermieter für den Mietausfall ersatzpflichtig sein, der dem Vermieter während der Reparaturzeit dadurch entsteht, daß er das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten kann. Ein Ausschluß derartiger Ansprüche ist jedoch mit der Volldeckung nicht vereinbart worden. Diese betrifft lediglich den Ausschluß der Haftung des Mieters für Unfallschäden am gemieteten Wagen (siehe Ziff 14 der Geschäftsbedingungen). Davon abgesehen ergeben die hier einschlägigen Geschäftsbedingungen auch, daß der Fahrzeugmieter für weitergehende Ansprüche ohnehin nicht haftet (siehe auch K. sowie O. B. aaO).

49. 3. Entschädigung für vertanen Urlaub:

50. Auch dieser Anspruch ist nicht begründet. Zwar hat der VII Zivilsenat des B. in seinem Urteil vom 10.10.1974 – VII ZR 231/73 – entschieden (BGHZ 63, 98 = VersR 1975, 82 = NJW 1975, 40 = LM (A 37), § 249 BGB), daß ein Urlaub jedenfalls dann Vermögenswert besitze, wenn es sich um einen der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft bestimmten und durch Arbeitsleistung verdienten Erholungsurlaub handele, und daß eine Beeinträchtigung dieses Vermögenswertes Schadenersatzansprüche begründen könne. Ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist, kann hier offen bleiben. Denn auch dann wäre Voraussetzung für einen Zusatzanspruch, daß die mit dem Urlaub bezweckte Erholung zumindest in einer ins Gewicht fallenden Weise beeinträchtigt worden ist.

51. Daß ein derartiger Sachverhalt hier vorliegt, hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger hat zwar seine für 21 Tage angesetzte Urlaubsreise wegen des Unfalles um 11 Tage gekürzt. Daß er während der 10 Tage seines Urlaubsaufenthaltes am Urlaubsort (H., L.) in erheblicher Weise an der Ausnutzung des Urlaubs gehindert war, hat er nicht vorgetragen. Seine Behauptung, während dieser Zeit an drei Tagen infolge der Unfallabwicklung beschäftigt gewesen zu sein, entbehrt jeglicher Substanz. Der Kläger will zwar zweimal vom Urlaubsort nach C. (65 km Entfernung) zum Kfz-Sachverständigen gefahren sein. Daß dieses erforderlich war, ist jedoch bestritten und vom Kläger nicht näher dargelegt worden. Auch die übrigen Maßnahmen der Unfallregulierung während der ersten 10 Tage erforderte nach der Art des Unfallereignisses und der Schäden keinen sonderlichen zeitlichen Aufwand. Zumindest hat der Kläger auch hierzu nichts vorgetragen. Entsprechendes gilt für die restlichen 11 Tage, die der Kläger zu Hause (C.) verbracht hat. Auch hier fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Behauptungen. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, daß er, nachdem er zurückgekehrt war, mit der Schadensregulierung insoweit befaßt gewesen sei, als daß er bei seiner Sparkasse einen Unfallkredit aufgenommen (offenbar am 19.8.1974) und nach einem Ersatzfahrzeug gesucht habe. Was hierfür an Zeit aufgewendet worden ist und erforderlich war, hat der Kläger ebensowenig vorgetragen wie die Gestaltung der restlichen Urlaubszeit im übrigen.

52. 4. Hinsichtlich des Zinsanspruches (vom Landgericht in Höhe von 12% ab 13.2.1975 zugesprochen) hat die Berufung zum Teil Erfolg. Da der vom Kläger aufgenommene Unfallkredit am 27.8.1976 in Höhe des noch offenen Restbetrages von 1.601,39 DM voll zurückgezahlt worden ist (siehe auch die Bescheinigung der Kasse vom 27.1.1977, Bl 88 dA), entstanden dem Kläger von diesem Tage an keine Zinsaufwendungen mehr. Von diesem Tage an stehen ihm lediglich Zinsen in Höhe des gesetzlichen Satzes von 4% (§§ 291, 288 BGB) zu.

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