OLG Celle, Urteil vom 17.02.1977, Aktenzeichen 5 U 74/76
Der Kläger buchte einen Mietwagen, um an seinen Reiseort zu gelangen. Wegen eines Verkehrsstaus musste er auf der Autobahn anhalten und die Beklagte fuhr dem Kläger in das Auto hinein. Das Auto des Klägers wies einen Totalschaden auf und er mietete sich ein neues, um zum Urlaubsort zu gelangen. Den Urlaub konnte er aufgrund von Schmerzen als Folge des Unfalls nicht über die ganze Dauer am Urlaubsort verbringen und fuhr frühzeitig nach Hause. Der Kläger verlangt von der Beklagten neben den durch den Unfall entstandenen Sachschaden auch Ersatz für die vergangene Urlaubsfreude, die er wegen Schmerzen nicht hatte sowie die Kosten für den Mietwagen.
Das OLG Celle als Berufungsinstanz gab der Klage des Klägers teilweise statt. Die Beklagte hat den Sachschaden am Auto des Klägers i.H.v. 880 DM zu begleichen, jedoch muss sie nicht die Kosten für den Mietwagen des Klägers übernehmen. Weiterhin muss die Beklagte dem Kläger die entgangene Urlaubsfreude nicht begleichen. Zur Begründung führte das Gericht an, dass ein Sachschaden vollumfänglich vom Verursacher zu tragen ist. Dass der Betroffene sich aber einen Mietwagen mietet und seinen Urlaub antritt, fällt nicht in den Haftungsumfang des Verursachers.
OLG Celle (5 U 74/76), Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude