Entschädigung wegen FKK im Hotel

OLG: Frankfurt: Entschädigung wegen FKK im Hotel

Vorliegend verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz und Reisepreisminderung aufgrund eines Reisemangels. Der Kläger buchte eine Reise für sich und seine Frau in Kuba. Innerhalb der Hotelanlage wurde FKK praktiziert, wodurch das Ehepaar sich gestört fühlte und dadurch früher abreiste.

Das OLG Frankfurt sprach dem Kläger seinen geltend gemachten Anspruch zu, da hier eine Abweichung von der vereinbarten Sollbeschaffenheit vorliegt und dies vorher weder im Reiseprospekt, noch in den Reiseunterlagen ausgezeichnet wurde.

OLG Frankfurt 16 U 143/02 (Aktenzeichen)
OLG Frankfurt: OLG Frankfurt, Urt. vom 20.03.2003
Rechtsweg: OLG Frankfurt, Urt. v. 20.03.2003, Az: 16 U 143/02
LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2002, Az: 19 O 222/01
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main

1. Urteil vom 20. März 2003

Aktenzeichen 16 U 143/02

Leitsatz:

2. Wird innerhalb der Hotelanlage Freikörperkultur praktiziert und nicht im Reiseprospekt- oder Unterlagen erwähnt, so begründet dies einen Reisemangel, da die Grenze zur bloßen Unannehmlichkeit dabei überschritten wird.

Zusammenfassung:

3. Im vorliegenden Fall verlangt der Kläger von der Beklagten wegen Reisemängeln, Schadensersatz und teilweise Rückzahlung des Reisepreises. Er buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Reise nach Kuba. In der Ferienanlage sei nach Aussage des Klägers FKK praktiziert und dies von der Hotelleitung geduldet worden sein. Sodann reiste das Ehepaar frühzeitig ab.

Ein Anspruch auf Schadensersatz und teilweise Rückzahlung des Reisepreises wurde dem Kläger von dem LG Frankfurt zunähst zugesprochen. Gegen dieses Urteil ging die Beklagte in Berufung. Doch auch das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung des LG.

Es handelt sich bei in einer Hotelanlage praktizierter Freikörperkultur um eine sehr spezielle Form der Urlaubsgestaltung, die nicht üblich und bei der Buchung eines insoweit nicht speziell ausgezeichneten Hotels auch nicht zu erwarten ist. Dies ergab sich auch nicht aus dem Reiseprospekt oder den überreichten Reiseunterlagen. Die Grenze zur bloßen Unannehmlichkeit ist hier deutlich überschritten, dieser Umstand liegt vielmehr außerhalb der vereinbarten Sollbeschaffenheit und stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Reise dar. Folglich liegt ein Reisemangel vor.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Juli 2002 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des LGs Frankfurt am Main teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.080,10 € nebst 5 % Zinsen seit dem 2. Mai 2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 69 % und die Beklagte 31 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

5. Der Kläger hat in erster Instanz zunächst auf Grund eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Reisevertrages wegen Reisemängeln von der Beklagten teilweise Rückzahlung des Reisepreises und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 5.614,50 EUR nebst Zinsen und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 1.022,58 EUR verlangt. Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau für die Zeit vom 4.2.2001 bis 19.2.2001 eine Reise nach Kuba gebucht. Nachdem der Kläger und seine Ehefrau die Reise zunächst angetreten hatten, hatten sie die gebuchte Hotelanlage vorzeitig verlassen und waren wieder zurückgereist.

6. Das LG hat auf Grund Beweisbeschlusses vom 22.3.2002 Beweis durch Vernehmung von drei Zeugen erhoben. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird vollumfänglich auf den Tatbestand des angefochtenen am 26.7.2002 verkündeten Urteils der 19. Zivilkammer des LG Frankfurt a. M. Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

7. Gegen dieses Urteil, mit der der Klage lediglich teilweise in Höhe von insgesamt 5.177,86 EUR nebst Zinsen stattgegeben worden ist, wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte rügt die Rechtsanwendung des LGs und macht weiter eine fehlerhafte Beweis- und Tatsachenwürdigung geltend. Sie ist der Auffassung, auf Grund fehlerhafter Beweiswürdigung habe das LG die Anwesenheit nackter Menschen in der Hotelanlage als erwiesen angesehen. Dieser Umstand stelle überdies keinen Reisemangel dar und rechtfertige keinesfalls eine Minderung um 50 % des Reisepreises.

8. Das LG habe auch das Umzugsangebot der Beklagten fehlerhaft nicht als ausreichend erachtet. Eine Minderung wegen der behaupteten „Fäkaliendusche“ scheitere – so meint die Beklagte – bereits an der fehlenden Rüge gegenüber der Reiseleitung. Letztendlich beanstandet die Beklagte die Annahme einer ausreichenden Kündigung des Reisevertrages und die Zuerkennung von Schadensersatz und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit durch das LG. Hinsichtlich der Einzelheiten des Beklagtenvorbringens im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 7. Oktober 2002 (Bl. 162 ff d. A.) und 30. Januar 2003 (Bl. 196 ff d.A.) verwiesen.

9. Der Kläger verteidigt die Rechtsanwendung und die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung, hilfsweise die Revision zuzulassen und dem Kläger zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch Bank – und Sparkassenbürgschaft gestellt werden könne. Hinsichtlich der Einzelheiten des Klägervorbringens im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 26. August 2002 (Bl. 158 d. A.) und 16. Januar 2003 (Bl. 189 ff d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

10. Die statthafte Berufung ist auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 513, 517, 519, 520, 522 ZPO).

11. Sie hat jedoch in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

12. Dem Kläger steht lediglich ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.863,32 EUR im Hinblick auf den gezahlten Reisepreis zu, § 651e Abs. 3 BGB a.F.

13. So sind allerdings zunächst die Feststellungen des LGs im angefochtenen Urteil, dass in der Ferienanlage „FKK praktiziert und dies von der Hotelleitung geduldet worden sei“ der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, so dass sich aus diesem Gesichtspunkt heraus keine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnte, § 513 Abs. 1 ZPO. Die Ausführungen des LGs auf den Seiten 5 und 6 des angefochtenen Urteils zur Beweiswürdigung erscheinen dem Senat insgesamt nachvollziehbar und überzeugend; daraus wird hinreichend deutlich, aus welchen Gründen das LG der Aussage der Zeugin K. folgte und diese nicht durch die Aussagen der Zeugen M. und W. für entkräftet erachtete. Angesichts der sorgfältigen Abwägung im Urteil vermag der Senat den knappen Darlegungen in der Berufungsbegründung keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des LGs begründen könnten, §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

14. Zur Überzeugung des Senats weist auch die rechtliche Schlussfolgerung des LGs, dass dieser Umstand einen Reisemangel im Sinne des § 651c BGB  begründet, keinen Rechtsfehler im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO auf. Ein Fehler der Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB kann dann vorliegen, wenn eine nach dem Vertrag geschuldete Leistung nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht wird und aus dem Verantwortungsbereich des Veranstalters stammt. Es ist im Einzelfall nach Art, Zuschnitt und Zweck der Reise aufgrund des Vertrages festzustellen, ob die Störung, etwa einer einzelnen Reiseleistung, bereits die Reise als solche in ihrem Nutzen beeinträchtigt erscheinen lässt oder ob es sich lediglich um die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos oder um eine Unannehmlichkeit ha ndelt, die im Zeitalter des Massentourismus hinzunehmen ist (vgl. im einzelnen Palandt/ Sprau, BGB, 62. Aufl., § 651c Rz. 2; Führich, Reiserecht, 4. Aufl., Rz. 204 ff, 210 ff; Tonner, Der Reisevertrag, 4. Aufl., § 651c Rz. 9 ff, 28 ff, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

15. Ausgehend davon hat das LG vorliegend zu Recht auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen einen solchen Reisemangel angenommen. Danach ergeben sich weder aus dem Reiseprospekt, noch aus den überreichten Reiseunterlagen, dass die Gäste in der vom Kläger gebuchten Ferienanlage Freikörperkultur praktizieren; der Kläger wurde hierauf auch nicht anderweitig hingewiesen. Zutreffend hat das LG darauf abgestellt, dass es sich bei in einer Hotelanlage praktizierter Freikörperkultur um eine sehr spezielle Form der Urlaubsgestaltung handelt, die nicht üblich und bei der Buchung eines insoweit nicht speziell ausgezeichneten Hotels auch nicht zu erwarten ist. Das Praktizieren von Freikörperkultur vermag durchaus das Ästhetik- und Schamempfinden und damit die Urlaubsfreuden anderer Reisender erheblich zu beieinträchtigen.

16. Es entspricht jedenfalls auch heute noch nicht jedermanns Geschmack, sich in einer derartigen Anlage aufzuhalten und fremde nackte Menschen um sich herum zu sehen (vgl. auch AG Düsseldorf NJW RR 1999, 1147, 1148; vgl. auch den Hinweis von Tonner, a.a.O., Anhang zu § 651c Rz. 144). Insoweit ist die Situation für den Reisenden nicht mit derjenigen an bestimmten Stränden zu vergleichen, an denen man ganz oder weitgehend textilfrei baden darf; anders als dort vermag sich nämlich der Reisende in seiner Hotelanlage dem kaum zu entziehen. Die Grenze zur bloßen Unannehmlichkeit ist hier deutlich überschritten, dieser Umstand liegt vielmehr außerhalb der vereinbarten Sollbeschaffenheit und stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Reise dar.

17. Die Beklagte als Reiseveranstalterin hat hierfür einzustehen. Es ist ausreichend, dass das Praktizieren von Freikörperkultur in der gebuchten Ferien-/Hotelanlage von dem dortigen Personal geduldet wurde, wie es das LG festgestellt hat. Nach dem vom LG festgestellten Sachverhalt kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass es sich lediglich um Einzelfälle handelte. Die Beklagte hat für das Handeln bzw. Nichthandeln ihres Leistungserbringers einzuste hen und kann sich deswegen nicht darauf berufen, dass es sich lediglich um pflichtwidriges Verhalten von Mitgästen handelt. Ohnehin hätte auch die Beklagte gar nicht mehr hinreichend dargetan, welche konkreten Maßnahmen ergriffen wurden, um dem „Missstand“ entgegen zu wirken. Die in den Schriftsätzen vom 23. August 2001 unter Ziffer 3. (Bl. 48 d.A.) bzw. 27. Dezember 2001 (Bl. 71 d. A.) geschilderten Hinweise sind – wie die Zeugin W. ausgeführt hat – offensichtlich nicht durchgehend erteilt worden; nach deren Aussage wurde jedenfalls nicht immer kontrolliert, so dass das Verbot oft unterlaufen worden sei. Auf das vom Kläger mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2001 eingereichte Schreiben an das Hotel kommt es mithin nicht an.

18. Durch diesen Reisemangel ist die Reise auch erheblich im Sinne des § 651e Abs. 1 BGB beeinträchtigt worden, so dass der Kläger zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt war. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung in diesem Sinne gegeben ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung anhand der konkreten Ausgestaltung der geschuldeten Reise, sowie der Art und Dauer der Beeinträchtigung zu entscheiden, wobei die angemessene Minderungsquote als Anhalt dienen kann (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 651e Rz. 2; Führich, a.a.O., Rz. 311b; vgl. auch Senat RRa 1995, 224, 225). Es kann jedenfalls in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob für eine solche erhebliche Beeinträchtigung eine Minderungsquote von 20 % oder erst von 50 % ausreichend wäre (vgl. im einzelnen hierzu: Führich, a.a.O., Rz. 311b; Palandt/ Sprau, a.a.O., § 651e Rz. 2; Tonner, a.a.O., § 651e Rz. 11 ff).

19. Bei der Unterbringung in der gebuchten Ferienanlage handelte es sich hier nämlich um eine zentrale Leistung des Reisevertrages. Sie nahm auch zeitlich einen überwiegenden Zeitraum der Reise ein, der daneben gebuchte Aufenthalt in Havanna hatte demgegenüber lediglich eine zeitlich untergeordnete Bedeutung. Angesichts dessen hatte der oben dargestellte Mangel für den Kläger eine die Gesamtreise erheblich beeinträchtigende Bedeutung; er war den Freikörperkultur praktizierenden Mitbewohnern während des Aufenthaltes in der gebuchten Ferienanlage weitgehend ständig ausgesetzt. Dem Kläger war damit jedenfalls die Fortsetzung der Reise infolge dieses Mangels nicht zuzumuten, vgl. § 651e Abs. 1 Satz 2 BGB. Es kann deshalb in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob dem Kläger darüber hinaus die Fortsetzung der Reise wegen der zweimaligen „Fäkaliendusche“ nicht ebenfalls unzumutbar gewesen wäre.

20. Ohne Rechtsfehler sind auch die Ausführungen des LGs auf Seite 7 des angefochtenen Urteils, dass es vorliegend eines Abhilfeverlangens mit Fristsetzung (§§ 651c, 651e Abs. 2 BGB) durch den Kläger nicht mehr bedurfte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des LGs, denen sich der Senat anschließt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Die Beklagte hat keine angemessene Abhilfe angeboten; die vorgeschlagene Alternative war wegen der deutlich unterschiedlichen Ausgestaltung der Hotels nicht gleichwertig (zu den Einzelheiten: Führich, a.a.O., Rz. 248 ff; Tonner, a.a.O., § 651c Rz. 46). Das Ersatzhotel mag in preislicher Hinsicht und vom gebotenen Komfort her mindestens gleichwertig gewesen sein, es war aber nach dem Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise für den Kläger subjektiv (zu diesem Erfordernis: Führich, a.a.O., Rz. 249) nicht zumutbar. Dieser hatte gerade eine Hotelanlage mit freistehenden Hütten gebucht und an einem Urlaub in einer großen mehr stöckigen Hotelanlage kein Interesse. Eine andere Abhilfemöglichkeit hat die Beklagte – auch nicht in der Berufung – dargetan.

21. Entgegen der Rechtsauffassung der Berufung fehlt es auch nicht an einer hinreichenden Kündigungserklärung des Klägers. Grundsätzlich werden an diese keine hohen Anforderungen gestellt; sie kann sogar konkludent (etwa durch Abreise) oder nach Reiseende erfolgen (vgl. im einzelnen: Führich, a.a.O., Rz. 316; Palandt/Sprau, a.a.O., § 651e Rz. 1; Martis MDR 2003, 191, 194). Abgesehen von dem nach Reiseende zugegangenen Schreiben vom 15. März 2001 hat das LG zutreffend auf das Schreiben vom 9. Februar 2001 abgestellt, hinsichtlich dessen der Kläger davon ausgehen konnte, dass es der Beklagten unmittelbar zugeleitet werde. Tatsächlich erhielt die Reiseleitung der Beklagten es spätestens am 11. Februar 2001, wie die Beklagte selber vorträgt. Angesichts des Umstands, dass der Kläger am Nachmittag des 7. Februar 2001 an- und bereits am 10. Februar 2001 wieder abreiste, vermag der Senat auch die Voraussetzungen der Verwirkung des Kündigungsrechts etwa wegen längerer widerspruchsloser Hinnahme von Mängeln nicht festzustellen (vgl. auch Führich, a.a.O., Rz. 317; Palandt/Sprau, a.a.O., § 651e Rz. 1).

22. Ob die Annahme einer wirksamen Kündigung durch das LG trotz den Beweisbeschlusses vom 22. März 2002 für die Beklagte eine Überraschungsentscheidung hätte darstellen können, wie diese meint, kann nach den obigen Ausführungen im Ergebnis dahinstehen; ein vorheriger ausdrücklicher Hinweis hätte zu keiner anderen diesbezüglichen Beurteilung geführt.

23. Rechtsfolge der Kündigung ist, dass die Beklagte den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verliert, § 651e Abs. 3 Satz 1 BGB. Sie kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 471 BGB a.F. zu bemessende Entschädigung verlangen, § 651e Abs. 3 Satz 2 BGB a.F. Insoweit weist die Berechnung des LGs zur Höhe der Erstattung des Reisepreises, wonach pauschal 2.000,- DM vom Reisepreis abzuziehen seien, zur Überzeugung des Senats Rechtsfehler auf. Dass die Leistungen der Beklagten für den Kläger überhaupt kein Interesse gehabt hätten, § 651e Abs. 3 Satz 3 BGB, mithin völlig wertlos für ihn waren, kann nicht angenommen werden; hiervon ist er bei seiner Berechnung auch selber nicht ausgegangen.

24. Bei der Berechnung der der Beklagten zustehenden Entschädigung ist zunächst vom Gesamtreisepreis von 6.626,– DM auszugehen, der alle Reiseleistungen umfasste. Dabei ergäbe sich bei 15 Tagen Reisedauer ein zum Zwecke der Entschädigungsberechnung in Ansatz zu bringender Reisepreis von 441,73 DM pro Tag.

25. Davon kann die Beklagte für den ersten Tag in Havanna, den 4. Februar 2001, wegen der erheblichen Flugverspätung lediglich 85 %, mithin 375,47 DM, als Entschädigung verlangen. Dabei hat der Senat für jede Stunde, die eine noch hinnehmbare Verspätung von 4 Stunden übersteigt, 5 % in Ansatz gebracht.

26. Für die beiden nächsten Tage, den 5. und 6. Februar 2001 in Havanna, kann sie den vollen Reisepreis verlangen, mithin 883,46 DM, da insoweit berücksichtigungsfähige Mängel nicht vorliegen.

27. Für den 7. Februar 2001, an dem der Kläger nachmittags in der gebuchten Ferienanlage ankam, kann die Beklagte 80 %, mithin 353,38 DM als Entschädigung geltend machen. Hier könnte der Kläger zur Überzeugung des Senats lediglich wegen des „Praktizierens von FKK“ in der Ferienanlage den Reisepreis um 20 % mi ndern. Alle anderen Mängel könnten – wie das LG zutreffend festgestellt hat – mangels Vorliegens der formellen Voraussetzungen nicht berücksichtigt werden. Anders als das LG vermag der Senat bei dem vorliegenden Zuschnitt der Reise nicht 50 %, sondern lediglich 20 % des Reisepreises als Minderung in Ansatz zu bringen. Dabei war von Bedeutung, dass der berücksichtigungsfähige Mangel lediglich den Aufenthalt in der Hotelanlage betraf; die Parteien hatten aber einen „Allinclusive“- Preis vereinbart, der noch vielfältige weitere Reiseleistungen beinhaltete. Für die anderen Leistungen, also etwa Verpflegung inklusive Getränken, Freizeitangebote und Unterkunft im engeren Sinne (also etwa deren Ausstattung und Lage) kann jedoch eine Minderung nicht in Ansatz gebracht werden. Der Senat hält unter Abwägung aller ersichtlichen Umstände, ins besondere der Art und Intensität des Reisemangels, hier lediglich eine (anteilige) Minderung des Gesamtreisepreises von 20 % für angemessen.

28. Für den 8. und 9. Februar 2001 kann die Beklagte 65 %, mithin 574,24 DM, als Entschädigung verlangen. Dabei war neben dem bereits beschriebenen Fehler als weiterer Mangel an diesen beiden Tagen die defekte Duschanlage – die von den Parteien sogenannte „Fäkaliendusche“ – zu berücksichtigen, den der Senat angesichts der gravierenden Auswirkungen auf das Wohlbefinden des Klägers und seiner Ehefrau mit weiteren 15 % bewertet. Dieser Mangel ist entgegen der Rechtsauffassung der Berufung berücksichtigungsfähig. Insoweit ist nämlich den formellen Anforderungen des § 651e Abs. 2 BGB Genüge getan worden. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das LG ein Abhilfeverlangen mit Fristsetzung für entbehrlich erachtet hat. Tatsächlich konnte der Kläger davon ausgehen, dass der Beklagten eine Abhilfe nicht möglich war, nachdem es nach vorherigem ausdrücklichen Hinweis am 9. Februar 2001 nochmals zu einer zweiten „Fäkaliendusche“ kam; ob der Defekt dann am 10. Februar 2001 – nach Abreise des Klägers – behoben war, ist unerheblich. Entgegen der Auffassung der Berufung hat das LG überdies ein diesbezügliches Abhilfeverlangen im angefochtenen Urteil festgestellt (vgl. Seite 8 oben des angefochtenen Urteils). An den diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen hat der Senat keine durchgreifenden Zweifel; entsprechende Fehler werden durch die Berufung auch nicht aufgezeigt. Gleiches gilt für die tatsächlichen Feststellungen des LGs im Hinblick auf das Vorliegen dieses Mangels.

29. Für den 10. Februar 2001 kann die Beklagte nach den obigen Ausführungen wiederum 80 % als Entschädigung verlangen, mithin wiederum 353,38 DM.

30. Für den 11. Februar 2001 – den Tag des Rückfluges – sind 100 % des Reisepreises (= 441,73 DM) zu erstatten, da auch bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung die Zeit für den Rücktransport hätte in Ansatz gebracht werden müssen.

31. Es errechnet sich mithin unter Abzug der genannten Beträge (insgesamt 2.981,66 DM) ein Erstattungsanspruch des Klägers in Höhe von 3.644,34 DM, mithin ein Betrag von 1.863,32 €.

32. Darüber hinaus steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Reisevertrages in Höhe von 424,- DM, also 216,78 €, zu, § 651f Abs. 1 BGB. Das hierfür erforderliche Verschulden der Beklagten ist nach den obigen Ausführungen hinreichend belegt. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte den Entlastungsbeweis nicht geführt. Insbesondere kann danach nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte alles getan habe, um die Beeinträchtigungen zu vermeiden, wie die Berufung meint.

33. Im Rahmen des Schadensersatzes hat das LG zutreffend das Flugticket (300,- DM), die Flughafensteuern (80,- DM) und die Telefonkosten (44,- DM), ins – gesamt also 424,- DM, als erstattungsfähigen Schaden in Ansatz gebracht, was von der Berufung der Höhe nach auch nicht konkret angegriffen wird. Ob und inwieweit bei Ankündigung der Rückreise durch den Kläger geringere Kosten angefallen wären, ist von der Beklagten nicht substanziiert vorgetragen worden.

34. Nicht erstattungsfähig sind a llerdings zur Überzeugung des Senats die Notarvertreterkosten, soweit sie in zweiter Instanz noch streitgegenständlich sind. Zu den Schäden im Sinne von § 651f Abs. 1 BGB gehören alle Nichterfüllungsschäden einschließlich aller Mangel- und Begleitschäden, welche in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Reisemangel stehen. Ersatzfähig ist also zunächst das positive Interesse, d. h. der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte (Palandt/Sprau, BGB, a.a.O., § 651f Rz. 5; Vorb v § 249 Rz. 16; vgl. auch Soergel/Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651f Rz. 11). Es muss sich um zusätzliche, neben dem Minderwert der Reise eingetretene Schäden handeln, da die eigentliche Reisebeeinträchtigung durch die Möglichkeit der Reisepreisminderung erfasst ist (vgl. auch Führich, a.a.O., Rz. 340).

35. Zum ersatzfähigen Schaden nach § 651f Abs. 1 BGB zählen aber – wie erwähnt – auch Mangel und Mangelfolgeschäden, wie etwa getätigte Aufwendungen, die sich im nachhinein als nutzlos herausstellen. Insofern beschränkt sich § 651f Abs. 1 BGB nicht nur auf das positive Interesse, sondern umfasst im Gegensatz zum allgemeinen Schadensrecht unter dem Gesichtspunkt der fehlgeschlagenen Aufendungen auch das negative Interesse (vgl. Seyderhelm, Reiserecht, § 651f Rz. 13). So sind also ausgleichsfähig alle nutzlosen Aufwendungen und Mehrkosten zum Ausgleich von Mängeln (vgl. Führich, a.a.O., Rz. 343; Tonner, a.a.O., § 651f Rz. 6), wobei jedoch ein Kausalzusammenhang zu dem Reisemangel bestehen muss (vgl. Kaller, Reiserecht, Rz. 275). Hier hat aber der Kläger bereits nicht dargelegt, dass die Kosten für den Notarvertreter in zurechenbarer Weise auf den Reisemangel zurückzuführen sind. Die Notarvertreterkosten wären nämlich auch bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung durch die Beklagte angefallen.

36. Da der Urlaub nun – wovon der Kläger ausgeht – vertan ist, könnte es sich aus diesem Gesichtspunkt heraus allenfalls um fehlgeschlagene Aufwendungen handeln. Allerdings sind hier nicht die Aufwendungen für die gesetzlich erforderliche Vertretung des Notars fehlgeschlagen, sondern die Urlaubszeit war vertan. Insoweit hätte für den Kläger allenfalls die Möglichkeit bestanden, eine Entschädigung gemäß § 651f Abs. 2 BGB zu erlangen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorgelegen hä tten (vgl. dazu unten). Ein diesbezüglicher, ursächlich auf den Reisemangel zurückzuführender Vermögensschaden läge allenfalls dann vor, wenn der Kläger sich entschlossen hätte, die „vertane“ Zeit durch zusätzlichen Urlaub nachzuholen (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 53, 54, zum Verdienstausfall). Selbst wenn man in diesem Zusammenhang die reine Differenzhypothese nicht anwenden (vgl. Pick, Reiserecht, 1995, § 651f Rz. 89 ff) und die Kosten für den Notarvertreter dem Grunde nach für erstattungsfähig halten wollte, so wären den Kosten für den Notarvertreter auch die Umsätze entgegenzusetzen, die er in dieser Zeit, die der Kläger seine Arbeitskraft nicht eingesetzt bzw. seine Pflichten als Notar nicht wahrgenommen hat, erwirtschaftet hat. Ansonsten würde dem Kläger ein ungerechtfertigter Vermögensvorteil entstehen. Hieran fehlt es. Der bloße Hinweis des Klägers darauf, dass ansonsten entsprechende Umsätze durch ihn selber erwirtschaftet worden wären, ohne dass zusätzliche Kosten für den Notarvertreter angefallen wären, vermag nicht durchzugreifen, weil der Kläger in dieser Zeit seine eigene Arbeitskraft gerade nicht eingesetzt hat.

37. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f Abs. 2 BGB steht dem Kläger nicht zu. Der Senat folgt hier der weitaus herrschenden Meinung, dass eine Vereitelung oder erhebliche Beeinträchti gung der Reise im Sinne dieser Vorschrift erst dann vorliegt, wenn der Gesamtwert der Reise betroffen ist und ein gemäß § 651d BGB zuzusprechender Minderungsanteil von mi ndestens 50 % anzusetzen wäre (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 59, 62; Kaller, Reiserecht, Rz. 280; vgl. auch die Nachweise bei Führich, a.a.O., Rz. 348, Tonner,a.a.O., § 651f Rz. 32 und Martis MDR 2003, 191, 194; so auch schon Senat – 6.4.1995 – Rra 1995, 147 [149], St.Rspr.). Davon kann nach den obigen Ausführungen für die vorliegende Gesamtreise nicht ausgegangen werden; danach läge eine anzusetzende Minderung erheblich niedriger.

38. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 6. März 2003 war nicht nachgelassen und demgemäss nicht mehr zu berücksichtigen, §§ 525, 296a ZPO. Sein Inhalt rechtfertigt auch den Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung nicht, zumal sein Inhalt über das im Termin zur mündlichen Verhandlung Erörterte nicht hinausgeht.

39. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits richtet sich nach § 92 Abs. 1 ZPO nach dem jeweiligen Anteil des Obsiegens und Unterliegens.

40. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Eines besonderen Ausspruchs zur Bestimmung der Art der zu leistenden Sicherheit bedurfte es auf den lediglich allgemeinen Antrag des Klägers nicht, vgl. § 108 Abs.1 Satz 2 ZPO.

41. Gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO war die Revision zuzulassen, weil die Rechtssache zur Überzeugung des Senats durchaus grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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