Vorschäden bei Reisegepäckversicherung

AG Linz: Vorschäden bei Reisegepäckversicherung

Der Kläger macht eine Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte geltend, da ihm im Urlaub, für diesen er mit der Beklagten eine Reisegepäckversicherung schloss, seine Goldkette gestohlen wurde und dabei seine Brille sowie sein Schirm beschädigt worden. Die Beklagte wiederum weigert sich diesen Schaden zu ersetzen. Dem Kläger wirft sie Obliegenheitsverletzungen vor.

Da Amtsgericht entschied die Klage abzuweisen.

AG Linz 2 C 7/07 (Aktenzeichen)
AG Linz: AG Linz, Urt. vom 05.04.2007
Rechtsweg: AG Linz, Urt. v. 05.04.2007, Az: 2 C 7/07
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Amtsgericht Linz

1. Urteil vom 05. April 2007

Aktenzeichen 2 C 7/07

Leitsätze:

2. Das Verschweigen von Vorschäden stellt eine Obliegenheitsverletzung dar.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger schloss bei der Beklagten eine Reisegepäckversicherung für seinen anstehenden Urlaub ab. In diesem wird seine Goldkette gestohlen, wobei sein Schirm und seine Brille beschädigt werden. Sodann möchte er die Reisegepäckversicherung in Anspruch nehmen und macht nun gegen die Beklagte den Schaden geltend. Diese nahm gegen den Kläger Ermittlungen auf und fand heraus, dass dieser bereits einige Schäden in der Vergangenheit bei Reisegepäckversicherungen meldete, welche er bei Vertragsschluss mit der Beklagten allerdings verschwieg. Diese wirft ihm folglich eine Obliegenheitsverletzung vor und verweigert an den Kläger zu leisten.

Das Amtsgericht Linz entschied, dass trotz Zustandekommens des Vertrages zwischen der Belagten und dem Kläger, diesem kein Zahlungsanspruch zusteht. Dies liegt zum einen an dem Verschweigen der Vorschäden des Klägers. In dem auszufüllenden Formular gab er sogar nach nochmaliger Aufforderung, nicht alle relevanten Vorschäden an, welche allerdings für den Versicherer von essentieller Bedeutung sind. Mithin reicht das Vortragen des Klägers, er habe die Vorschäden vergessen anzugeben, nicht zu einem Entschuldigungsgrund. Weiterhin blieb die Obliegenheitsverletzung nichts folgenlos für den Versicherer und war generell dazu geeignet die Belange von diesem zu gefährden. Somit trifft den Kläger schweres Verschulden. Die Versicherung wurde damit von ihrer Leistungspflicht befreit und die Klage wurde abgewiesen.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Leistung aus einer zwischen den Parteien bestehenden Reisegepäckversicherung.

6. Der Kläger schloss bei der Beklagten eine Reisegepäckversicherung mit einer Versicherungssumme von 2.000,00 Euro für den Zeitraum vom 12.05. bis 30.06.2006 ab. Nach Rückkehr machte er einen Schaden geltend, bei dem ihm in Kenia bei einem Überfall eine Goldkette gestohlen worden sein soll und zudem ein Schirm und eine Brille beschädigt worden sein sollen. Die Beklagte sandte an den Kläger ein Schadensformular. In diesem Schadensformular gab der Kläger an, dass er bereits einmal am 25.10.2005 einen Reisegepäckschaden hatte. Wegen der Einzelheiten dieses Formulars wird auf Bl. 12, 13 d. A. verwiesen. Die Beklagte hatte im Hinblick auf den Vorschaden Rückfragen. Die jetzige Verfahrensbevollmächtigte antwortete am 03.08.2006. In diesem Schreiben wurde neben dem bereits im Schadensanzeigeformular aufgeführten Schaden vom 25.10.2005 ein weiterer Schaden vom 24.06.2005 mitgeteilt. Die Beklagte nahm daraufhin Ermittlungen auf. Es wurde festgestellt, dass bei der Vorversicherung im Jahr 1999 bis 2001 weitere vier Vorschäden gemeldet waren. Dabei wurde einmal ein Reisegepäckschaden ebenfalls auf einer Reise nach Kenia vom 07.07.2001 geltend gemacht, ein Diebstahl aus einem Pkw vom 21.12.2000 sowie Beschädigungen aufgrund zweier Unfälle von in den Fahrzeugen befindlichen Gegenständen vom 28.09.1999 und 05.01.2000.

7. Die Beklagte erklärte daraufhin, dass sie aufgrund von Obliegenheitsverletzungen des Klägers und insbesondere eines Verstoßes gegen §§ 6 AVBRG 05, §§ 6 Nr. 1 c, Nr. 2, 9 Nr. 1 AVBAB 05 eine Leistung an den Kläger ablehne.

8. Der Kläger trägt vor, er sei am 23.06.2006 in der Nähe des Hauptpostamtes in Mombasa überfallen worden. Dabei sei ihm eine Goldkette mit Elefantenanhänger gestohlen worden. Zudem habe er sich mit seinem Schirm gewehrt, der zu diesem Zeitpunkt neuwertig war und zerbrochen sei. Schließlich sei auch seine Brille bei diesem Überfall in Mitleidenschaft gezogen worden. Insgesamt sei die Beklagte in einer Höhe von 983,70 Euro einstandspflichtig. Dass in den Jahren 1999 bis 2001 weitere Schäden über die Reisegepäckversicherung reguliert worden seien bzw. angezeigt worden seien, sei ihm nicht mehr erinnerlich gewesen.

9. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 983,70 Euro nebst 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 87,29 Euro.

10. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

11. Sie ist der Auffassung, sie sei aufgrund einer Obliegenheitsverletzung des Klägers nicht eintrittspflichtig.

12. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

13. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

14. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Reisegepäckversicherungsvertrages auf Zahlung der Klagesumme zu.

15. Es ist zwar unstreitig ein derartiger Reisegepäckversicherungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Die Beklagte ist jedoch nach § 5 Nr. 2 AVBRG 05 wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers von ihrer Leistung frei.

16. Unzweifelhaft liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht vor, wenn der Versicherungsnehmer die Frage nach Vorschäden fälschlich verneint oder der Versicherungsnehmer Vorschäden teils angibt und teils verschweigt (OLG Köln, Versicherungsrecht 1991, 183).

17. Dabei ist zunächst völlig klar, dass der Kläger bereits beim Ausfüllen des ihm zugesandten Schadenformulares gegen die Obliegenheit auf vollständige Angabe von Vorschäden verstoßen hat. Er hat in diesem Formular, obwohl sich aus dem Formularaufbau ergibt, dass eindeutig auch mehrere Vorschäden anzugeben sind, wenn diese angefallen sind, lediglich einen einzigen Vorschaden angegeben. Selbst auf das Schreiben vom 26. Juli 2006, in dem die Beklagte eindeutig nochmals darauf hinwies, dass sämtliche Vorschäden vollständig anzugeben sind, hat der Kläger lediglich einen weiteren Vorschaden aus dem Jahr 2005 der Beklagten mitgeteilt. Die weiteren Reisegepäckschäden, insbesondere der sich auch in einem Urlaub in Kenia im Jahr 2001 ereignete Diebstahl mit der anschließenden Regulierung der Vorversicherung wurde von dem Kläger weiterhin nicht angegeben.

18. Vom Grundsatz her ist es zwar durchaus richtig, dass im Hinblick auf die Vorschäden eine zeitliche Grenze gezogen werden kann, nach deren Überschreitung eine Verletzung einer Obliegenheitspflicht zur Angabe der Vorschäden nicht mehr in Betracht kommt. Das Gericht sieht jedoch bei der Anhäufung der Schäden hier diese Grenze bei Weitem noch nicht überschritten. Gerade die Angabe von Vorschäden hat indizielle Bedeutung bezüglich der Glaubwürdigkeit und liefert dem Versicherer Anhaltspunkte für die nötige Genauigkeit seiner Erhebungen (Prölls-Martin, § 10 AVBR 92, Rn. 7).

19. Eine Leistungsfreiheit kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn hier der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dies ist von ihm zu beweisen. Gerade beim Verschweigen von Vorschäden sind besonders strenge Anforderungen an den Entschuldigungsbeweis zu stellen. Gerade das Argument, dass ein Vorschaden vergessen sei, reicht nicht aus, um einen entsprechenden Entlastungsbeweis zu führen (OLG München, Versicherungsrecht 1996, 973; Prülls-Martin, § 10 AVBR 92, Rn. 18, m. w. N.).

20. Diese Obliegenheitsverletzung war auch relevant. Dies wäre nur dann nicht der Fall gewesen, wenn die Obliegenheitsverletzung folgenlos und nicht generell geeignet war, Belange des Versicherers ernsthaft zu gefährden und den Versicherungsnehmer kein schweres Verschulden trifft. Alle diese drei Voraussetzungen müssen untereinander gegeben sein und sind vom Versicherungsnehmer zu beweisen. Hier ist gerade durch die zögerliche, bzw. teilweise unterbliebene Angabe von Vorschäden, eine ernsthafte Gefährdung des Vermögens des Versicherers eingetreten. Jedenfalls konnte diese unvollständige von Vorschäden zu einer fehlenden Glaubwürdigkeits- und Plausibilitätsprüfung durch die Beklagte führen.

21. Bei dieser Sache war wie erkannt zu entscheiden.

22. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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