AG Linz, Urteil vom 05.04.2007,Aktenzeichen 2 C 7/07
Der Kläger macht eine Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte geltend, da ihm im Urlaub, für diesen er mit der Beklagten eine Reisegepäckversicherung schloss, seine Goldkette gestohlen wurde und dabei seine Brille sowie sein Schirm beschädigt worden. Die Beklagte wiederum weigert sich diesen Schaden zu ersetzen. Dem Kläger wirft sie Obliegenheitsverletzungen vor.
Das Amtsgericht Linz entschied, dass trotz Zustandekommens des Vertrages zwischen der Belagten und dem Kläger, diesem kein Zahlungsanspruch zusteht. Dies liegt zum einen an dem Verschweigen der Vorschäden des Klägers. In dem auszufüllenden Formular gab er sogar nach nochmaliger Aufforderung, nicht alle relevanten Vorschäden an, welche allerdings für den Versicherer von essentieller Bedeutung sind. Mithin reicht das Vortragen des Klägers, er habe die Vorschäden vergessen anzugeben, nicht zu einem Entschuldigungsgrund. Weiterhin blieb die Obliegenheitsverletzung nichts folgenlos für den Versicherer und war generell dazu geeignet die Belange von diesem zu gefährden. Somit trifft den Kläger schweres Verschulden. Die Versicherung wurde damit von ihrer Leistungspflicht befreit und die Klage wurde abgewiesen.
AG Linz (2 C 7/07): Verschweigen von Vorschäden bei Reisegepäckversicherung