Miteigentum an Ferienwohnung nach Aktienkauf

AG Köln: Miteigentum an Ferienwohnung nach Aktienkauf

Der Ehemann der Klägerin hatte bei einer Reisefirma eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen und Anteile an der Firma I. erworben, bei der er auf Grundlage der Miteigentümerschaft Punkte erhielt, die er u.a. einlösen konnte, um Aufenthalte in Wohnobjekten der Firma zu erwerben.

Das Paar buchte, indem sie Punkte einlösten, einen Aufenthalt in einer der Ferienwohnungen, stornierte diesen jedoch später. Dadurch verloren sie 119 Punkte und mussten eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 100,- € zahlen. Die Reiserücktrittsversicherung wollte in diesem Fall nicht leisten. Die Frau des später verstorbenen Mannes klagte hiergegen, da ihrer Ansicht nach die Versicherung hier greifen müsste.

Das AG Köln wies die Klage ab.

AG Köln 139 C 96/15 (Aktenzeichen)
AG Köln: AG Köln, Urt. vom 29.10.2015
Rechtsweg: AG Köln, Urt. v. 29.10.2015, Az: 139 C 96/15
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Amtsgericht Köln

1. Urteil vom 29. Oktober 2015

Aktenzeichen 139 C 96/15

Leitsätze:

2. Eine Reiserücktrittsversicherung greift auch bei einer Mietleistung.

Als Anteilseigner nimmt man an gesellschaftlichen Timesharing bei, dieses berechtigt zur Nutzung der Ferienwohnungen für einen bestimmten Zeitraum auf Basis eines Punktesystems

Gesellschaftliches Timesharing zählt nicht als Mietleistung und wird nicht durch eine abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung gedeckt.

Zusammenfassung:

3. Der Ehemann der Klägerin, welcher später verstarb, schloss bei der Beklagten eine Reiserücktrittsversicherung ab und erwarb Anteile an der Firma. Durch den Erwerb der Anteile erhielt der Ehemann Zugang zum Punktesystem der Firma, sowie einige Punkte. Mit den Punkten war es Anteilseignern möglich Aufenthalte in Ferienwohnungen der Firma zu erwerben.
Der Ehemann buchte für sich und seine Frau einen Aufenthalt in einer der Ferienwohnungen für den Zeitraum vom 10.09. – 24.09.2014. Das Paar stornierte den Aufenthalt jedoch und verlor dadurch 119 Punkte und musste eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 100,- € zahlen. Die eingeschaltete Versicherung verweigerte eine Erstattung der Kosten.

Die Klägerin war der Meinung, dass ein Fall für die Reiserücktrittsversicherung vorlag und klagte daher auf Übernahme der Kosten in Höhe von 679,89 € nebst Zinsen, was ihrer Ansicht nach dem Wert der verlorenen Punkte entsprech, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von  147,56 € durch die Beklagte.

Das AG Köln wies die Klage ab. Es handelte sich beim vorliegenden Fall um ein zeitlich begrenztes Wohnrecht auf Basis des Punktesystems. Es diente lediglich zur Regelung der Nutzung durch die einzelnen Teilhaber. Somit fand keine Mietleistung statt, bei der die Reiserücktrittsversicherung greifen würde.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerseite darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Der verstorbene Ehemann der Klägerin hatte bei der Beklagten eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen.

6. Er hatte zudem Anteile an der Fima I. erworben, wodurch er Mitgliedschafts- bzw. Nutzungsrechte erhielt, die ihn nach Maßgabe der Regelungen eines Punktesystems berechtigten, im Eigentum von I. stehende Ferienwohnungen zu benutzen.

7. Eine entsprechend für den Zeitraum vom 10.09.-24.09.2014 gebuchte Nutzung einer Ferienwohnung stornierten die Klägerin und ihr Ehemann, wodurch auf dem Punktekonto ein Verlust von 119 Punkten entstand und eine Bearbeitungsgebühr von € 100,00 in Rechnung gestellt worden ist.

8. Die Klägerin behauptet, ein Punkt habe einen Wert von 6,05 sFr.

9. Sie ist der Auffassung es läge ein Versicherungsfall, insbesondere eine versicherte Reise (einzeln gebuchte Mietleistung) gemäß § 3 der Versicherungsbedingung (Bl. 9, 43 GA, B1) vor.

10. Sie beantragt,

11. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 679,89 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2014

12. sowie

13. außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 147,56 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2014

14. zu zahlen.

15. Die Beklagte beantragt,

16. die Klage abzuweisen.

17. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen. 

Entscheidungsgründe:

18. Die Klage ist unbegründet.

19. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch aus der Reiserücktrittsversicherung zu.

20. Ein Versicherungsfall liegt – mangels einer versicherten Reise i.S.d. § 3 der Versicherungsbedingungen – nicht vor. Nach dieser Bedingung gilt als versicherte Reise eine Pauschalreise oder eine einzeln gebuchte Transport- oder Mietleistung. Allein in Betracht kommt vorliegend eine „Mietleistung“. Mangels näherer Angaben hierzu ist von einer Miete i.S.d. § 535 BGB auszugehen. Dass die vorliegende Nutzungsberechtigung auf einem solchen Vertrag beruht ist weder hinreichend vorgetragen noch sonst erkennbar. Vielmehr ist Grundlage der Wohnberechtigung an dem Ferienhaus der I. AG eine Beteiligung an dieser Gesellschaft durch Rechtskauf.

21. Das gesellschaftsrechtliche Timesharing hat praktische Bedeutung allein für das auf Schweizer Aktienrecht beruhende sog. I.-Modell gewonnen. Danach gewährt der Verbraucher gleichzeitig mit dem Erwerb einer Aktie der AG ein „unkündbares, unverzinsliches Darlehen“ und erhält durch jährliche Zuweisung von Wohnberechtigungspunkten eine Wohnberechtigung an den Anlagen der AG. Da sich die Wohnberechtigung auf alle Anlagen der AG erstreckt, erlaubt das I.-Modell eine flexiblere Urlaubsgestaltung als normales Timesharing, ohne dass ein Tauschpool bemüht werden müsste. Die Wohnberechtigung ersetzt sowohl die Zinsen für das Darlehen wie die ebenfalls ausgeschlossene Dividende für die Aktie. Außerdem sind verbrauchsabhängige Nebenkosten gesondert zu zahlen.

22. (Tonner in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 481 BGB, Rn. 53; vgl. auch auch Weidenkaff in Palandt, BGB, 73. Aufl. (2014), § 481 Rn. 1; Franzen in MüKo BGB, 6. Aufl. (2012), § 481 Rn. 19 mit konkreter Nennung von I.).

23. Soweit aufgrund der nicht ausgeübten Wohnberechtigung ein Nachteil entstanden ist, folgt dieser aus der gesellschaftlichen Regelung. Nach Auffassung des Gerichts lässt sich dieser Sachverhalt daher nicht unter die vereinbarte „einzeln gebuchte Mietleistung“ subsumieren.

24. Dementsprechend hat i.ü. auch das KG Berlin (i.R. einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage, Urt. v. 19.12.1996 – 25 U 5139/96, KGR Berlin 1998, 164, juris) ausgeführt, dass durch I.

25. nicht gleich einem Reiseveranstalter oder Verkehrsverein Ferienwohnungen zur Miete angeboten werden, sondern ein langfristiges, wenn auch jährlich begrenztes Wohnrecht als Folge des Erwerbs einer eigentümerähnlichen Stellung, also ein Nutzungsrecht im Rahmen eines Time-Sharing-Modells.

26. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27. Streitwert: € 679,89

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: AG Köln: Miteigentum an Ferienwohnung nach Aktienkauf

Verwandte Entscheidungen

BGH, Urt. v. 18.10.73, Az: VII ZR 247/72
OLG Celle, Urt. v. 17.06.04, Az: 11 U 1/04
LG Dortmund, Urt. v. 31.08.11, Az: 8 O 470/10

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Stornierung von Ferienwohnung nach Aktienkauf
Passagierrechte.org: Stornierung bei Time-Sharing

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.