Haftung des Reisebüros als Agent der Fluggesellschaft

LG Frankfurt: Haftung des Reisebüros als Agent der Fluggesellschaft

Ein durch die IATA akkreditiertes Reisebüro verklagt eine Fluggesellschaft, die Mitglied der IATA ist. Das Reisebüro hat für seine Kunden mehrere Flüge bei der Fluggesellschaft gebucht, diese wurden von den Kunden lediglich teilweise genutzt. Daher hat die Fluggesellschaft die Buchungen des Reisebüros nachberechnet und nachträglich belastet.

Das Reisebüro verklagt die Fluggesellschaft auf Rückzahlung der Nachbelastung, da es nicht wissen konnte, dass lediglich einzelne Flugabschnitte genutzt werden würden.

Das Amtsgericht (kurz: AG) Frankfurt gab dem Reisebüro recht und die Fluggesellschaft ging in Berufung. Das Landgericht (kurz LG:) gab dem Reisebüro ebenfalls recht.

LG Frankfurt 2-1 S 105/08 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 31.10.2008
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 31.10.2008, Az: 2-1 S 105/08
AG Frankfurt, Urt. v. 28.02.2008, Az: 32 C 1706/07-84
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 31. Oktober 2008

Aktenzeichen 2-1 S 105/08

Leitsatz:

2. Es verstößt nicht gegen die IATA Resolutionen 824 und 830, wenn Kunden eines IATA akkreditierten Reisebüros einen Rundflug kaufen, aber Teilabschnitte des Fluges verfallen lassen.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger ist Inhaber eines IATA akkreditierten Reisebüros und verklagt die Beklagte, welche Mitlied der IATA ist. Der Kläger war bis 2004 auch als Handelsvertretung für die IATA tätig, mit dem Wegfall der Handelsvertretung ergab sich für ihn die Verpflichtung seinen Kunden möglichst günstige Flüge zu vermitteln. Der Kläger hat für seine Kunden mehrere Rundflugtickets erworben, also Tickets die Hin- und Rückflug enthalten.

Die Kunden des Klägers haben jedoch die Rückflüge verfallen lassen. Dies verstößt nach Auffassung der Beklagten gegen die IATA-Resolutionen 824 und 830a und stellen somit eine Vertragsverletzung durch das Reisebüro da. Die Beklagte hat daher über eine Nachberechnung, den Kläger um 1657,00 € nachträglich belastet.

Der Kläger verklagte daraufhin die Beklagte auf Zahlung von 1657,00 €, da der Kläger nicht wissen konnte, dass seine Kunden die Rückflugtickets verfallen lassen würden.

Das AG Frankfurt urteilte, dass dem Kläger die Zahlung von Euro 1.657,00 nebst Zinsen hieraus seit dem 19.05.2006 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zusteht. Die Beklagte ging in Berufung. Das LG Frankfurt hat die Berufung zurückgewiesen und das Urteil des AG Frankfurt bestätigt, da durch die Nichtinanspruchnehme von einzelnen Teilflügen der Fluggesellschaft kein Schaden entstanden ist. Es war außerdem davon auszugehen, dass der Kläger bei einer anderen Fluggesellschaft die Tickets gebucht hätte, hätte es die Rundflugtickets nicht bei der Beklagten gebucht. Somit ist entgegen der Behauptung der Beklagten auch kein Schaden dadurch entstanden, dass nicht die teureren Einzelflüge gebucht wurden.

Tenor

4. Die Berufung gegen das am 28.02.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AZ 32 C 1706/07-​84) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

5. Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft, die Mitglied der IATA ist. Der Kläger ist Inhaber eines durch die IATA akkreditierten Reisebüros und hat die Resolution 824 der IATA unterzeichnet. Bis September 2004 waren die die Flugreisen der Beklagten vermittelnden Reisebüros – auch der Kläger – als Handelsvertreter für die Beklagte tätig. Die Beklagte hat im September 2004 ihren Vertrieb umgestellt. Die Parteien schlossen eine neue Vereinbarung über den Verkauf von Flugscheinen der Beklagten (Bl. 163 f. d.A.), auf die Bezug genommen wird. Die Akkreditierung als IATA-​Reisebüro blieb durch den Wegfall der Handelsvertreterstellung unberührt.

6. Der Kläger vermittelte in den Jahren 2004 und 2005 für eine Kundin Flugtickets für deren Mitarbeiter, wobei die Beklagte als ausführender Luftfrachtführer aufgetreten ist. Alle Flugtickets der Beklagten, die von Reisebüros über die IATA gebucht werden, werden über die sog. BSP Abrechnung abgerechnet. Die Beklagte nahm für im Jahre 2005 ausgestellte Flugtickets eine Nachberechnung vor, die zu Nachbelastungen in Höhe der Klagesumme führte.

7. Ein Kunde des Klägers beabsichtigte, am 11.01.2005 von S nach M und am 12.01.2005 wieder zurück zu fliegen. Einen solchen Flug bot die Beklagte zum Preis von Euro 1.342,00 ohne Steuern, Gebühren und Zuschläge an. Der Kläger buchte für den Kunden zwei Flüge S-​M-S und M-​S-M zu einem Preis von insgesamt Euro 690,00 ohne Steuern, Gebühren und Zuschläge, von denen der Kunde jeweils nur einzelne Abschnitte (Coupons) nutzte.

8. Ein Kunde des Klägers beabsichtigte, am 18.02.2005 von H nach P zu fliegen. Einen solchen Flug bot die Beklagte zu einem Preis von Euro 528,00 ohne Steuern, Gebühren und Zuschläge an. Der Kläger buchte für den Kunden einen Hin- und Rückflug zu einem Preis von Euro 110,00 ohne Steuern, Gebühren und Zuschläge. Der Kunde ließ den Rückflug verfallen.

9. Der selbe Kunde des Klägers flog am 22.02.2005 von H über S nach M. Die Beklagte bot einen solchen Flug zu einem Preis von Euro 966,00 ohne Steuern, Gebühren und Zuschläge an. Der Kläger nahm Buchungen und Stornierungen vor – wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 18.09.2007 dort Seite 4 f. (Bl. 118 f. d.A.) Bezug genommen – so dass die tatsächlich gebuchten Flugtickets insgesamt Euro 399,00 ohne Steuern, Gebühren und Zuschläge kosteten.

10. Wegen der weiteren Einzelheiten betreffend die Buchungen und wahrgenommenen bzw. verfallenen Flüge wird auf das Vorbringen in der Klageerwiderung vom 18.09.2007, dort Seiten 2 bis 5 (Bl. 116 f. d.A.) Bezug genommen.

11. Der Kläger hat behauptet, er habe nicht gewusst, dass die Kunden nur Teile der gebuchten Flüge hätten nutzen wollen. Die unterbliebene Inanspruchnahme der Flüge habe auf der Entscheidung der Kunden nach erfolgter Buchung beruht. Er ist der Ansicht, nach Wegfall der Handelsvertretereigenschaft sei er nur noch seinen Kunden gegenüber verpflichtet, möglichst günstige Flüge zu vermitteln, während eine Verpflichtung der Beklagten gegenüber nicht bestehe. Der Beklagten sei kein Schaden entstanden, weil er in dem Fall, dass die hier gegenständlichen Tarife bei der Beklagten nicht buchbar gewesen wären, andere Fluggesellschaften, z.B. Air France oder Swissair, ausgewählt hätte.

12. Der Kläger hat beantragt,

13. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 1.657,00 nebst Zinsen hieraus seit dem 19.05.2006 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

14. Die Beklagte hat beantragt,

15. die Klage abzuweisen.

16. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe bei der Buchung der Flugtickets wissentlich fiktive Daten zur Umgehung des Tarifsystems der Beklagten verwendet. Er habe damit Flugtickets zu einem nicht anwendbaren Tarif ausgestellt und damit gegen vertragliche Vereinbarungen mit der Beklagten verstoßen. Er sei vertraglich verpflichtet, bei der Buchung von Leistungen der Beklagten die tatsächlich gewünschten Flugdaten zu verwenden. Hierzu habe er sich bei der Akkreditierung als IATA-​Reisebüro verpflichtet.

17. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

18. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil vom 28.02.2008 der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, da die gebuchten Flüge voll bezahlt worden seien, sei durch das Freibleiben des Sitzes der Beklagten kein wirtschaftlicher Nachteil entstanden. Der Beklagten obliege der Beweis, dass auch im Falle der Anwendung des regulären teureren Tarifes der jeweilige Flug tatsächlich gebucht worden wäre. Auch erschließe sich dem Gericht nicht, dass der Nichtantritt von Teilflugstrecken zu einer erkennbaren Verschiebung der Kalkulationsgrundlagen führe. Die von der Beklagten geltend gemachte Preisdifferenz zwischen den tatsächlich gebuchten Flügen und dem teureren Tarif für die Einzelflüge sei als rein hypothetischer Schaden zu bewerten.

19. Gegen dieses ihr am 03.03.2008 (Bl. 261 d.A.) zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 01.04.2008 (Bl. 288 d.A.) bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit am 02.05.2008 (Bl. 309 d.A.) bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

20. Die Klägerin wiederholt, ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt zur Begründung der Berufung weiter aus, das Amtsgericht habe § 816 Abs. 2 BGB rechtsfehlerhaft, insbesondere betreffend die Beweislast für die Nichtberechtigung, angewandt. Das Gericht habe auch die Darlegungs- und Beweiserleichterungen aus den §§ 252 Satz 2 BGB, 287 Abs. 1 ZPO verkannt, insbesondere habe es unberücksichtigt gelassen, dass sich die Wahrscheinlichkeit des entgangenen Gewinns auch aus dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ergeben könne. Wegen der insoweit vorgebrachten Anknüpfungstatsachen wird auf die Ausführungen auf Seite 22 bis 25 der Berufungsbegründung (Bl. 331 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Gericht habe vor allem nicht aufgrund fehlerhafter Anwendung des § 138 Abs. 3 ZPO annehmen dürfen, der Vortrag des Klägers, er hätte bei Anwendbarkeit höherer Tarife bei anderen Fluggesellschaften gebucht, sei zugestanden. Außerdem hätte das Gericht auf eine Änderung der Rechtsauffassung nach § 139 Abs. 2 ZPO hinweisen müssen.

21. Die Beklagte beantragt,

22. das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.02.2008 (32 C 1706/07-​84) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

23. Der Kläger beantragt,

24. die Berufung zurückzuweisen,

25. und verteidigt in der Sache das angefochtene Urteil.

II.

26. Die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingereichte Berufung, hat in der Sache keinen Erfolg.

27. Das Amtsgericht hat auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung erkannt, dass dem Kläger ein Kondiktionsanspruch gegen die Beklagte zusteht, weil ein Rechtsgrund für die Nachbelastung mangels eines Schadens der Beklagten nicht bestand. Allerdings liegt hier ein Fall einer Eingriffskondiktion im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB vor, bei welcher der Schuldner das Bestehen des Rechtsgrundes zu beweisen hat. Der bloße Umstand, dass die Beklagte ihren vermeintlichen Schadensersatzanspruch bereits durch die Nachbelastung erfüllt hat, kann nicht dazu führen, dass nunmehr eine andere Beweislastverteilung gilt, als bei einer Verfolgung des Schadensersatzanspruches gegen den Kläger. In dieser Konstellation wäre aber die Beklagte für den Eintritt eines Schadens darlegungs- und beweisbelastet.

32. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass ein Schadenseintritt durch die Beklagte nicht hinreichend dargelegt wurde. Diese Feststellung konnte das Amtsgericht auch ohne weiter gehenden Hinweis nach § 139 ZPO treffen. Eines Hinweises auf eine geänderte Rechtsauffassung bedurfte es bereits deswegen nicht, weil das Amtsgericht von dem Hinweis der Vordezernentin nicht abweicht. Wie sich aus den Ausführungen in den Entscheidungsgründen ergibt, unterstellt das Amtsgericht zu Gunsten der Beklagten das Bestehen ihres Schadensersatzanspruches dem Grunde nach, und nimmt nur an, dass es an der Darlegung eines Schadenseintrittes fehlt.

29. Insoweit traf das Amtsgericht aber im Hinblick auf den eindeutigen Hinweis des Klägers, auf den die Beklagte bereits in der Sache erwidert hatte, keine weitere Hinweispflicht. Selbst wenn man aber zu Gunsten der Beklagten von der Erforderlichkeit eines Hinweises nach § 139 ZPO, dass der erstinstanzliche Vortrag zu dem Schadenseintritt unzureichend ist, ausginge und das neue Vorbringen zum Schadenseintritt nach § 531 ZPO berücksichtigt, wäre dies für die zu treffende Sachentscheidung ohne Einfluss. Denn spätestens in dem angefochtenen Urteil wäre der entsprechende Hinweis als erteilt anzusehen, jedoch hat die Beklagte auch in der Berufungsbegründung den Schadenseintritt nicht hinreichend dargetan.

30. Die Beklagten hätte zunächst darlegen müssen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestand, dass im Falle eines Unterbleibens der tatsächlich stattgefundenen Buchung eine Buchung der Flüge bei ihr erfolgt wäre, ehe dann der Kläger hätte darlegen und beweisen müssen, dass die Buchungen nicht bei der Beklagten erfolgt wären. Zu dieser der Beklagten obliegenden Darlegung gehört nicht nur die Angabe, dass die konkret betroffenen Strecken von der Beklagten generell angeboten werden. Vielmehr hätte die Beklagte auch darlegen müssen, dass im näheren zeitlichen Umfeld zu den tatsächlich erfolgten Flügen auch eine Buchung auf den angebotenen Strecken möglich gewesen wäre. Wäre beispielsweise am 11./12.01.2005 bei der Beklagten das Kontingent für die Strecke S-​M ausgebucht, so hätte der Kunde des Klägers bei der Beklagte keine Alternativbuchung vornehmen können, so dass ein Schaden bereits dem Ansatz nach nicht in Betracht kommt. Derartige Darlegungen fehlen aber weiterhin. Letztlich kann dies aber dahinstehen und bedarf keiner weiteren Aufklärung, weil auch dem Grunde nach ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger, der sie dazu berechtigen könnte, eine Nachbelastung zu Lasten des Klägers in Höhe der Klageforderung vorzunehmen, nicht bestand.

31. Denn weder konnte die Beklagte aus § 280 BGB noch aus einer deliktischen Anspruchsgrundlage heraus einen Anspruch gegen den Kläger herleiten.

32. Allerdings besteht zwischen den Parteien eine vertragliche Verbindung durch die „Vereinbarung über den Verkauf von Lufthansa Flugscheinen“ vom 30.12.2003/12.02.2004 (Bl. 163 f. d.A.). Eine Vertragsverletzung im Sinne des § 280 BGB ist jedoch nicht gegeben. Eine ausdrücklich im Vertrag festgelegte Verpflichtung des Klägers, die durch das von der Beklagten beanstandete Vorgehen verletzt sein könnte, existiert nicht.

33. Die einzige Verpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten, die im Vertrag selbst begründet wird, besteht darin, den von der Beklagten erhobenen Nettopreis beim Kunden einzuziehen und an die Beklagte abzuführen. Dieser Verpflichtung ist der Kläger unstreitig nachgekommen. Denn es ist nicht streitig, dass die an die Beklagte abgeführten Beträge den Preisen der faktisch gebuchten Flüge entsprachen.

34. Soweit in Ziffer 4 des Vertrages eine Bezugnahme auf IATA Resolutionen erfolgt, begründet dies keine Verpflichtungen des Klägers gegenüber der Beklagten, aus denen eine Vertragspflichtverletzung abgeleitet werden könnte. Denn soweit man aus der IATA Resolution 824 individuelle Rechte der Fluggesellschaft gegen den Agenten ableitet, sind diese durch das beanstandete Vorgehen nicht tangiert, während die Fluggesellschaften aus der IATA Resolution 830a wiederum keine eigenen Rechte gegen den Agenten herleiten können.

35. Die IATA Resolution 824 berechtigt den Kläger, Dienste der Beklagten zu verkaufen wie von der Fluggesellschaft autorisiert. Es handelte sich bei den von dem Kläger für seine Kunden gebuchten Flügen unstreitig um von der Beklagten tatsächlich in dieser Form angebotene Dienstleistungen.

36. Eine fehlende Autorisierung im Sinne eines vertraglichen Verbotes für den Kläger, diese Buchungen vorzunehmen, ist ebenfalls nicht gegeben. Die Beklagte konnte keine Vertragsunterlagen vorlegen, in denen sie ausdrücklich dem Kläger die Vornahme derartiger Buchungen untersagt, bzw. in denen der Kläger sich zu entsprechender Unterlassung verpflichtete.

37. Auch die übrigen Regelungen vermögen eine Vertragspflicht des Klägers nicht zu begründen. Unabhängig von der Frage, ob die gebuchten Leistungen auch in Anspruch genommen werden, sind der vermittelte Beförderungsvertrag und die ausgestellten Verkehrsdokumente gültig gewesen. Auch stand die tatsächlich erfolgte Buchung mit dem für den gebuchten Flug geltenden Tarif in Einklang, und das eingezogene Entgelt entsprach dem Preis der tatsächlich gebuchten Leistung. Soweit im Übrigen in der Resolution schriftliche Anweisungen und Vorgaben der Fluggesellschaft erwähnt sind, hat die Beklagte nicht näher dargetan, in welcher Weise sie dem Kläger konkrete und verbindliche Handlungsanweisungen erteilt haben soll.

38. Die IATA Resolution 830a begründet bereits dem Grunde nach keine individuellen Rechte der einzelnen Fluggesellschaft gegen den Agenten. Unabhängig von der Frage, was die in der Resolution von der IATA ausgesprochene „Erinnerung“ rechtstechnisch überhaupt sein soll, kann diese allenfalls Rechte und Pflichten im Verhältnis der IATA zu den Agenten und umgekehrt begründen. Auch wenn die IATA hierbei zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder agiert, führt dies nicht zur Begründung eines eigenen Rechts des einzelnen IATA-​Mitgliedes. Abgesehen davon ist ein Verstoß gegen die genannte Resolution nicht erkennbar. Denn der Kläger hat für seine Kunden tatsächlich von der Beklagten angebotene Flüge gebucht und hat dabei die Daten verwandt, die bei der Buchung der konkreten Flüge anzugeben sind.

39. Damit ist weder einer der in der Resolution ausdrücklich genannten Fälle verwirklicht, noch liegt eine unvollständige oder unrichtige Reservierungsangabe vor. Denn der Reservierungsvorgang für sich gesehen ist formal ordnungsgemäß.

40. Doch selbst wenn man in der von der Beklagten beanstandeten Vorgehensweise des Klägers einen Verstoß gegen die Vorgaben der IATA Resolutionen 824 und/oder 830a sähe, würde dies nicht zur Annahme der Verletzung von Vertragspflichten gegenüber der Beklagten führen. Denn in der Vereinbarung vom 30.12.2003/12. 02.2004 wird nicht hinreichend deutlich geregelt, dass bzw. inwieweit welche Vorgaben welcher Resolutionen nicht nur externe Handlungsanweisungen zur Wahrung des Funktionierens der Buchungssysteme sein sollen, sondern darüber hinaus auch im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander einklagbare Rechte und Pflichten begründen sollen. Der Formulierung, dass eine Zusammenarbeit auf der Grundlage der Resolutionen erfolgen soll, genügt nicht für die Annahme, der Kläger habe vertraglich gegenüber der Beklagten die Pflicht zur Einhaltung sämtlicher Vorgaben der Resolutionen übernommen.

41. Dies vor allem deswegen, weil in der Präambel der Vereinbarung klargestellt ist, dass der Kläger in erster Linie gegenüber seinen Kunden verpflichtet ist, während zu der Beklagten nur ein Kooperationsverhältnis besteht. Soll in dieser Konstellation eine vertragliche Pflicht gegenüber der Beklagten begründet werden, die sich zu Lasten der Kunden des Klägers auswirkt – dies ist der Fall, weil der Kläger seinen Kunden gegenüber zur bestmöglichen Beratung, d.h. auch zum Hinweis auf den günstigsten buchbaren Tarif verpflichtet ist und er dieser Pflicht auf der Grundlage der Beklagtenargumentation nicht nachkommen könnte – kann dies nicht nur durch einen Pauschalverweis auf nicht näher spezifizierte Resolutionen erfolgen.

42. Vielmehr bedürfte es einer konkret gefassten Regelung, die ausdrücklich die entsprechenden Resolutionsinhalte zum verbindlichen und individuelle Rechte und Pflichten begründenden Vertragsinhalt erhebt.

43. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

44. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

45. Die Revision war zuzulassen, weil hier die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO vorlagen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fordert eine Entscheidung durch das Revisionsgericht. Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte als größte deutsche Fluggesellschaft eine Vielzahl von Verträgen mit Agenten mit dem der Vereinbarung vom 30.12.2003/12.02.2004 entsprechenden Inhalt geschlossen hat. Weiter geht das Berufungsgericht davon aus, dass es sich bei der von der Beklagten beanstandeten Vorgehensweise des Klägers um eine gängige Praxis im Reisebürogewerbe handelt, deren Rechtmäßigkeit bisher – soweit dem erkennenden Gericht bekannt – nicht obergerichtlich geklärt wurde.

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