Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit

Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission

vom 4. April 2003

zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt(1), insbesondere Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat Maßnahmen für die Durchführung gemeinsamer grundlegender Normen für die Luftsicherheit in der gesamten Europäischen Union zu erlassen. Eine Verordnung ist das zu diesem Zweck am besten geeignete Mittel.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 und zur Verhinderung unrechtmäßiger Eingriffe sollten die im Anhang festgelegten Maßnahmen geheim bleiben und nicht veröffentlicht werden.

(3) Zu diesem Zweck ist es erforderlich, eine Unterscheidung zwischen Flughäfen im Lichte der örtlichen Risikobewertung zuzulassen. Die Kommission sollte daher über Flughäfen unterrichtet werden, bei denen das Risiko als geringfügiger eingestuft wird.

(4) Die Durchführungsmaßnahmen sollten je nach Art der Luftverkehrsaktivitäten unterschiedlich sein können. Die Kommission sollte davon in Kenntnis gesetzt werden, wenn Ausgleichsmaßnahmen angewendet werden, um ein gleichwertiges Sicherheitsniveau zu gewährleisten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

In dieser Verordnung werden die notwendigen Maßnahmen für die Durchführung und technische Anpassung gemeinsamer grundlegender Normen für die Luftsicherheit festgelegt, die in nationale Sicherheitsprogramme für die Zivilluftfahrt aufzunehmen sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

– „Nationales Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt“ sind diejenigen Verordnungen, Praktiken und Verfahren, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 durchgeführt werden, um die Sicherheit der Zivilluftfahrt in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten.

– „Zuständige Behörde“ ist die nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 von einem Mitgliedstaat benannte nationale Behörde, die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt zuständig ist.

Artikel 3

Vertraulichkeit

Die in Artikel 1 genannten Maßnahmen sind im Anhang dargelegt.

Diese Maßnahmen sind geheim zu halten und dürfen nicht veröffentlicht werden. Sie sind nur Personen, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission ordnungsgemäß dazu befugt wurden, zugänglich zu machen.

Artikel 4

Notifizierung

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission schriftlich mit, für welche Flughäfen sie die Möglichkeiten von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 in Anspruch genommen haben.

Artikel 5

Ausgleichsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission schriftlich von Ausgleichsmaßnahmen, die gemäß Ziffer 4.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 ergriffen werden.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 19. April 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2003

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsident

(1) ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1. ANHANG

EINZELMASSNAHMEN ZUR LUFTSICHERHEIT

Gemäß Artikel 3 wird der Anhang geheim gehalten und nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.