Kinder haben Anspruch auf Reisepreisminderung – vertane Urlaubszeit

LG Frankfurt: Kinder haben Anspruch auf Reisepreisminderung – vertane Urlaubszeit

Die Klägerin fordert von der Beklagten, der Reiseveranstalterin, eine Reisepreisminderung sowie eine Entschädigung wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit für sich selbst und für ihren Sohn. Sie hatte bei dieser einen Aufenthalt in einer Clubanlage auf den Kapverden gebucht, der jedoch mit mehreren Mängeln behaftet gewesen sei. So war es während der gesamten Urlaubszeit aufgrund von Bauarbeiten auf dem Clubgelände zu Baulärm und Staubentwicklung, die die Urlaubszeit der Klägerin erheblich beeinträchtigten. Auch seien spezielle Freizeitangebote für Kinder wie z. B. ein Swimming Pool für Kinder nicht nutzbar gewesen.

Das Landgericht Frankfurt hält die Klage für begründet und spricht der Klägerin und ihrem Sohn die geforderten Reisepreisminderungen wegen Reisemängeln zu. Das Gericht beziffert die Minderungsquote aufgrund der Schwere des Falles auf 60 %. Es sieht es als erwiesen an, dass es während der Urlaubszeit der Klägerin und ihres Sohnes zu erheblichen Beeinträchtigungen auf der gebuchten Clubanlage gekommen sei und diese auch bei der Beklagten angezeigt worden seien.

LG Frankfurt 2-24 S 135/09 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 26.07.2010
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2010, Az: 2-24 S 135/09
AG Bad Homburg, Urt. v. 15.06.2009, Az: 2 C 302/08 (12)
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Hessen-Gerichtsurteile

Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 26. Juli 2010

Aktenzeichen: 2-24 S 135/09

Leitsatz:

2. Auch Kinder haben einen Anspruch auf Reisepreisminderung wegen vertaner Urlaubszeit.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin buchte für sich und Ihren Sohn einen Urlaub in einer Clubanlage auf den Kapverden. Diese sollte unter anderem Kinderattraktionen, wie einen eigenen Swimming Pool für Kinder bieten. Der Sohn der Klägerin konnte diese Attraktion jedoch nicht nutzen. Zudem konnte das Kind auch nicht ungestört auf der Clubanlage und dem Strand spielen, da Bauarbeiten im Hotel noch andauerten. Des Weitern war während der gesamten Urlaubszeit aufgrund der Bauarbeiten auf dem Clubgelände zu Baulärm und Staubentwicklung, die die Urlaubszeit der Klägerin erheblich beeinträchtigten.

Die Klägerin fordert nun von der Beklagten, der Reiseveranstalterin, eine Reisepreisminderung sowie eine Entschädigung wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit für sich selbst sowie für ihren Sohn.

Das Landgericht Frankfurt entscheidet, dass sowohl der Klägerin, als auch ihrem Sohn die geforderten Reisepreisminderungen wegen Reisemängeln gemäß §§ 651c I, 651d I, 638 III und IV BGB zustehen.

Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass es während der Urlaubszeit der Klägerin und ihres Sohnes zu erheblichen Beeinträchtigungen auf der gebuchten Clubanlage gekommen sei und diese auch bei der Beklagten angezeigt worden seien. Das Gericht beziffert die Minderungsquote aufgrund der Schwere des Falles auf 60 % für zehn Tages des gebuchten Urlaubs. Da auch Kinder einen Anspruch auf einen entspannten Urlaub und die gebuchten Leistungen haben, steht dieser Minderungsanspruch auch dem Sohn der Klägerin in gleichem Maße zu.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Kläger wird das am 15.06.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H., Az.: 2 C 302/08 (12), teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) jeweils 1.009,70 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2007 Zug um Zug gegen Rückgabe des übersandten Verrechnungsschecks Nr. 7689535402 über 267,- Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz:

Die Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1) zu 35%, der Kläger zu 2) zu 34% und die Beklagte zu 31% zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) haben die Klägerin zu 1) zu 69% und die Beklagte zu 31% zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) haben der Kläger zu 2) zu 69% und die Beklagte zu 31% zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1) zu 34%, der Kläger zu 2) zu 34% und die Beklagte zu 32% zu tragen.

Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz:

Die Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1) zu 14%, der Kläger zu 2) zu 15% und die Beklagte zu 71% zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) haben die Klägerin zu 1) zu 29% und die Beklagte zu 71% zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) haben der Kläger zu 2) zu 29% und die Beklagte 71% zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1) zu 15%, der Kläger zu 2) zu 15% und die Beklagte zu 70% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

5. Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I S. 1 ZPO abgesehen.

II.

6. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

7. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Anschlussberufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

8. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) (Vertrag zugunsten Dritter) haben jeweils einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln gemäß §§ 651c I, 651d I, 638 III und IV BGB in Höhe von jeweils 559,70 Euro.

a.

9. Die Reise der Kläger auf die Kapverden vom 24.04.2007 bis 08.05.2007 war im Sinne von § 651c I BGB mängelbehaftet.

10. Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass im gebuchten Hotel ab dem 28.04.2007 täglich Bauarbeiten durchgeführt wurden, die sich bis zum Ende der Reise erstreckten und durch die Lärm und Staub auftraten, die Nutzung des weiteren Swimming-Pools beeinträchtigt wurde und der bisherige Speisesaal verlegt werden musste. Weiter waren Planen aufgehängt, um die Sicht auf die Baustellen zu verhindern.

11. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund der vorgelegten Lichtbilder in Verbindung mit dem Klägervortrag fest.

12. Das Amtsgericht hat hinsichtlich dieser Mängel eine Minderungsquote von 35% ab dem 28.04.2007 angesetzt.

13. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hält das Berufungsgericht diese Minderungsquote für diese massiven Reisemängel für zu gering bemessen.

14. Nach den Zeugenaussagen und insbesondere dem – mit beigefügten aussagekräftigen Lichtbildern – substanziierten Klägervortrag ist davon auszugehen, dass ganz erhebliche Bauarbeiten in dem gebuchten Hotel durchgeführt worden sind. Aus den Lichtbildern ist zu entnehmen, dass weite Bereiche des Hotels mit Sichtschutzplanen abgehängt worden waren, hinter denen sich Baustellen verbargen. Dadurch wurde insbesondere auch ein Swimming-Pool-Bereich in seiner Nutzbarkeit ganz massiv eingeschränkt. Entgegen dem Vortrag der Beklagten ist auf den vorgelegten Lichtbildern auch der Einsatz lärmintensiver Baumaschinen zu erkennen. So ist z.B. auf Bild Anlage K8 (Bl. 19 d.A.) deutlich der Einsatz eines Presslufthammers zu erkennen. Auch die Zeugen haben den Einsatz von Presslufthämmern geschildert. Aufgrund der Bauarbeiten im ursprünglichen Speisesaal wurde dieser geschlossen und in das teilweise offene Restaurant / Bar „…“ verlegt.

15. Daraus ergibt sich, dass die Hotelanlage ab dem 28.04.2007 einen Baustellencharakter mit entsprechender Lärm- und Staubentwicklung angenommen hatte. Die Kläger haben auch Art und Umfang des Lärms ausreichend dargelegt. Danach war der Lärm insbesondere in der Unterkunft der Kläger zu vernehmen, aber auch im gesamten übrigen Hotel und sogar am Strand. Entsprechendes gilt für die Beeinträchtigungen durch die Staubentwicklung.

16. Dem ist die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Vielmehr war das diesbezügliche pauschale Bestreiten der Beklagten ohne Substanz.

17. Nach all dem hält das Berufungsgericht für diese Mängel eine Minderungsquote von 50% für die betroffene Reisezeit für angemessen und ausreichend.

18. Weiterhin hat das Amtsgericht die nachteilige Einnahme der Verpflegung in der Bar „…“ zu Recht als Reisemangel qualifiziert. Darüber hinaus hält es das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem substanziierten Klägervortrag für erwiesen, dass sich die „zugige“ Atmosphäre im teilweise offenen „…“ sich negativ auf die Temperaturen der Speisen ausgewirkt hat.

19. Da der Ersatzspeisesaal aber auch schon weitestgehend mit der Minderung Baustelle abgegolten ist, hält das Gericht insoweit eine weitere Minderung von 10% für angemessen und ausreichend.

b.

20. Es ist auch davon auszugehen, dass all diese Mängel rechtzeitig gerügt worden sind im Sinne von § 651d II BGB.

21. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer trägt der Reiseveranstalter für den Einwendungstatbestand des § 651 d II BGB, also eine unterlassene Mängelrüge, grundsätzlich die Beweislast. Die Kammer vertritt die Ansicht, dass in diesem Zusammenhang eine abgestufte Prüfung vorzunehmen ist.

22. Im Ausgangspunkt hat im Bestreitensfall der Reiseveranstalter nachzuweisen, dass eine rechtzeitige Mängelanzeige am Urlaubsort unterblieben ist. Die Kammer ist der Ansicht, dass die Frage der Beweislast bei § 651 d II BGB einer differenzierten Lösung bedarf, die insbesondere der Tatsache Rechnung trägt, dass der dem Reiseveranstalter obliegende Beweis ein Negativbeweis ist, der bekanntermaßen mit Schwierigkeiten verbunden ist. Unter diesen Umständen wird der Reiseveranstalter sich zunächst damit begnügen können, dass er sich auf den Ausnahmetatbestand des § 651 d II BGB beruft, wenn er gleichzeitig vorträgt, dass eine Person vorhanden war, die für die Entgegennahme der Mängelanzeige zuständig war, und dass bei dieser Person eine Mängelanzeige entweder überhaupt nicht oder erst zu einem bestimmten(späteren) Zeitpunkt eingegangen ist. Es liegt dann im Rahmen der Darlegungslast des Reisenden, vorzutragen, dass, wann durch wen und wem gegenüber er früher die Mängelrüge abgegeben hat. Ein bei der Beweisaufnahme sich ergebendes non-liquet muss aber dann zum Nachteil des Reiseveranstalters ausschlagen. Auch für die Tatsache der Erreichbarkeit der Reiseleitung ist der Reiseveranstalter im Ergebnis beweisbelastet (vgl. Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.06.2008, Az. 2-24 S 86/07). Allerdings trägt der Reisende die Beweislast dafür, dass er ohne Verschulden an der rechtzeitigen Abgabe der Mängelanzeige gehindert war; außerdem muss er nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen die Beweislast für die Tatsachen tragen, aus denen sich ganz ausnahmsweise eine Entbehrlichkeit der Mängelanzeige herleiten lässt (vgl. zum Ganzen Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.08.2006, RRa 2007, 69, 71; Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.03.1986, NJW-RR 1986, 540 ff.; ebenso LG Kleve, RRa 1997, 72-74; Seyderhelm, Reiserecht, 1997, § 651 d BGB, Rn. 124).

23. Die Kläger haben ausreichend substanziiert dargelegt, dass sie die Mängel bzgl. Baustelle / Baulärm gegenüber der ersten Reiseleiterin der Beklagten, Frau …, am 28.04.2007 gerügt hätten. Dies hat die Beklagte zwar bestritten, jedoch hat sie – auch nach Hinweise des Berufungsgerichts dafür keinen Beweis angeboten. Danach ist die beweisbelastete Beklagte für ihre Behauptung beweisfällig geblieben. Die vorliegende Gesprächsnotiz vom 08.05.2007 (Bl. 26 d.A.) von der zweiten Reiseleiterin, Frau …, führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Diese Privaturkunde kann die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit nur in Bezug auf die Reiseleiterin Frau … entfalten, aber gerade nicht in Bezug auf die vorherige Reiseleiterin Frau …. Danach kann aus dieser Gesprächsnotiz nicht die Vermutung hergeleitet werden, dass eine Kontaktaufnahme der Kläger mit der Reiseleitung der Beklagten frühestens am 07.05.2007 erfolgt ist.

24. Aber auch hinsichtlich des Mangels „Verpflegung“ kann sich die Beklagte nicht erfolgreich auf eine verspätete Mängelrüge berufen.

25. Nach dem Wechsel der Reiseleitung mit Beginn Mai 2007 haben die Kläger ausreichend substanziiert dargelegt, dass die neue Reiseleiterin Frau … zunächst nicht mehr erreichbar war, da die Sprechzeiten ohne entsprechende Information geändert worden seien. Dem ist die darlegungs und beweisbelastete Beklagte auch nach Hinweis des Berufungsgerichts nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Vielmehr hat dies die Zeugin … inzident bestätigt.

c.

26. Danach berechnet sich die Minderung wie folgt:

27. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Kläger im Hinblick auf die Minderung keine Gesamtgläubiger sind.

28. Danach können die Kläger die Minderung jeweils nur getrennt auf der Grundlage ihres jeweiligen Reisepreises geltend machen.

29. Abzüglich der nicht zu berücksichtigenden Visakosten von 25,- Euro beläuft sich der maßgebliche Reisepreis pro Person auf 1.306,- Euro.

30. Bei einem zu berücksichtigenden Reisepreis von 1.306,- Euro pro Person ergibt sich bei einer 14tägigen Reise ein Tagesreisepreis von 93,29 Euro pro Person.

31. Bei einer Minderungsquote von insgesamt 60% für die festgestellten Reisemängel für 10 Tage ergibt sich bei einem Tagesreisepreis von 93,29 Euro pro Person ein Minderungsbetrag von 559,70 Euro pro Person.

2.

32. Die Kläger haben jeweils einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude gem. § 651f II BGB in Höhe von jeweils 450,- Euro.

33. Nach der weiterhin ständigen Rechtsprechung der Kammer (Urteil v. 31.08.2006, Az. 2-24 S 281/05, RRa 2007, 69ff.; Urteil v. 07.12.2007, Az. 2-24 S 53/07, RRa 2008, 76ff.; Urteil v. 17.12.2009, Az. 2-24 S 140/09; RRa 2010, 27, 29) liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Sinne von § 651f II BGB vor, wenn Reisemängel in dem Ausmaße vorliegen, dass eine Reisepreisminderung in Höhe von mindestens 50% gerechtfertigt ist.

34. Diese Voraussetzung liegt hier wie oben gezeigt für 10 Tage vor.

35. Nach der nunmehrigen ständigen Rechtsprechung der Kammer ist als geeigneter Maßstab für die Bemessung der Entschädigung nach § 651f II BGB auf den Reisepreis abzustellen, zu dem die Entschädigung in angemessenem Verhältnis zu stehen hat (vgl. z.B. RRa 2006, 264, 266; RRa 2008, 27, 28).

36. Die Kammer berücksichtigt bei der Bemessung der Entschädigung insoweit regelmäßig die festgestellte Minderungsquote, die hier bei 60% liegt.

37. Bei einem zu berücksichtigenden Reisepreis für die Kläger von jeweils 1.306,- Euro ist daher der von den Klägern geltend gemachte Entschädigungsbetrag von jeweils 450,- Euro jedenfalls als angemessen und ausreichend anzusehen.

3.

38. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 I, 288 I, 247 BGB.

4.

39. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 4,50 Euro gem. § 651f I BGB.

40. Zwar ist diese Schadensposition grundsätzlich gem. § 651f I BGB ersatzfähig. Jedoch lässt sich nicht feststellen, in welcher Person der Kläger diese Schadensposition entstanden ist. Insoweit lässt sich nicht feststellen, welchem Kläger dieser höchstpersönliche Schadenersatzanspruch zusteht. Eine Gesamtgläubigerschaft liegt insoweit nicht vor.

5.

41. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gem. § 651f I BGB.

42. Die Kosten, die einem Reisenden durch Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung reisevertraglicher Ansprüche zustehen, stellen einen adäquat kausalen Schaden aus der Schlechterfüllung des Reisevertrages dar. Grundsätzlich ist es einem Reisenden gestattet, schon bei der Anmeldung von Ansprüchen sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, da dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Hier haben sich die Kläger bereits zur Anmeldung der reisevertraglichen Ansprüche gem. § 651g I BGB eines Rechtsanwalts bedient.

43. Jedoch haben die Kläger die Rechtsanwaltsvergütungsforderung nicht ausreichend schlüssig vorgetragen. Insbesondere wird die Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt. Diesbezüglich fehlt es an einer Darlegung der nach dem RVG abgerechneten konkreten Gebührentatbestände. Eine konkrete Berechnung nach Gebührentatbeständen ist nicht erfolgt.

44. Da es sich um eine Nebenforderung handelt, bedurfte es auch keiner weitergehenden Hinweise (vgl. § 139 II ZPO).

6.

45. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Anschlussberufung unbegründet ist.

III.

46. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 100 I ZPO.

47. Hinsichtlich der Kostenquote in erster Instanz ist zu berücksichtigen, dass die Kläger erstinstanzlich ihre Forderungen in erster Linie als Gesamtgläubiger geltend gemacht haben. Insoweit ergibt sich die jeweils höhere Unterliegensquote.

48. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht.

49. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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